OGH 4Ob2246/96i

OGH4Ob2246/96i17.9.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes HonProf. Dr. Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek und Dr. Niederreiter sowie durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Silvia O*****, vertreten durch DDr. Jörg Christian Horwath, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei T***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Jörg Hobmeier, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 100.000,--), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Beklagten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 5.Juli 1996, GZ 2 R 103/96f-10, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Von den als erheblich bezeichneten Rechtsfragen hängt die Entscheidung nicht ab:

Vertrauliche Mitteilungen sind Mitteilungen an bestimmte Personen, wenn diesen die vertrauliche Behandlung entweder ausdrücklich zur Pflicht gemacht worden ist oder wenn sie sich aus den Umständen eindeutig ergibt (ecolex 1993, 539 - gut nachgefaßt; Hohenecker/Friedl, Wettbewerbsrecht 42). Die Beklagte hat sich in erster Instanz nicht ausdrücklich darauf berufen, daß ihr Schreiben an ihren Auftraggeber vertraulich gewesen sei; sie hat vorgebracht, daß es sich um eine "interne" Mitteilung gehandelt habe. Der Beklagten ist aber auch dann nicht geholfen, wenn die Mitteilung vertraulich war:

Ob eine Mitteilung vertraulich war, ist nur für die Beweislast von Bedeutung. Während der Beklagte grundsätzlich beweisen muß, daß herabsetzende Behauptungen wahr sind (§ 7 Abs 1 UWG), trifft die Beweislast für die Unrichtigkeit vertraulicher Mitteilungen, an denen der Mitteilende oder der Empfänger ein berechtigtes Interesse hat, den Kläger (§ 7 Abs 2 UWG; Hohenecker/Friedl aaO). Wer eine Tatsache beweisen muß, ist nur solange von Bedeutung, als diese Tatsache nicht bewiesen ist; steht die zu beweisende Tatsache fest, so spielt es keine Rolle mehr, wen die Beweislast trifft.

Nach dem vom Rekursgericht als feststehend angenommenen Sachverhalt hat die Klägerin nicht mangelhaft gearbeitet; es entspricht demnach nicht den Tatsachen, daß die Klägerin unseriös gehandelt hätte. Bei dieser Sachlage ist die Frage der Beweislast ohne Bedeutung; es kommt daher nicht mehr darauf an, ob die Mitteilung vertraulich war und ob ein berechtigtes Interesse vorlag.

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