OGH 4Ob2234/96z

OGH4Ob2234/96z17.9.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes HonProf. Dr. Gamerith als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek und Dr. Niederreiter sowie durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Lydia A*****, geboren am *****, mj. Dominikus A*****, geboren am *****, mj. Valerie Marie A*****, geboren am *****, mj. Philemon A*****, geboren am ***** und mj. Marcellinus A*****, geboren am *****, wegen Unterhalts, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters Mag. Walter A*****, vertreten durch Dr. Michael Stögerer, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 25. Juni 1996, GZ 44 R 423/96y-55, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 140 Abs 1 ABGB haben die Eltern zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten nach ihren Kräften beizutragen. "Nach ihren Kräften" bedeutet, daß der Unterhaltspflichtige im Interesse seiner Kinder alle persönlichen Fähigkeiten so gut wie möglich einzusetzen hat. Wenn es notwendig ist, hat sich der Unterhaltspflichtige auch strengsten finanziellen Einschränkungen zu unterziehen (Purtscheller/Salzmann, Unterhaltsbemessung Rz 246 mwN). Richtsatz für die Belastungsgrenzen sind die für die Vollstreckung von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen festgesetzten Pfändungs- grenzen, die jedoch bei Bedarf in den Grenzen des § 292b EO unterschritten werden können. Nach jüngster Rechtsprechung hat dem Verpflichteten nur jener Betrag zu verbleiben, der "zur Erhaltung seiner Körperkräfte und seiner geistigen Persönlichkeit notwendig ist" (ÖA 1994, 29; ÖA 1995, 67 = EvBl 1995/129 = EFSlg 73.929; ÖA 1995, 96; Schwimann, Unterhaltsrecht 36 mwN). Von der vom Vater angestrebten Belastungsgrenze von 40 % seines Nettoeinkommens (für 1995 mit S 45.529,58 monatlich festgestellt) kann daher keine Rede sein.

Wohnt die Ehefrau mit den Kindern weiter in der Ehewohnung, nachdem der Unterhaltspflichtige ausgezogen ist, so betreffen Leistungen des Unterhaltspflichtigen für die Beschaffung und Erhaltung der Ehewohnung ausschließlich das familienrechtliche Verhältnis; mit diesen Leistungen wird, anders als durch die Wohnungsbenützungskosten, den Kindern kein Naturalunterhalt geleistet (RZ 1991/88; ÖA 1992, 91 = EvBl 1992/108; RZ 1992/66; s Purtscheller/ Salzmann aaO Rz 277 mwN; s auch Schwimann aaO 76). Mit dieser - einheitlichen - höchstgerichtlichen Rechtsprechung steht die angefochtene Entscheidung im Einklang; eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG liegt nicht vor.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte