OGH 13Os56/96

OGH13Os56/9629.7.1996

Der Oberste Gerichtshof hat am 29.Juli 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schindler, Dr.Ebner, Dr.Rouschal und Dr.E.Adamovic als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Fostel als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Hamid Al***** wegen des teils vollendeten, teils versuchten Verbrechens nach §§ 12 Abs 1, Abs 2 erster Fall, Abs 3 Z 3 SGG und § 15 StGB sowie einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft Wien gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 15.November 1995, GZ 4 a Vr 8029/94-66, nichtöffentlich (§ 65 Abs 1 OGHGeo) den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Hamid Al***** des teils in der Entwicklungsstufe des Versuches begangenen Verbrechens nach §§ 12 Abs 1 und Abs 2 erster Fall, Abs 3 Z 3 SGG und 15 StGB als Beteiligter nach § 12 StGB (A) und des Finanzvergehens nach §§ 35 Abs 1, 38 Abs 1 lit a FinStrG (B) schuldig erkannt.

Danach hat er

(zu A) in Zilina den abgesondert verfolgten Josef F***** dazu bestimmt bzw zu bestimmen versucht, gewerbsmäßig den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift, und zwar Heroin, in einer Menge, welche die im § 12 Abs 1 SGG genannte Menge bei weitem um das 25-fache übersteigt, in Berg aus der Slowakei aus- und nach Österreich einzuführen, in Salzburg aus Österreich aus- und nach Deutschland einzuführen, in Kiefersfelden wiederum aus Deutschland aus- und nach Österreich einzuführen sowie danach in St.Margareten aus Österreich aus- und in die Schweiz einzuführen sowie in Wien in Verkehr zu setzen, indem er ihn zur Durchführung genannter Transporte beauftragte, ihm jeweils das abgepackte Heroin sowie nach Durchführung der Transporte einen Geldbetrag übergab, und zwar

I., II. und III. im Juni 1993, im September oder Oktober 1993 und März 1994 zu Transporten von je ca 1 kg Heroin von der Slowakei in die Schweiz und

IV. am 15.Mai 1994 zu einem Transport von ca 1 kg Heroin von der Slowakei nach Wien und Übergabe dieses Suchtgiftes an einen unbekannt gebliebenen Täter;

(zu B) durch die zu A angeführten Taten vorsätzlich eingangsabgabepflichtige Waren unter Verletzung einer zollrechtlichen Stellungs- und Erklärungspflicht dem Zollverfahren gewerbsmäßig entzogen.

Rechtliche Beurteilung

Gegen den Schuldspruch richtet sich die auf die Z 4, 5, 5 a, 9 lit a, 10 und 11 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde, die nicht berechtigt ist.

Die Verfahrensrüge (Z 4) macht geltend, daß über den in der Hauptverhandlung vom 27.September 1995 gestellten Antrag auf Einvernahme des Zeugen Sefi Az***** zum Beweis dafür, daß der Angeklagte "ungerechtfertigt von mehreren Leute belastet wird" nicht entschieden worden wäre.

Abgesehen davon, daß der Beweisantrag in der wegen geänderter Senatszusammensetzung ex lege (§ 276 a StPO) neu durchgeführten Hauptverhandlung am 15.November 1995 nicht wiederholt wurde, sodaß es an der Beschwerdelegitimation mangelt (Mayerhofer/Rieder StPO3 § 281 Z 4 E 31, 32, 33), fehlt es zudem an der nötigen Konkretisierung des Beweisthemas. Außerdem betraf der in Rede stehende Antrag einen bloßen Erkundungsbeweis, zu dessen Stattgebung das Gericht auch bei ordnungsgemäßer Antragstellung nicht verhalten gewesen wäre.

Der Mängelrüge (Z 5) zuwider hat das Erstgericht den erforderlichen Vorsatz bzw für die Gewerbsmäßigkeit die Absicht des Beschwerdeführers nicht "unstatthaft zu seinen Lasten vermutet", sondern im Rahmen seiner freien Beweiswürdigung, somit der Prozeßordnung entsprechend, aus den aktenkonform festgestellten äußeren Umständen (Organisator internationalen Suchtgiftschmuggels durch mehrere Kuriere, wiederholte Bestimmungen zum Suchtgiftschmuggel, Suchtgiftmengen), richtig und insgesamt ausreichend begründet.

Dabei stützte sich das Erstgericht ua auf die Angaben des Josef F***** im Vorverfahren und zog daraus formell einwandfreie Schlüsse auch zum inneren Vorhaben des Beschwerdeführers.

Die Tatsachenrüge (Z 5 a) vermag keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der die Schuldsprüche tragenden Feststellungen aufzuzeigen. Die Tatrichter haben nämlich ihre Überlegungen, aus welchen Gründen sie den zuletzt entlastenden Aussagen des Jozef F***** keine Glaubwürdigkeit beimessen, unbedenklich mit dessen selbstbekundeter Angst begründet (US 7).

Entgegen der die Mängelrüge teils wiederholenden Subsumtions- (Z 10) und Rechtsrüge (Z 9 lit a) hat das Erstgericht - wie bereits dargelegt - die jeweils erforderliche Form des inneren Vorhabens auch betreffend die Gewerbsmäßigkeit (US 6, 7 und 9) sowie hinsichtlich der "Übermenge" des Suchtgiftes (US 9) gar wohl festgestellt, sodaß der behauptete Feststellungsmangel nicht vorliegt.

Unberechtigt ist auch der in der Strafzumessungsrüge (Z 11) behauptete Vorwurf eines Verstoßes gegen das Doppelverwertungsverbot durch die Annahme des Erschwerungsgrundes der Tatwiederholung trotz angelasteter gewerbsmäßiger Begehung. Denn die Wiederholung strafbarer Handlungen kann auch bei gewerbsmäßiger Tatbegehung einen Erschwerungsgrund darstellen (vgl 12 Os 9/89, 11 Os 113, 114/93, 15 Os 16/95, 12 Os 54/95, 15 Os 61/96 und 15 Os 64/96).

Auch ist eine Anstiftung nicht nur dann als erschwerend zu werten, wenn zumindest zwei andere Personen zur Tat bestimmt wurden.

Nicht aktengetreu sind die weiteren Beschwerdeausführungen, wonach über den abgesondert verfolgten Jozef F***** eine Wertersatzstrafe nach § 13 Abs 2 SGG verhängt worden sei und daher dem Beschwerdeführer nur eine anteilsmäßige Wertersatzstrafe aufzuerlegen gewesen wäre. Über Jozef F***** wurde nämlich überhaupt keine Wertersatzstrafe nach § 13 Abs 2 SGG verhängt (s Akt AZ 6 c Vr 5442/94 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, S 245 bis 247).

Der Vollständigkeit halber ist zu bemerken, daß der strafbestimmende Wertbetrag durch die festgestellte Suchtgiftmenge und deren Wert an sich schon hinreichend determiniert ist; hinsichtlich der unter Zugrundelegung der gesetzlichen Vorschriften durchzuführenden (bloßen) Rechenoperationen wurde im Urteil ausdrücklich auf das Berechnungsblatt des Zollamtes Wien (ON 62) hingewiesen.

Die teils offenbar unbegründete, teils nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d StPO), sodaß über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden hat.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390 a StPO.

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