Spruch:
Das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 9.April 1996, AZ Bl 9/96, verletzt das Gesetz in den Bestimmungen der §§ 281 Abs 1 Z 4, 468 Abs 1 Z 3 und 477 Abs 1 erster SatzStPO.
Gemäß § 292 letzter Satz StPO wird dieses Urteil aufgehoben und dem Landesgericht Feldkirch aufgetragen, über die von der Staatsanwaltschaft erhobene Berufung wegen Nichtigkeit und wegen des Ausspruchs über die Schuld neuerlich zu entscheiden.
Text
Gründe:
Mit dem Urteil des Bezirksgerichtes Feldkirch vom 26.September 1995 zum AZ U 787/94 (nunmehr AZ U 371/96) wurden Zeynal K***** und Hidir G***** vom Vorwurf des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.
Bei der nichtöffentlichen Beratung (§ 470 Z 3 StPO) über die von der Staatsanwaltschaft dagegen erhobene Berufung wegen Nichtigkeit und Schuld (ON 38) hob das Landesgericht Feldkirch als Berufungsgericht mit Urteil vom 9.April 1996, AZ Bl 9/96 das angefochtene Urteil (hinsichtlich beider Angeklagten) auf und wies die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Bezirksgericht Feldkirch zurück. Es sah - ohne auf die Berufung (auch) wegen Nichtigkeit nach der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO und wegen des Ausspruchs über die Schuld einzugehen - den von der Staatsanwaltschaft behaupteten Nichtigkeitsgrund der Z 4 des § 281 Abs 1 StPO als verwirklicht an, weil das Erstgericht dem vom Bezirksanwalt in der Hauptverhandlung vom 9.Mai 1995 (S 125) gestellten, bei deren Neudurchführung (§ 276 a StPO) am 26.September 1995 (ON 33) allerdings nicht wiederholten Antrag auf "Auswertung" des von einem Zeugen angebotenen Videobandes "zum Beweis dafür, daß der Erstbeschuldigte mit einer Kette am Fußballplatz anwesend war, nur teilweise - nämlich (lediglich) durch Abspielen - entsprochen hatte.
Rechtliche Beurteilung
Das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 9.April 1996 steht - wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt - mit dem Gesetz in mehrfacher Hinsicht nicht im Einklang:
Vor allem hat das Landesgericht Feldkirch übersehen, daß im Falle der Neudurchführung einer Hauptverhandlung gemäß § 276 a StPO für die Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs 1 Z 4 StPO die Wiederholung des in einer früheren Hauptverhandlung gestellten Beweisantrages (nicht nur dessen Verlesung als Teil des Akteninhaltes) vorausgesetzt wird (vgl Mayerhofer/Rieder StPO3 E 5, 6 zu § 276 a; 32 und 33 zu § 281 Abs 1 Z 4).
Abgesehen davon bezog sich die Berufung der Staatsanwaltschaft wegen Nichtigkeit nach § 468 Abs 1 Z 3 zweiter Fall (§ 281 Abs 1 Z 4 und 5) StPO - wie den Punkten I/1 und I/2 der Rechtsmittelschrift zu entnehmen ist - nur auf den Angeklagten K*****, während die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld beide Angeklagte betraf. Bei der nach dem ersten Satz des § 477 Abs 1 StPO gebotenen Beschränkung auf die Beschwerdepunkte hätte daher das Landesgericht Feldkirch den Freispruch des Angeklagten G***** nicht (schon) aus dem hinsichtlich seiner Person nicht geltend gemachten formellen Nichtigkeitsgrund aufheben dürfen. Vielmehr wäre meritorisch über die Berufung der Staatsanwaltschaft wegen des Ausspruchs über die Schuld hinsichtlich dieses Angeklagten zu entscheiden gewesen.
Durch das kassatorische Berufungserkenntnis sind dem Landesgericht Feldkirch somit die im Spruch bezeichneten Gesetzesverletzungen unterlaufen. Zur Behebung der hiedurch beiden Angeklagten entstandenen Nachteile war ein Vorgehen gemäß § 292 letzter Satz StPO geboten.
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