OGH 4Ob2193/96w

OGH4Ob2193/96w12.8.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Irene P*****, vertreten durch Dr.Guido Lindner, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Dr.Harald S*****, vertreten durch Dr.Erwin Gstirner, Rechtsanwalt in Graz, wegen S 60.000,-- und Feststellung (Streitwert S 10.000,--) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 25.April 1996, GZ 5 R 359/95-36, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die angefochtene Entscheidung hält sich im Rahmen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, wonach die Verkehrssicherungspflicht - die allerdings jeden trifft, der (wie der Beklagte) auf einem seiner Verfügung unterliegenden Grund einen Verkehr für Menschen eröffnet (SZ 47/124; ZVR 1987/104 uva; Reischauer in Rummel, ABGB2, Rz 5 zu § 1294) - nicht überspannt werden darf, weil dadurch eine vom Verschulden losgelöste Haftung begründet würde (RZ 1992/77 uva). In der Auffassung der Vorinstanzen, daß die Stiegen zum Eingang der Ordination des Beklagten (Lichtbilder Blg B, E, F, H bis M) keine besondere Gefahrenquelle sind, so daß Sicherungsmaßnahmen wie ein Handlauf, ein Vordach und dergleichen nicht erforderlich waren, liegt keine Verkennung der Rechtslage, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrgenommen werden müßte. Das gilt auch bei Berücksichtigung des Umstandes, daß der Beklagte als Arzt naturgemäß häufig von alten und gebrechlichen Leuten aufgesucht wird.

Das Fehlen der Benützungsbewilligung zur Zeit des Unfalls steht mit diesem nicht in Zusammenhang, weil weder behauptet noch festgestellt wurde und sich auch nicht aus den Akten ergibt, daß der Zustand der Stiege beim Unfall (12.11.1993) einer Benützungsbewilligung entgegengestanden wäre. Weder in der Baubewilligung noch in der Benützungsbewilligung wurde eine andere Ausgestaltung des Stiegenbereiches - insbesondere die von der Klägerin vermißte Anbringung eines Handlaufs oder eines Vordaches - vorgesehen. Ob solche Vorrichtungen den Unfall der Klägerin verhindert hätte, steht überdies nicht fest.

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