OGH 11Os117/96

OGH11Os117/966.8.1996

Der Oberste Gerichtshof hat am 6.August 1996 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Hager als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Dr.Mayrhofer und Hofrätin Dr.Schmucker als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Scholz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Erich N***** wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Erich N***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 11.Juni 1996, GZ 8 Bs 172/96-31, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Beschluß gab das Oberlandesgericht der Beschwerde gegen den Beschluß der Einzelrichterin des Landesgerichtes Linz vom 31.Mai 1996 (ON 24) nicht Folge und bestimmte - mit einer Wirksamkeitsdauer bis 12.August 1996 - die Fortdauer der über Erich N***** verhängten Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungs- und Ausführungsgefahr gemäß § 180 Abs 1 und Abs 2 Z 3 lit b, c und d StPO.

Die an das Oberlandesgericht gerichtete "Eingabe der Beschwerde" erschöpft sich im wesentlichen darin, daß der Beschwerdeführer zunächst versucht, eine in den Gründen des angefochtenen Beschlusses erwähnte frühere Zurückziehung einer Beschwerde gegen einen Haftbeschluß zu rechtfertigen, er ferner die gegen ihn (ua) erhobenen Vorwürfe eines Eindringens in das Haus "L*****" und eine Sachbeschädigung als unrichtig hinstellt, ferner bestreitet, Michael H***** "niedergeschlagen" zu haben, und gegen seine gerichtliche Verfolgung polemisiert.

Da die Strafprozeßordnung - von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen - gegen die Entscheidungen der Gerichtshöfe zweiter Instanz kein weiteres (ordentliches) Rechtsmittel einräumt und im übrigen in der Beschwerde auch nicht zum Ausdruck kommt, daß sich der Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt erachtet, sodaß es ihr schon an den wesentlichen Merkmalen einer Grundrechtsbeschwerde fehlt (vgl Mayrhofer/Steininger, GRBG § 3 Rz 6, 24; nv 14 Os 75/93 ua), war die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.

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