OGH 1Ob2099/96z

OGH1Ob2099/96z22.8.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Matthias K*****, und 2.) Maria K*****, beide ***** vertreten durch Dr.Karl Maier, Rechtsanwalt in Knittelfeld, wider die beklagten Parteien 1.) Ludwig S*****, und 2.) Eva S*****, beide *****vertreten durch Dr.Erich Moser, Rechtsanwalt in Murau, wegen Feststellung und Unterlassung (Streitwert S 30.000,--) infolge außerordentlicher Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Berufungsgericht vom 14.Februar 1996, GZ 1 R 300/95-60, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Der Antrag des Revisionsgegners auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens wird gemäß § 508 a Abs 2 Satz 3 ZPO abgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß auch die "vorgreifende" Beweiswürdigung durch das Berufungsgericht in dritter Instanz nicht mehr überprüfbar ist (ArbSlg. 8.588; EFSlg. 39.260, 44.106; 6 Ob 1523/88; 4 Ob 2100/96 uva). Daß das Gericht zweiter Instanz die Vernehmung der in der Revision genannten Zeugen für entbehrlich hielt, ist im übrigen insoweit leicht nachvollziehbar, als die Parteien im zweiten Rechtsgang auf die Einvernahme zweier dieser Zeugen verzichtet haben (AS 435/Bd. II) und der dritte Zeuge vor dem Erstgericht aussagte, er könne zum relevanten Thema der Erkennbarkeit von Besitzausübungshandlungen der Beklagten keine Angaben machen (AS 437/Bd. II).

Selbst wenn man das Vorbringen der Beklagten, die Dienstbarkeit des Wasserbezugs umfasse die gesamte Quellschüttung, als richtig unterstellen wollte (eine derartige Feststellung hat das Erstgericht allerdings - entgegen den Rechtsmittelbehauptungen der Beklagten - nicht getroffen), wäre für ihren Standpunkt nichts gewonnen: Es steht fest, daß die auf Grund eines Gerichtsurteils als herrschend anzusehenden Grundstücke nicht (mehr) im Eigentum der Beklagten stehen. Den den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts ist zu entnehmen, daß für das im Eigentum der Beklagten verbliebene Grundstück eine Dienstbarkeit mangels Zeitablaufs nicht ersessen wurde. Es mag sein, daß der Dienstbarkeitsberechtigte, der Anspruch auf die gesamte Wasserschüttung hat, das auf seinen Grund geleitete Wasser nicht ausschließlich für sich verwenden muß, sondern einem Dritten einen Teil der Nutzung überlassen kann, wie das in der von den Revisionswerbern zitierten Entscheidung SZ 50/89 zum Ausdruck kam. Daraus kann jedoch nicht der Schluß gezogen werden, daß der Dritte durch diese Nutzungsüberlassung eine eigene Dienstbarkeit gegen den Verpflichteten erwerbe. Eine Grunddienstbarkeit kann nämlich ohne Zustimmung des Verpflichteten nicht auf eine andere Person oder ein anderes herrschendes Grundstück übertragen werden (SZ 56/11; 1 Ob 5/85). Die Kenntnis der Rechtsvorgänger der Kläger von der Wasserzuleitung zum Grundstück der Beklagten oder gar eine auch nur konkludente Zustimmung der Kläger selbst konnte das Berufungsgericht aber nicht feststellen.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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