OGH 4Ob2253/96v

OGH4Ob2253/96v17.9.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes HonProf. Dr. Gamerith als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek und Dr. Niederreiter sowie durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Mario K*****, geboren am *****, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis als besondere Sachwalterin, wegen Unterhaltsherabsetzung, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters Franz K*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Rekursgericht vom 2. Juli 1996, GZ P 1690/95f-75, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurswerber hat sein Rechtsmittel - wie auch schon den gegen den Beschluß des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 17.1.1995, GZ R 12/95-58, erhobenen Revisionsrekurs - an das Oberlandesgericht Linz adressiert und gesandt. Das Rechtsmittel hätte aber beim Erstgericht eingebracht werden müssen. Ausschlaggebend ist daher nicht der Zeitpunkt, in dem das Rechtsmittel zur Post gegeben wurde, sondern der seines Einlangens beim Erstgericht. Das Rechtsmittel ist am 27.8.1996, und damit nach Ablauf der 14-tägigen Rekursfrist, beim Erstgericht eingelangt. Der angefochtene Beschluß läßt sich ohne Nachteil des unterhaltsberechtigten Kindes nicht abändern, so daß auf das verspätete Rechtsmittel nicht Rücksicht genommen werden kann (§ 11 Abs 2 AußStrG).

Der Revisionsrekurs wäre aber auch bei Rechtzeitigkeit zurückzuweisen:

Die von der Rechtsprechung entwickelten Prozentsätze für die Bemessung der Unterhaltsleistung sind auf durchschnittliche Verhältnisse abgestellt (Purtscheller/ Salzmann, Unterhaltsbemessung Rz 15 mwN); sie können daher bei überdurchschnittlichen Einkommen unterschritten, bei unterdurchschnittlichen aber überschritten werden. Der für das nunmehr 9-jährige Kind festgesetzte Unterhalt liegt jedenfalls unter dem Regelbedarf.

Das Rekursgericht hat den Unterhalt von S 2.940,-- auf S 2.700,-- herabgesetzt; das Mehrbegehren auf Herabsetzung um weitere S 532,-- im Monat hat es abgewiesen. Das Rekursgericht hat die Verminderung des Einkommens des - nunmehr arbeitslosen - Vaters gegen die Vermehrung der Bedürfnisse des 9-jährigen Kindes abgewogen. Während das Erstgericht die Abweisung des Herabsetzungsantrages vor allem damit begründet hatte, daß der Vater beim Arbeitsmarktservice Grieskirchen keinen Familienzuschlag beantragt habe, maß das Rekursgericht dieser Frage keine vorrangige Bedeutung zu. Es wies darauf hin, daß der Familienzuschlag S 20,30 täglich beträgt und die Bemessungsgrundlage damit nur um rund S 600,-- im Monat erhöht.

Um den Familienzuschlag zuerkannt zu erhalten, reicht es nicht aus, die Unterhaltspflicht im Antrag auf Gewährung des Arbeitslosengeldes anzugeben; die Unterhaltszahlungen müssen vielmehr nachgewiesen werden. Das kann durch ein Schreiben der Mutter oder durch einen Zahlungsnachweis geschehen. Weist der Vater die von ihm geleisteten Unterhaltszahlungen dem Arbeitsmarktservice Grieskirchen nach, so erreicht er durch den Familienzuschlag eine Erhöhung des Arbeitslosengeldes, die den Differenzbetrag zwischen dem festgesetzten und dem von ihm für berechtigt angesehenen Betrag deckt.

Mit dem Vorbringen des Vaters zur Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes durch die Festsetzung verschieden hoher Unterhaltsleistungen für die Kinder einer Mutter, aber eines jeweils anderen Vaters hat sich der erkennende Senat bereits in seinem Beschluß vom 28.März 1995, GZ 4 Ob 1546/95, auseinandergesetzt. Auf diese Ausführungen wird verwiesen.

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