Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der am 17.5.1949 geborene Kläger erlitt am 18.3.1988 einen Arbeitsunfall samt ua Kompressionsbrüchen der ersten drei Lendenwirbelkörper. Aufgrund eines im Verfahren 32 Cgs 145/89 des LGZ Graz als Arbeits- und Sozialgericht geschlossenen Vergleiches verpflichtete sich die beklagte Partei, dem Kläger ab 1.3.1989 eine Versehrtenrente im Ausmaß von 20 % der Vollrente als vorläufige Rente in gesetzlicher Höhe zu leisten.
Mit Bescheid vom 27.April 1993 wurde sein (Verschlimmerungs-)Antrag vom 5.6.1992 auf Erhöhung dieser Rente gemäß § 183 ASVG abgewiesen.
In seiner Klage begehrte der Kläger zunächst die Verurteilung der beklagten Partei zur Gewährung einer Versehrtenrente von 50 % der Vollrente anstelle der bisher zuerkannten Versehrtenrente von 20 % ab 5.6.1992. In der letzten Streitverhandlung schränkte er dieses Begehren auf 30 % der Vollrente ein (ON 46).
Das Erstgericht wies (auch) im zweiten Rechtsgang das Klagebegehren ab. Es stellte - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - fest, daß zwischen dem Arbeitsunfall vom 18.3.1988 und einer am 17.4.1992 durchgeführten Bandscheibenoperation keine Kausalität bestehe, vielmehr die beim Kläger gegebenen degenerativen Veränderungen auch durch alltägliche Verrichtungen wie zB durch Arbeiten in gebückter Haltung, Anheben einer Bierkiste oder rasches Bücken innerhalb eines Jahres zu einem solchen Bandscheibenvorfall geführt hätten. Es ist zumindest gleich wahrscheinlich, daß der (zur späteren Operation führende) Vorfall auch ohne das Unfallgeschehen vom 18.3.1988 eingetreten wäre.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, daß dem Kläger der Anscheinsbeweis, daß die Bandscheibendegeneration durch den Arbeitsunfall vorzeitig ausgelöst und die (zu einer Änderung der Gesamt-MdE von 30 % führende) Operation ausschließlich dadurch notwendig geworden sei, mißlungen sei.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Es folgte der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes, daß dem Kläger der Anscheinsbeweis eines kausalen Zusammenhanges mißlungen sei. Es stehe nämlich fest, daß der die Verschlimmerung des Leidens des Klägers begründende Bandscheibenvorfall mit zumindest gleich großer Wahrscheinlichkeit auch ohne den Unfall vom 18.3.1988 durch alltägliche Verrichtungen eingetreten wäre.
In der von der beklagten Partei beantworteten Revision wird als Revisionsgrund unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht und die Abänderung der bekämpften Entscheidung im Sinne einer Stattgebung des (eingeschränkten) Klagebegehrens beantragt.
Rechtliche Beurteilung
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist indes zutreffend (§ 48 ASGG). Daß der im Jahre 1992 operativ behandelte Bandscheibenvorfall in keinem direkten kausalen Zusammenhang zum Unfall vom 18.3.1988 steht, hat der Kläger schon einleitend seiner Berufung ausdrücklich als richtig zugestanden. Diese vom Erstgericht in S 7 seines Urteils (= AS 263) getroffene Feststellung der natürlichen Kausalität gehört als Frage der Beweiswürdigung zum Tatsachenbereich und kann im Revisionsverfahren nicht mehr geprüft werden (SSV-NF 8/86). Im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (SSV-NF 5/140, 6/30, 7/10, 8/26) haben die Vorinstanzen bei ihrer rechtlichen Beurteilung zutreffend darauf abgestellt, ob es zumindest gleich wahrscheinlich ist, daß der Arbeitsunfall des Jahres 1988 die wesentliche Ursache auch für den zur (Korrektur-)Operation des Jahres 1992 führenden Bandscheibenvorfall war. Im vorliegenden Fall hat zwar der Kläger den Anschein für sich, daß diese Körperschädigung auf den einige Jahre früheren Arbeitsunfall zurückgeht. Die Tatsacheninstanzen haben jedoch auch (für den Obersten Gerichtshof bindend) festgestellt, daß sich die Verschlechterung dieses Leidens aufgrund der bereits vor diesem Unfall gegebenen degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule auch durch alltägliche, nicht als Arbeitsunfall zu qualifizierende andere Ereignisse (rasches Bücken, Arbeiten in gebückter Haltung, Aufheben einer Bierkiste) in naher Zukunft (nämlich innerhalb eines Jahres) ereignet und damit die gleiche Schädigung mit Operationsnotwendigkeit ausgelöst hätte. Der beim Kläger bestehende Zustand ist damit nicht als Unfallfolge anzusehen. Dem beklagten Versicherer ist demnach der Entkräftigungsbeweis im Sinne der vom Senat in der Entscheidung SSV-NF 5/140 dargelegten Erwägungen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann, aufgrund der oben wiedergegebenen Kausalitätsfeststellungen gelungen.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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