OGH 11Os47/96

OGH11Os47/966.8.1996

Der Oberste Gerichtshof hat am 6.August 1996 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Hager als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Dr.Mayrhofer und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Scholz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Heinz M***** wegen des Verbrechens der Untreue als Beteiligter nach §§ 12 zweiter Fall, 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft Klagenfurt gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 19.Mai 1995, GZ 18 Vr 1674/94-129, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Weiss, und des Verteidigers Dr.Andreas Lintl, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Beiden Berufungen wird nicht Folge gegeben.

Dem Angeklagten Heinz M***** fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden der Angeklagte Jakob de W***** (dieser unter anderem) des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB (zu B) und des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB (E I) und der Angeklagte Heinz M***** des Verbrechens der Untreue als Beteiligter nach §§ 12 zweiter Fall, 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB (zu C), des Vergehens der Urkundenfälschung, teils als Beteiligter nach § 223 Abs 2 und § 12 zweiter Fall StGB (E II und F) sowie des Verbrechens der schweren Erpressung nach §§ 144 Abs 1, 145 Abs 1 Z 1 und Abs 2 Z 1 und Z 2 StGB (D) schuldig erkannt.

Darnach hat (zusammengefaßt wiedergegeben) Jakob de W***** in Klagenfurt

(B) die ihm als Leiter der Geschäftsstelle Klagenfurt der A***** Bank AG durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, wissentlich mißbraucht und dadurch der A***** Bank AG einen 500.000 S weit übersteigenden Schaden zugefügt, indem er

(I 1 bis 39) in der Zeit vom 12.April 1991 bis 18.Mai 1994 insgesamt 39 (im Urteilsspruch detailliert bezeichneten) Fällen fingierte Kredit- und Leasingakten anlegte und von den jeweiligen Konten oder vom Schwebekonto Auszahlungen ohne Rechtsgrund zugunsten des Heinz M*****, der Firma Autohaus M***** GesmbH, der Firma M ***** GesmbH und der Firma S*****GesmbH (im Urteil kurz genannt: wirtschaftliche Einheit M*****) sowie zur Bedienung fingierter Konten veranlaßte, wobei der (im Einzelfall zwischen 71.228,07 S und 1,000.000 S gelegene) Schaden insgesamt 19,066.226,49 S betragen hat,

(III) am 6.April 1994 unbefugt trotz fehlender Sicherheiten für Heinz M***** eine Bankgarantie über 8,300.000 S ausstellte, wobei er infolge (der nach dem 31.August 1994 erfolgten, vgl US 19) Inanspruchnahme der Bankgarantie durch Roman R***** und Überweisung des Garantiebetrages auf dessen Konto bei der Salzburger ***** Bank AG durch die Tat einen (weiteren) Schaden in der Höhe von 8,300.000 S herbeiführte;

(E I) in den zu B I angeführten 39 Fällen falsche Urkunden, nämlich mit nachgemachten Unterschriften angeblicher Kunden versehene Kredit- und Leasingverträge sowie dazugehörige, mit verschiedenen Namen versehene Kassaauszahlungsbelege, im Rechtsverkehr zum Beweis für das Bestehen eines Kredit- oder Leasingverhältnisses und der erfolgten Kassaauszahlung gebraucht.

Der Angeklagte Heinz M***** wiederum wurde schuldig erkannt, in Klagenfurt

(C) Jakob de W***** zur Ausführung der zu B I und III bezeichneten strafbaren Handlungen dadurch bestimmt zu haben, daß er

(I) am 12.April 1991 und 13.August 1991 ihm jeweils unter Vorlage falscher Urkunden, nämlich von ihm mit der nachgemachten Unterschrift des Julius L***** und des Franz M***** versehener Kreditanträge (Pauschalratenvertrag), aufforderte, fingierte Kreditakten anzulegen und daraus Auszahlungen bzw Überweisungen zur Abdeckung seiner Schulden zu veranlassen (betrifft Straftaten Jakob de W***** B I 1 und 2);

