Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Die betreibende Partei führt gegen den Verpflichteten zu AZl E 4151/92 des Bezirksgerichtes Korneuburg Exekution zur Hereinbringung einer Forderung von S 3.500 sA. Der Verpflichtete lehnte die für diese Exekutionssache zuständige Richterin des Erstgerichtes wegen Befangenheit ab. Der Vorsteher des Erstgerichtes wies diesen Antrag zurück. Das Rekursgericht wies einen dagegen erhobenen Rekurs des Verpflichteten zurück und sprach aus, daß ein Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 1 ZPO jedenfalls unzulässig sei. Einen dessenungeachtet dagegen erhobenen Revisionsrekurs des Verpflichteten wies der Vorsteher des Erstgerichtes mit Beschluß vom 29.1.1996 zurück. Den dagegen erhobenen Rekurs des Verpflichteten wies das Rekursgericht mit Beschluß vom 7.5.1996 zurück und es sprach erneut aus, daß dagegen ein Revisionsrekurs gemäß §§ 78 EO, 528 Abs 2 Z 1 ZPO wegen eines 50.000 S nicht übersteigenden Entscheidungsgegenstandes jedenfalls unzulässig sei.
Im selben Exekutionsverfahren wies das Rekursgericht mit seinem Beschluß vom 23.4.1996 einen Rekurs des Verpflichteten gegen den erstinstanzlichen Beschluß vom 23.11.1995 mit demselben Ausspruch zurück.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen die beiden zuletzt genannten rekursgerichtlichen Entscheidungen erhobene vorliegende Revisionsrekurs des Verpflichteten ist gemäß § 528 Abs 2 Z 1 ZPO, der gemäß § 78 EO auch im Exekutionsverfahren und nach ständiger Rechtsprechung (EFSlg 69.703 ua) auch im Rechtsmittelverfahren in "Ablehnungssachen in Exekutionssachen" anzuwenden ist, jedenfalls unzulässig und daher ohne sachliche Prüfung zurückzuweisen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)