Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508 a Abs 2 und § 510 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach § 81 Abs 1 EheG sind das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse aufzuteilen. "Eheliche Ersparnisse" sind Wertanlagen, welche die Gatten während der ehelichen Lebensgemeinschaft angesammelt haben und die ihrer Art nach üblicherweise für eine Verwertung bestimmt sind (§ 81 Abs 3 EheG). Ausgenommen von der Aufteilung sind Sachen, die unter die in § 82 Abs 1 EheG angeführten Tatbestände fallen. Davon nicht erfaßte Gegenstände werden aufgeteilt, wenn sie unter die Generalklausel des § 81 Abs 2 oder 3 EheG subsumiert werden können (Koziol-Welser, Grundriß10 II 237). Ein Lottogewinn ist im Ausnahmekatalog des § 82 Abs 1 EheG nicht enthalten, fällt als "Erspartes" unter § 81 EheG, auch wenn dazu nicht mehrere Sparakte erforderlich waren (Schwind, Eherecht2, § 81 EheG Anm 4.3.) und bleibt deshalb ausgleichspflichtig (zur vergleichbaren deutschen Rechtslage des § 1374 Abs 2 BGB BGHZ 68, 43 = NJW 1977, 377 mwN; Gernhuber in Münchener Kommentar3, § 1374 BGB Rz 14). Ob der Einsatz zum Lottogewinn allein vom Antragsteller stammt, vermag am Charakter "ehelicher" Ersparnisse nichts zu ändern (EFSlg 51.720; Pichler in Rummel2, § 82 EheG Rz 6).
Die Einbeziehung des vom Antragsteller während aufrechter ehelicher Gemeinschaft (Pichler aaO Rz 8 mwN) erzielten Lottogewinns - dem ein Glücksvertrag zugrunde lag, dessen Geldeinsatz einen doch, wenn auch offenbar sehr geringen gemeinsamen Konsumverzicht notwendig machte, aber jedenfalls die Lebensverhältnisse der Ehegatten iSd § 94 Abs 1 ABGB und die darauf beruhende Unterhaltsverpflichtung nachhaltig beeinflußte -, respektive dessen Surrogate in die Aufteilungsmasse durch die Vorinstanzen entspricht demnach herrschender Auffassung.
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