(II) in der Zeit vom 5.Februar 1992 bis 18.Mai 1994 ihn wiederholt aufforderte, Verbindlichkeiten der wirtschaftlichen Einheit M***** aus fingierten Kredit- und Leasingverträgen abzudecken, wobei er ihm in mindestens sechs Fällen, nämlich zu B I 3, 11, 12, 14, 25 und 26, falsche Urkunden, nämlich mit nachgemachten Unterschriften der darin angeführten Kredit- und Leasingnehmer Werner M*****, Wolfgang T*****, Hermann H*****, Dr. Ludwig Walter L*****, Walter R***** und Alfred K***** versehene Kredit- und Leasinganträge vorlegte, ihm überdies wiederholt drohte, er werde ansonst der Geschäftsleitung und der Revision der A***** Bank AG von seinen Manipulationen und Verfehlungen Mitteilung machen, das werde seinen wirtschaftlichen Niedergang bedeuten, er werde seine Beschäftigung verlieren und könne sich "die Kugel geben", und ihm außerdem vorgab, sämtliche Schulden aus dem Erlös eines lukrativen "Amerikageschäftes" tilgen zu wollen (betrifft Straftaten Jakob de W***** B I 1 bis 39 und B III),

(D) in der Zeit vom 5.Februar 1992 bis Mitte September 1994 in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Erpressungen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Genötigten unrechtmäßig zu bereichern, Jakob de W***** durch die wiederholte Aufforderung, aus fingierten Kredit- oder Leasingfällen Gelder an ihn und seine Gesellschaften zur Auszahlung zu bringen und offene Verbindlichkeiten zu tilgen, widrigenfalls er der Geschäftsleitung oder der Revision der A***** Bank AG Mitteilung über seine Manipulationen und Verfehlungen, insbesondere über die Fälschungen von Kreditakten, die Veruntreuung eines Sparguthabens von ca 2,500.000 S (Schuldspruch A) und die Überschreitung seiner Zensurkompetenz machen werde, er dann seine Beschäftigung verlieren und sich nur mehr "die Kugel geben" könne, mithin durch über längere Zeit fortgesetzte Drohungen mit der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz und gesellschaftlichen Stellung, zu Handlungen, die die A***** Bank AG am Vermögen schädigten, nämlich zu wiederholten Zahlungen und Überweisungen von Geldbeträgen von insgesamt mindestens 16,800.000 S genötigt,

(E II) in den zu B I 1, 2, 3, 11, 12, 14, 25 und 26 angeführten (8) Fällen durch Vorlage von mit nachgemachten Unterschriften (der zu C I und II namentlich genannten, fingierten Bankkunden) versehener Kredit- und Leasinganträge falsche Urkunden im Rechtsverkehr zum Beweise der erfolgten Antragstellung und der Richtigkeit der in den Anträgen enthaltenen Angaben gebraucht und

(F) Jakob de W***** durch die in C und D geschilderten Äußerungen zur Ausführung der in E I angeführten strafbaren Handlungen bestimmt.

Rechtliche Beurteilung

Der Schuldspruch wird vom Angeklagten Heinz M***** mit Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft, die er formell auf die Nichtigkeitsgründe der Z 5, 5 a, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO stützt.

Die Mängelrüge (Z 5) bestreitet jede Nötigung und versucht, Begründungsmängel in Ansehung der gegenteiligen Urteilsfeststellungen durch Hinweise auf die Verantwortung des Mitangeklagten Jakob de W***** bei seiner Einvernahme durch Beamte der BPD-Klagenfurt in der Nacht zum 2.November 1994 (in der Nichtigkeitsbeschwerde einmal unrichtig: 10.November 1994; vgl 85 ff/I) und vor dem Untersuchungsrichter am 4.November 1994 (ON 13) aufzuzeigen.

Sie übersieht, daß diese Niederschriften weder durch gezielte Vorhalte noch durch Verlesung zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht wurden (vgl Hauptverhandlungsprotokolle vom 25.April und 19. Mai 1995, ON 127 und 128, insbesondere 443 und 445/V) und daher überhaupt nicht als Beweismittel dienen können (§ 258 Abs 1 StPO). Demgemäß kann durch die Hinweise auf diese in der Hauptverhandlung nicht erörterten Beweisergebnisse eine Unvollständigkeit des Urteils nicht dargetan werden.

