OGH 10ObS2213/96f

OGH10ObS2213/96f30.7.1996

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr und Dr.Steinbauer als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Peter Hübner (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Helmuth Prenner (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Erich D*****, Pensionist, ***** vertreten durch Dr.Hans Schwarz, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Ausgleichszulage und Rückforderung eines Überbezuges, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22.April 1996, GZ 8 Rs 40/96b-31, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 11.Mai 1995, GZ 19 Cgs 187/93s-25, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist auszuführen:

Die Aufgabe des landwirtschaftlichen Betriebes durch Veräußerung am 1.11.1986 war gegenüber der tatsächlichen Lage bei Erlassung des die Ausgleichszulage zusprechenden Bescheides vom 1.7.1986 eine Änderung der Sachlage, die eine Neubemessung der Ausgleichszulage erforderlich machte; dabei war im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Senates das Festellungsverfahren völlig neu aufzurollen und das Vorliegen sämtlicher entscheidungswesentlicher Grundlagen ohne Bindung an frühere Entscheidungen neu zu überprüfen (SSV-NF 4/6, 7/29 ua). Daher ist auch ohne Bedeutung, ob der beklagte Versicherungsträger bei der erstmaligen Feststellung der Ausgleichszulage (mit Bescheid vom 1.7.1986) unter der Annahme seiner Kenntnis vom Bestehen eines landwirtschaftlichen Betriebes des Klägers ein Nettoeinkommen im Sinne des § 292 Abs 5 ASVG anrechnete oder nicht. Bei der Neufeststellung der Ausgleichszulage war aber jedenfalls die Veräußerung des Betriebes nach § 292 Abs 8 ASVG zu berücksichtigen; dabei kommt es für die Frage der Pauschalanrechnung nicht darauf an, ob der Veräußerer zuletzt aus der Liegenschaft einen Ertrag erzielt hat oder erzielen hätte können (SSV-NF 4/145). Auch die Verpachtung eines Betriebes (die hier nicht vorlag) führt nach dem Gesetzeswortlaut zur Pauschalanrechnung, nicht aber die Zwangsverwaltung, sie stellt als bloße Exekutionsmaßnahme (§§ 97 ff EO) keinen Anwendungsfall des § 292 Abs 8 ASVG ("Aufgabe, Übergabe oder Überlassung" des Betriebes) dar und schließt die Vereinbarung eines Ausgedinges aus. Daß der Betrieb des Klägers seit 1977 unter Zwangsverwaltung stand, bildete daher kein rechtliches Hindernis für die Anwendung der zuletzt genannten Bestimmung bei dem Verkauf des Betriebes. Der angefochtene Bescheid vom 30.6.1992 bedeutete aus den dargestellten Erwägungen entgegen der Auffassung des Revisionswerbers keinen unzulässigen Eingriff in die Rechtskraft des Bescheides vom 1.7.1986 (vgl dazu SSV-NF 6/143).

Daß der Rückforderungsanspruch nicht nach § 107 Abs 2 lit b ASVG verjährt ist, hat das Berufungsgericht zutreffend dargelegt (vgl dazu auch SSV-NF 9/101; 6/143). Das Recht auf Rückforderung scheitert aber auch nicht an der Bestimmung der lit a dieser Gesetzesstelle: die Beklagte hat zum Zeitpunkt, in dem sie erkennen mußte, daß die Leistung zu Unrecht erbracht worden ist, die für eine bescheidmäßige Feststellung erforderlichen Maßnahmen innerhalb einer angemessenen Frist gesetzt. Sie forderte den Kläger mit mehreren Schreiben vom Oktober und vom November 1989, zuletzt vom Jänner 1992 - vergeblich - auf, Nachweise über den (angeblichen) Verkauf seines landwirtschaftlichen Besitzes vorzulegen. Die in der Folge auftretende Verzögerung geht also nicht auf Säumnis der Beklagten (wie nach dem der E SSV-NF 4/37 zu Grunde liegenden, mit dem gegenständlichen aber nicht vergleichbaren Sachverhalt), sondern auf die Verletzung der Auskunftspflicht des Klägers (§§ 40, 298 Abs 1 ASVG) zurück. Den ausführlichen Darlegungen der Beklagten, warum ein Härtefall nach § 292 Abs 9 ASVG nicht vorliege, hat der Kläger nichts entgegengehalten, weshalb darauf nicht weiter eingegangen werden muß.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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