Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Daß der Vater nach seiner Behauptung seit 10.3.1996 arbeitslos ist und anstelle des bisher bezogenen Krankengeldes ein niedrigeres Arbeitslosengeld bezieht, darf in diesem Rechtsmittelverfahren nicht berücksichtigt werden, weil es sich dabei um eine nach der erstgerichtlichen Beschlußfassung eingetretene neue Tatsache handelt. Dieser Umstand könnte nur einen Unterhaltsherabsetzungsantrag begründen.
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