Ob der Mitangeklagte Jakob de W***** die gegen ihn gerichteten Drohungen mit dem Ziel der Fortsetzung der ursprünglich einverständlich vorgenommenen Malversationen zum Nachteil der A***** Bank AG (vgl die auf die Drohungen des Beschwerdeführers bezogene Aussage Jakob de W***** in 413/V und US 16) als Erpressung empfunden hat, ist unerheblich und vermag - dem Beschwerdevorbringen zuwider - eine offenbar unzureichende Begründung in Ansehung des Schuldspruches wegen schwerer Erpressung nicht herzustellen. Denn die Eignung einer Drohung, begründete Besorgnisse einzuflößen, ist objektiv zu beurteilen, wobei wohl auch in der Person des Bedrohten gelegene besondere Umstände mitzuberücksichtigen sind, es aber nicht erforderlich ist, daß die Drohung in dem Bedrohten auch tatsächlich Besorgnis erweckt hat (vgl Leukauf-Steininger Komm3 § 74 RN 21).

Daß "die Einvernahme sämtlicher Zeugen unterblieben ist und lediglich der gesamte Akteninhalt verlesen wurde", vermag angesichts des vom Angeklagten M***** in der Hauptverhandlung vom 19.Mai 1995 letztlich doch abgelegten vollen Geständnisses (437/V) Bedenken gegen die Richtigkeit der erstgerichtlichen Tatsachenfeststellungen im Sinne des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes der Z 5 a nicht zu erwecken.

Es liegen aber auch die in der Tatsachenrüge der Sache nach behaupteten Begründungsmängel "zur subjektiven Tatseite, vor allem im Hinblick auf die schwere Erpressung", nicht vor. Die Tatrichter haben ihre Feststellungen ua auch auf das Geständnis des Beschwerdeführers gestützt (US 21 unten). Da sich der anwaltlich vertretene Angeklagte in der Hauptverhandlung "im vollen Umfang der gegen ihn erhobenen Anklage" schuldig bekannt hat (437/V) und der Schuldspruch (auch in Ansehung der subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen) mit der Anklageschrift (ON 118) übereinstimmt, war eine besondere Begründung der subjektiven Tatbestandserfordernisse nicht erforderlich. Der Versuch des Beschwerdeführers, seinem Geständnis nunmehr einen anderen Sinn zu geben, stellt sich sohin als unzulässige Bekämpfung der schöffengerichtlichen Beweiswürdigung dar.

Die in der Tatsachenrüge weiters erhobene Behauptung, es mangle an Feststellungen zur subjektiven Tatseite, "insbesondere in Ansehung der schweren Erpressung", stellt nicht auf den gesamten Urteilssachverhalt ab, weshalb dieser nicht näher substantiierte Teil der Nichtigkeitsbeschwerde, der sich inhaltlich als Geltendmachung eines materiellen Nichtigkeitsgrundes im Sinn der Z 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO darstellt, nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt ist. Denn zum Schuldspruch des Beschwerdeführers wegen Untreue und Urkundenfälschung (durch Bestimmen des unmittelbaren Täters Jakob de W***** zur Tatausführung, hinsichtlich der Urkundenfälschung teilweise auch durch Tatbegehung als unmittelbarer Täter) wurden die erforderlichen Feststellungen zur subjektiven Tatseite ausdrücklich (wenn auch erst im Rahmen der rechtlichen Beurteilung) getroffen (US 21 bis 23).

Was den Schuldspruch wegen schwerer Erpressung nach §§ 144, 145 Abs 1 Z 1 und Abs 2 Z 1 und Z 2 StGB anlangt, ergeben sich diese Feststellungen zwanglos aus dem, das Tatgeschehen auch zur subjektiven Tatseite bereits weitestgehend konkretisierenden Punkten B I 1 bis 39 und III und D des Urteilsspruches im Zusammenhalt mit den damit eine Einheit bildenden Urteilsgründen:

