Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die Vorinstanzen haben zu Recht einen über den Zeitraum der privilegierten nicht an Kündigungstermine gebundenen Aufkündigung durch den Masseverwalter hinausgehenden Anspruch des gemäß § 25 Abs 1 KO austretenden Dienstnehmers auf Kündigungsentschädigung verneint. Gemäß § 48 ASGG kann auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Urteiles verwiesen werden, weil der Oberste Gerichtshof jüngst in seiner Entscheidung 8 ObS 4/96 zu allen in der Revision angeschnittenen Rechtsfragen ausführlich Stellung genommen hat. Diese Rechtsansicht ist zusammenfassend neuerlich wie folgt darzustellen:
Im Gegensatz zu der durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes
VfGHSlg 13.498 aufgehobenen, bisher in Geltung gestandenen Fassung
des § 25 KO wird nunmehr dem durch den Masseverwalter begünstigt
gekündigten Arbeitnehmer ein Schadenersatzanspruch als
Konkursforderung zuerkannt, welcher auch unter Berücksichtigung der
gesetzlichen Kündigungstermine aufgrund der Bestimmung des § 3 Abs 3
IESG, welche ebenfalls ausdrücklich auf die begünstigte Kündigung
abstellt, gesichert ist (8 ObS 4/94 = SZ 67/85 = DRdA 1995, 158). Wie
schon zur bisherigen Rechtslage kann allerdings auch unter Einschluß
der Neufassung durch das IRÄG 1994 weiterhin gesagt werden, daß § 25
KO in keiner seiner Entwicklungsphasen das Problem des
Schadenersatzanspruches des austretenden Arbeitnehmers regelt (vgl
zur alten Gesetzeslage Fenyves in FS Strasser 362; 9 Ob 901/90; 9 ObS
20/92 = RdW 1993, 115). Diese Tatsache ist verfassungsrechtlich nicht
bedenklich. Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung
VfGHSlg 10.411 ausgesprochen hat, ist nicht zu sehen, welche
Verfassungsbestimmung den Gesetzgeber verhalten könnte, dem selbst
vorzeitig austretenden Arbeitnehmer über den Anspruch auf
Kündigungsentschädigung bis zum Ablauf der gesetzlichen
Kündigungsfrist hinaus noch weitergehende Schadenersatzansprüche
einzuräumen (vgl hiezu auch 9 ObS 17/93 = DRdA 1993, 468 = SZ 66/2; 9
ObS 16/93 = DRdA 1993, 389; 9 ObS 20/92 = RdW 1993, 115).
Durch das IRÄG 1994 ist an der bisherigen ständigen Rechtsprechung (SZ 46/73; SZ 53/34; SZ 57/145; SZ 62/83; ArbSlg 10.093, 10.328, 10.944), daß der Masseverwalter an Befristungen ebensowenig gebunden ist wie an längere, vertraglich vereinbarte Kündigungsfristen und abweichende Kündigungstermine, keine Änderung eingetreten (8 ObS 8/95). Der nach § 25 Abs 1 KO vorzeitig austretende Arbeitnehmer, der seine Ansprüche aus § 29 AngG (§ 1162b ABGB) ableitet, ist daher auf den dort genannten Zeitraum, nämlich jenen, der bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses durch "ordnungsgemäße Kündigung" des Arbeitsverhältnisses hätte verstreichen müssen, beschränkt. Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, daß der im § 29 Abs 1 erster Satz AngG enthaltene Verweis "unbeschadet weitergehenden Schadenersatzes" das Verlangen nach höherer "Kündigungsentschädigung" nicht begründen kann (8 ObS 20/92 = RdW 1993, 115). Gleiches gilt für die offenbar auf die Ausführungen von Schwarz/Reissner/Holzer/Holler,
Die Rechte des Arbeitnehmers bei Insolvenz, Nachtrag 1995, 58, zurückgehenden Überlegungen, daß die Schadenersatzpflicht des § 25 Abs 2 KO nunmehr zu einer Begrenzung der Ansprüche des austretenden Arbeitnehmers nur nach den allgemeinen Lösungsregeln für das Arbeitsverhältnis ohne Bedachtnahme auf das begünstigte Lösungsrecht des Masseverwalters führe. Abgesehen davon, daß für eine derartige Auslegung sowohl im Gesetzestext als auch in den Materialien jeglicher Anhaltspunkt fehlt, spricht gegen diese Argumentation, daß der Austritt nach § 25 KO dem Arbeitnehmer ausschließlich im eigenen Interesse zugebilligt wird, also nicht auf einer Privilegierung der Konkursmasse beruht. Bis auf den Umstand, daß sich sein Arbeitgeber im Konkurs befindet, wird der Arbeitsvertrag nach wie vor ja zur Gänze erfüllt (Frauenberger, Insolvenz- und Arbeitsverhältnis, ecolex 1994, 334 f; iglS auch Liebeck, Die Änderung der Rechtsstellung der Arbeitnehmer im Insolvenzverfahren und des IESG durch das IRÄG 1994, WBl 1994, 141 f; Griesser, Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Insolvenz, ZAS 1993, 188, 194).
Die durch das IRÄG 1994 neu gefaßte Bestimmung des § 25 KO, insbesondere dessen Abs 2, vermag daher ebensowenig wie die Vorgängerbestimmungen für den austretenden Arbeitnehmer einen über den Zeitraum der privilegierten, nicht an Kündigungstermine gebundenen Aufkündigung durch den Masseverwalter hinausgehenden Anspruch auf Kündigungsentschädigung zu begründen.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 77 Abs 1 ASGG, da der Kläger keinerlei Gründe für einen ausnahmsweisen Kostenzuspruch nach Billigkeit darlegte.
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