OGH 3Ob506/96

OGH3Ob506/9610.9.1996

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Pimmer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P*****, vertreten durch Dr.Johann Fontanesi, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Svetlana T*****, vertreten durch Dr.Gabriel Liedermann, Rechtsanwalt in Wien, wegen Übergabe eines Bestandobjekts, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 7.Juni 1995, GZ 41 R 195/95-30, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Hernals vom 28.November 1994, GZ 16 C 284/93m-23, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Text

Begründung

Das angefochtene, die Übergabe eines Bestandgegenstandes betreffende Urteil wurde dem Vertreter der beklagten Partei am 10.8.1995 zugestellt.

Rechtliche Beurteilung

Da der Beginn der Revisionsfrist in die Gerichtsferien fiel und es sich um keine Ferialsache handelt, wurde die Revisionsfrist gemäß § 225 Abs 1 ZPO um den bei ihrem Beginn übrigen Teil der Gerichtsferien verlängert. Sie begann also erst nach deren Ende und somit am 26.8.1995 in voller Länge zu laufen und endete demnach am 22.9.1995, einem Freitag (vgl Miet 42.501, 38.764; SZ 57/65 ua). Die erst am 25.9.1995 zur Post gegebene Revision wurde daher erst nach Ablauf der gemäß § 505 Abs 2 ZPO vier Wochen betragenden Revisionsfrist und somit verspätet eingebracht und war deshalb zurückzuweisen.

Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 40 und 50 ZPO. Der klagenden Partei stehen Kosten für die Revisionsbeantwortung nicht zu, weil sie darin auf die Verspätung der Berufung nicht hingewiesen hat und der Schriftsatz daher nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Sinn des § 41 ZPO angesehen werden kann.

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