Darnach hat der Beschwerdeführer sein Wissen von vorangegangenen Straftaten des Mitangeklagten Jakob de W*****, nämlich von den beiden, über sein Anraten schon Jahr 1991 vorgenommenen Untreuehandlungen (B I 1 und 2) und von der Veruntreuung eines Sparguthabens von ca 2,500.000 S (A), während des am 5.Februar 1992 beginnenden und bis Mitte September 1994 andauernden Tatzeitraumes der Erpressung (C) "brutal und skrupellos dazu ausgenützt", um den Genannten durch Hinweise auf die im Fall der Aufdeckung der Straftaten unvermeidliche Vernichtung seiner (im wesentlichen durch seine Position als Leiter der A*****-Bank-Filiale in Klagenfurt begründeten) wirtschaftlichen Existenz und gesellschaftlichen Stellung unter Druck zu setzen und zur Fortsetzung der "Geldbeschaffungen" für die wirtschaftliche Einheit M***** - durch vom Mitangeklagten de W***** zu fingierende Rechtsgeschäfte - zu veranlassen (US 16, 17; 22; 24). Obgleich ihm wie auch dem Genötigten Jakob de W***** klar war, daß durch diese fingierten Rechtsgeschäfte die A***** Bank AG geschädigt und die wirtschaftliche Einheit M***** ("der der Geldregen - was für den Beschwerdeführer nicht zweifelhaft war - gar nicht zustand") begünstigt wurde, hat der Beschwerdeführer dennoch "durch einige Jahre" (insgesamt ca 2 1/2 Jahre) auf diese Weise zum Nachteil der A***** Bank AG "ein aufwendiges und vergnügliches Leben geführt" (US 22, 24).

Diese Feststellungen sind eine zureichende Grundlage für die rechtliche Annahme des für den Grundtatbestand der Erpressung erforderlichen (dreifachen) Vorsatzes: Denn wer einem anderen im Streben nach unrechtmäßiger Bereicherung immer wieder mit der Vernichtung seiner wirtschaftlichen Existenz und gesellschaftlichen Stellung droht, um ihn zu weiterem, einen Dritten schädigenden wissentlichen Befugnismißbrauch zu zwingen, handelt sowohl mit Bereicherungs- und Schädigungsvorsatz als auch mit dem ebenfalls tatbestandsessentiellen, auf Willensbeugung gerichteten Nötigungsvorsatz.

Von den in § 145 StGB genannten mehreren strafsatzerhöhenden Umständen der (schweren) Erpressung wird lediglich bei jenem der gewerbsmäßigen Begehung (Abs 2 Z 1 leg cit) die Absicht (§ 5 Abs 2 StGB) verlangt, sich durch wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (§ 70 StGB). Alle anderen strafsatzerhöhenden Umstände des § 145 StGB (wie die hier vorliegenden Umstände der Drohung mit der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz und der gesellschaftlichen Stellung des Genötigten nach § 145 Abs 1 Z 1 StGB sowie der gegen dieselbe Person durch längere Zeit fortgesetzte Erpressung nach Abs 2 Z 2 leg cit) müssen dagegen nur vom (zumindest bedingten) Vorsatz des Täters (§ 5 Abs 1 StGB) erfaßt sein (vgl Leukauf/Steininger aaO § 145 RN 12). Die bereits im Urteilsspruch D ausdrücklich festgestellten subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen nach § 145 Abs 1 Z 1 und Abs 2 Z 1 und Z 2 StGB finden in der Konkretisierung des Tatgeschehens im Spruch (D in Verbindung mit B I 1 bis 39) und in den diesbezüglichen Gründen des Urteils Deckung, hat doch der Angeklagte tatsächlich die Erpressung gegen dieselbe Person (den Mitangeklagten Jakob de W*****) nicht nur durch ca 2 1/2 Jahre fortgesetzt (§ 145 Abs 2 Z 2 StGB), sondern ihn dabei auch ausdrücklich mit der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz und der gesellschaftlichen Stellung bedroht (Abs 1 Z 1 leg cit) und seine Absicht, sich durch wiederkehrende Begehung der Erpressung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (Abs 2 Z 1 leg cit), durch mehr als 30-fache Tatwiederholung mit einem seiner unrechtmäßigen Bereicherung entsprechenden Vermögensschaden der A***** Bank AG von ca 16,800.000 S auch erreicht.

