OGH 3Ob2272/96f

OGH3Ob2272/96f10.9.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst Dr. Graf, Dr. Pimmer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1011 Wien, wider die verpflichtete Partei Mag. Franz G*****, ***** wegen S 3.500 sA, infolge Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen die Beschlüsse des Landesgerichtes Korneuburg als Rekursgerichtes vom 1.) 7. Mai 1996, GZ 25 R 86/96s-17, soweit damit der Rekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Vorstehers des Bezirksgerichtes Korneuburg vom 29. Jänner 1996, GZ Jv 491/94-10, zurückgewiesen wurde, 2.) vom 23. April 1996, GZ 25 R 156/96k-36, womit der Rekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Korneuburg vom 23. November 1995, GZ E 4151/92-33, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Die betreibende Partei führt gegen den Verpflichteten zu AZl E 4151/92 des Bezirksgerichtes Korneuburg Exekution zur Hereinbringung einer Forderung von S 3.500 sA. Der Verpflichtete lehnte die für diese Exekutionssache zuständige Richterin des Erstgerichtes wegen Befangenheit ab. Der Vorsteher des Erstgerichtes wies diesen Antrag zurück. Das Rekursgericht wies einen dagegen erhobenen Rekurs des Verpflichteten zurück und sprach aus, daß ein Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 1 ZPO jedenfalls unzulässig sei. Einen dessenungeachtet dagegen erhobenen Revisionsrekurs des Verpflichteten wies der Vorsteher des Erstgerichtes mit Beschluß vom 29.1.1996 zurück. Den dagegen erhobenen Rekurs des Verpflichteten wies das Rekursgericht mit Beschluß vom 7.5.1996 zurück und es sprach erneut aus, daß dagegen ein Revisionsrekurs gemäß §§ 78 EO, 528 Abs 2 Z 1 ZPO wegen eines 50.000 S nicht übersteigenden Entscheidungsgegenstandes jedenfalls unzulässig sei.

Im selben Exekutionsverfahren wies das Rekursgericht mit seinem Beschluß vom 23.4.1996 einen Rekurs des Verpflichteten gegen den erstinstanzlichen Beschluß vom 23.11.1995 mit demselben Ausspruch zurück.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen die beiden zuletzt genannten rekursgerichtlichen Entscheidungen erhobene vorliegende Revisionsrekurs des Verpflichteten ist gemäß § 528 Abs 2 Z 1 ZPO, der gemäß § 78 EO auch im Exekutionsverfahren und nach ständiger Rechtsprechung (EFSlg 69.703 ua) auch im Rechtsmittelverfahren in "Ablehnungssachen in Exekutionssachen" anzuwenden ist, jedenfalls unzulässig und daher ohne sachliche Prüfung zurückzuweisen.

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