OGH 8ObS2165/96g

OGH8ObS2165/96g29.8.1996

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Langer sowie die fachkundigen Laienrichter Werner Jeitschko und Alfred Klair als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Erwin B*****, Beamter, ***** vertreten durch Dr.Hans Nemetz und Dr.Hans Christian Nemetz, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Bundessozialamt für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Hohenstaufengasse 2, 1013 Wien, wegen 1,359.499,01 S sA Insolvenzausfallgeld, infolge Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21.Februar 1996, GZ 7 Rs 164/95-19, womit infolge Berufung des Klägers das Urteil des Landesgerichtes St.Pölten als Arbeits- und Sozialgericht vom 17.Juli 1995, GZ 27 Cgs 319/93k-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Im Oktober 1989 erfuhr der Kläger, daß die Horst B***** GmbH ein Hotelprojekt in Kreta plante. Im Lokal des Klägers in Wien kam es sodann zu Gesprächen zwischen dem Kläger und dem Geschäftsführer dieser Gesellschaft Horst B*****. Dieser schlug dem Kläger vor, für ihn als Hotelmanager im Hotel S***** in Kreta tätig zu sein. Mit Schreiben vom 17.November 1989 bot die Horst B***** GmbH dem Kläger an, ihn um 500.000 S brutto pro Saison (zuzüglich 5 % Umsatzbeteiligung) als Hotelmanager in dem genannten Hotel in Kreta anzustellen, wobei der Kläger 1,000.000 S der griechischen Gesellschaft G***** AE als unverzinsliches Darlehen zur Verfügung zu stellen habe; sollte der Kläger nach Ablauf der Sommersaison an dieser griechischen Gesellschaft nicht beteiligt werden, sei der Darlehensbetrag spätestens am 31.Dezember 1990 zur Rückzahlung fällig. Der Betrag von 1,000.000 S war an Horst B***** bzw an die Horst B***** GmbH zu zahlen, wobei Horst B***** sowie die Horst B***** GmbH die Haftung für die Rückzahlung übernahmen. Der Kläger übergab sodann der Volksbank Mödling ein Sparbuch über 1,000.000 S mit der unwiderruflichen Ermächtigung, das Realisat dem Konto der Horst B***** GmbH gutzubringen. Anfang Jänner 1990 fuhr der Kläger nach Kreta, um Vorbereitungsarbeiten für die Inbetriebnahme des Hotels durchzuführen. Er wurde jedoch schließlich von den griechischen Eigentümern aus dem Hotel gewiesen, weil Rechnungen nicht bezahlt worden waren. Mit Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 24.April 1991 wurden sowohl die Horst B***** GmbH als auch Horst B***** zur Rückzahlung des Betrages von 1,000.000 S an den Kläger verpflichtet.

Mit Beschluß des Landesgerichtes St.Pölten vom 9.September 1991 wurde der Antrag auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Horst B***** GmbH mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen.

Mit Bescheid vom 10.September 1993 wies das Arbeitsamt St.Pölten den Antrag des Klägers auf Zuerkennung von Insolvenzausfallgeld für dessen Ansprüche gegen die Horst B***** GmbH in Höhe von 1,000.000 S zuzüglich Zinsen und Prozeßkosten ab.

Mit der rechtzeitig erhobenen Klage begehrte der Kläger Zuerkennung von Insolvenzausfallgeld von 1,359.499,01 S (Kaution 1,000.000 S sowie kapitalisierte Zinsen und Prozeßkosten) mit dem Vorbringen, es habe sich um eine Kaution zur Sicherstellung etwaiger Ansprüche des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer gehandelt.

Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, es habe sich um ein dem Arbeitgeber gewährtes Darlehen gehandelt, das nicht nach dem IESG gesichert sei.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Der Kläger habe diesen Betrag nicht primär zum Zwecke der Erlangung eines Arbeitsplatzes, sondern in Hoffnung auf eine spätere Beteiligung geleistet. Es handle sich daher um keinen gesicherten Anspruch.

Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichtes und sprach aus, daß die Revision zulässig sei. Es vertrat die Rechtsauffassung, daß der Kläger schon aufgrund des auch für die Insolvenzentgeltsicherung geltenden Territorialitätsprinzips keinen Versicherungsschutz habe. Darüber hinaus sei die Forderung des Klägers nicht gesichert, weil auf Basis der Feststellungen die Leistung der 1,000.000 S an die insolvent gewordene GmbH nicht als Kaution, sondern als Finanzierungshilfe oder Darlehen zu qualifizieren sei.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers aus den Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, es im Sinne der Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die beklagte Partei hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist unzulässig.

Das Berufungsgericht begründete die Zulassung der Revision mit dem Hinweis auf § 45 Abs 1 iVm § 46 Abs 3 Z 3 ASGG. § 45 Abs 1 ASGG enthält lediglich die Verpflichtung des Berufungsgerichtes, auszusprechen, ob die Revision nach § 46 Abs 1 ASGG zulässig ist und diesen Ausspruch kurz zu begründen. Der Hinweis auf § 46 Abs 3 Z 3 ASGG - wonach die Revision auch ohne Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 46 Abs 1 ASGG im Verfahren über wiederkehrende Leistungen in Sozialrechtssachen und über vertragliche Ruhegenüsse zulässig ist - ist allerdings keine taugliche Begründung für den Ausspruch des Berufungsgerichtes, da es sich zwar um eine Sozialrechtssache handelt, Gegenstand dieses Verfahrens aber nicht eine wiederkehrende Leistung, sondern eine einmalige Zahlung ist. Da demnach ein Ausnahmetatbestand im Sinne des § 46 Abs 3 ASGG nicht vorliegt, wäre die Revision gemäß § 46 Abs 1 ASGG nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechtes oder Verfahrensrechtes abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist und eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.

Eine derartige erhebliche Rechtsfrage liegt jedoch nicht vor.

Soweit der Revisionswerber unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens vom Berufungsgericht verneinte Verfahrensmängel erster Instanz ins Treffen führt, ist er darauf zu verweisen, daß solche Mängel auch in Sozialrechtssachen nicht mit Revision geltend gemacht werden können (SZ 60/197; SZ 62/157; SSV-NF 5/116 ua, zuletzt 10 Ob 184/95).

Entgegen der Auffassung des Revisionswerbers liegt auch keine für den Versicherungsschutz nach dem IESG ausreichende Inlandsbeziehung vor. Wie der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung SZ 67/41 = RdW 1994, 320 (siehe auch WBl 1996, 34) ausgesprochen hat, ist das IESG nur auf Arbeitnehmer anzuwenden, deren Beschäftigungsverhältnisse in die österreichische Sozialversicherung fallen und daher grundsätzlich nicht auf die im Ausland beschäftigten Arbeitnehmer eines im Inland in Konkurs verfallenen Arbeitgebers. Da der Beschäftigungsort des Klägers im Ausland lag und eine ins Gewicht fallende Beschäftigung im Inland weder vor Beginn noch nach Beendigung dieses Auslandseinsatzes erfolgte bzw vorgesehen war, war der Kläger weder nach § 1 iVm § 3 Abs 1 und § 30 Abs 2 ASVG noch nach § 3 Abs 2 lit d ASVG von der österreichischen Sozialversicherung erfaßt (zu dem in § 44 Abs 1 Satz 2 IPRG - ebenso wie in § 3 Abs 2 lit d ASVG - gebrauchten Begriff der Entsendung siehe SZ 59/91 = ZAS 1987/6 [Beck-Mannagetta/Mayer-Maly] =

DRdA 1988/19 [Kerschner]; SZ 60/11 = ZAS 1988/6 [Hoyer]; DRdA 1990/15

[Schwimann]; ZAS 1991/18 [Hoyer] = DRdA 1991/25 [Resch]; SZ 65/55 =

DRdA 1993/1 [Rebhahn]). Da das Beschäftigungsverhältnis des Klägers daher nicht unter den Versicherungsschutz nach dem IESG fiel, erübrigt sich eine Stellungnahme zur weiteren Frage, ob der gegenständliche Anspruch des Klägers bei Anwendbarkeit des IESG auf das gegenständliche Beschäftigungsverhältnis gesichert wäre.

Da demnach zu den in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliegt und das Berufungsgericht davon nicht abgewichen ist, war die Revision gemäß § 508a Abs 1 ZPO iVm § 46 Abs 1 ASGG zurückzuweisen.

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