Fehl geht schließlich auch die Subsumtionsrüge (Z 10), wonach die (vom Beschwerdeführer selbst oder über sein Anraten von Jakob de W***** vorgenommenen) Urkundenfälschungen bloße Vorbereitungshandlungen zur (durch den Beschwerdeführer veranlaßten) Untreue des Angeklagten Jakob de W***** darstellten. Der Unrechtsgehalt einer Urkundenfälschung wird nämlich - vom Fall des § 147 Abs 1 Z 1 StGB abgesehen - durch den Unrechtsgehalt eines Vermögensdeliktes nicht erfaßt, sodaß keine Scheinkonkurrenz anzunehmen ist, auch wenn die Fälschung lediglich zur technischen Abwicklung des Vermögensdeliktes verübt wurde (vgl SSt 53/55).

Die unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Heinz M***** war daher zu verwerfen.

Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten Heinz M***** nach dem zweiten Strafsatz des § 153 Abs 2 StGB unter Anwendung des § 28 StGB eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren. Bei der Strafbemessung wertete es als mildernd das Geständnis und eine geringfügige Schadensgutmachung. Es qualifizierte das Geständnis als - im Unterschied zu jenem des Mitangeklagten Jakob des W***** - "nur zur Erlangung von prozessualen Vorteilen" abgelegt und wies in seinen weiteren Ausführungen im wesentlichen darauf hin, daß M***** einerseits bisher noch nie gerichtlich bestraft worden sei, andererseits bei den ihm vorgeworfenen Verfehlungen die "usprünglich noch verhältnismäßig geringen Fehler" de W*****, dem neben seiner Täterpersönlichkeit auch die Opferrolle zukomme, "geradezu brutal und skrupellos ausgenützt" und - wiederum anders als de W*****, der keinen wirtschaftlichen Vorteil aus seinen Taten gezogen habe - "zu Lasten der A*****-Bank einige Jahre ein aufwendiges und sicherlich auch recht vergnügliches Leben geführt" habe.

Die eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe anstrebende Berufung des Angeklagten ist ebensowenig berechtigt wie die auf eine Erhöhung gerichtete Berufung der Staatsanwaltschaft.

An Erschwerungsumständen fällt dem Angeklagten M***** - wie die Staatsanwaltschaft zutreffend aufzeigt - zur Last, daß er mehrere strafbare Handlungen derselben und verschiedener Art begangen und die strafbaren Handlungen durch längere Zeit fortgesetzt hat. Dazu kommt auch noch die mehrfache Qualifikation der Erpressung nach § 145 Abs 1 Z 1 und Abs 2 Z 1 und Z 2 StGB. Im Rahmen der allgemeinen Schuldkriterien des § 32 StGB belasten den Angeklagten ferner die sehr hohen Schadensbeträge und seine (wie schon vom Erstgericht berücksichtigt) brutale und skrupellose Vorgangsweise gegenüber de W*****.

Entgegen der Berufung der Staatsanwaltschaft kann dem Angeklagten M***** angesichts der ihm angelasteten Bestimmungstäterschaft nicht noch zusätzlich als Erschwerungsumstand berücksichtigt werden, daß er insoweit de W***** zur Untreue verführt hat (vgl Mayerhofer/Rieder, StGB3 § 33 E 27 a).

Mit Recht wertete das Schöffengericht neben einer (relativ geringen) Schadensgutmachung das Geständnis des Angeklagten M*****, das immerhin zur Wahrheitsfindung wesentlich beitrug (s oben und US 21 unten), als besonderen Milderungsgrund. Als solcher ist auch der bisher untadelige Lebenswandel dieses Angeklagten zu werten. Seiner Berufung zuwider kommt ihm allerdings nicht zugute, daß er (teilweise) als Bestimmungstäter (unzutreffend: Beitragstäter) und nicht als unmittelbarer Täter in Erscheinung trat, wiewohl insoferne ohnehin mit Recht kein Erschwerungsumstand angenommen wurde (s.o.).

Ausgehend von der gesetzlichen Strafdrohung und auf der Basis der insgesamt hier vorliegenden Strafzumessungsgründe erweist sich die vom Geschworenengericht festgesetzte fünfjährige Freiheitsstrafe als schuldangemessen, sodaß beiden Berufungen ein Erfolg versagt bleiben mußte.

Die Kostenentscheidung basiert auf § 390 a StPO.

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