OGH 4Ob2107/96y

OGH4Ob2107/96y9.7.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes HonProf. Dr. Gamerith als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter und Dr.Schalich sowie durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei mj. Michael M*****, geboren am *****, vertreten durch den Vater Peter M*****, beide ***** vertreten durch Dr. Hans Estermann, Rechtsanwalt in Mattighofen, wider die beklagte Partei mj. Peter K*****, geboren am *****, Schüler, vertreten durch den Vater Fritz K*****, beide ***** vertreten durch Dr. Wolfgang Puttinger, Rechtsanwalt in Ried im Innkreis, wegen S 208.524,-- sA und Feststellung (Streitwert S 50.000,--), infolge Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 28.3.1996, GZ 1 R 43/95-26, mit dem das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis teilweise abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen, welche im Umfang der Abweisung eines Teilbetrages von S 1.504 sA und des Zuspruches von S 78.510 S und des teilweisen Zuspruches des Feststellungsbegehrens als nicht in Beschwerde gezogen unberührt bleiben, werden im übrigen aufgehoben; insoweit wird die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung

Der Kläger und der Beklagte besuchten 1993 dieselbe Schule und waren befreundet. Am 13.3.1993 spielten beide im Zimmer des Klägers mit Pfeilen. Die Pfeile waren etwa 10 cm lang und aus Kunststoff; statt einer Spitze hatten sie einen Haftgummi mit einem Durchmesser von rund 2 cm. Nachdem die Buben Zielschießen geübt hatten, kam einer von ihnen auf die Idee, daß sie einander mit Pfeilen beschießen sollten. Jeder von ihnen verschanzte sich hinter einer Couch oder einem Fauteuil. Bei diesem Spiel traf ein Pfeil, den der Beklagte abgeschossen hatte, das linke Auge des Klägers. Der Kläger erlitt eine Prellung des Augapfels links mit angeblicher Bindehautblutung und nachfolgender traumatischer Trübung der Linse. An die Erstversorgung schlossen sich stationäre Aufenthalte im Krankenhaus B***** und in der Kinderklinik des Landeskrankenhauses S*****. Während des Aufenthaltes im Landeskrankenhaus S***** vom 27. bis 30.4.1994 mußte die Linse wegen völliger Trübung entfernt werden.

Dem Kläger wurde eine starre Kontaktlinse angepaßt, mit der eine relativ gute (beinahe normale) Sehfähigkeit erzielt werden kann. Die Kontaktlinse verursacht jedoch immer wieder Bindehautentzündungen. Ob sich dies in Zukunft ändern wird, läßt sich schwer voraussagen. Würde die Kontaktlinse weggelassen, so könnte der Kläger mit dem verletzten Auge nur unscharf sehen. Eine weitere Korrekturmöglichkeit bestünde darin, eine Star-Brille anzupassen. Star-Brillen sind jedoch sehr schwere Apparaturen, die aus kosmetischen Gründen kaum mehr verordnet werden.

Der Kläger hatte bis zum 1.2.1994 (Tag der Befundaufnahme durch den Sachverständigen) insgesamt 3 bis 4 Tage starke, 6 bis 8 Tage mittelstarke und 3 bis 4 Wochen leichte Schmerzen. Für die Beschwerden als Folge der immer wiederkehrenden Bindehautentzündungen können im Jahr einige wenige Wochen leichter Schmerzen veranschlagt werden, sofern nicht weitere Komplikationen auftreten und den Beschwerden durch entsprechende Maßnahmen begegnet wird (Entfernung der Kontaktlinse; Augentropfen usw.).

Nach Abschluß des Wachstums (= ab Erreichen des 18. Lebensjahres) kann eine Linse implantiert werden. Danach wird der Kläger keine Kontaktlinse mehr brauchen. Er wird nur Sportarten unterlassen müssen, bei denen die Gefahr einer Augenverletzung besteht. Die Implantation einer Kunststofflinse kann zu allergischen Reaktionen führen, die jedoch im Regelfall nicht zu erwarten sind.

Das Auge wird niemals mehr die volle Funktionsfähigkeit eines gesunden Auges erreichen. Personen mit implantierter Kunststofflinse haben im Alltag keine größeren Beschwerden. Der Kunststofflinse fehlt aber die Elastizität der körpereigenen Linse, so daß sie sich nicht auf verschiedene Brennweiten (Einstellung auf Nah- und Fernsehen) einstellen kann.

Äußerlich ist der Kläger nicht verunstaltet. Der Wohnort des Klägers ist vom Krankenhaus B***** rund 25 km entfernt; von S***** rund 45 km.

Zwischen den Eltern des Beklagten und der Z***** VersicherungsAG besteht ein Haftpflichtversicherungsvertrag mit einer Versicherungssumme von S 2 Mio. Der Kläger hat aus einer Unfallversicherung eine einmalige Abgeltung von S 150.000,-- erhalten.

Der Kläger begehrt S 208.524,-- sA. Er begehrt weiters, dem Beklagten gegenüber festzustellen, daß dieser dem Kläger für sämtliche künftigen Ansprüche aus dem Vorfall vom 13.3.1993 in P*****, P***** Nr. 2, zu haften hat, wobei die Haftung des Beklagten nach Maßgabe des zwischen seinen gesetzlichen Vertretern Hedwig K***** und Fritz K*****, und der Z***** Versicherungen AG, ***** abgeschlossenen Haftpflichtversicherungsvertrages, von welchem auch die Schadenersatzansprüche gegen den Beklagten umfaßt sind, beschränkt ist.

Der Beklagte hafte, weil er die Gefährlichkeit des Spieles erkennen habe müssen, und weil er über eine Haftpflichtversicherung und damit über Vermögen verfüge. Der Kläger sei am linken Auge nahezu erblindet. Mit Spätfolgen sei zu rechnen. Er habe Schmerzen erleiden müssen, die ein Schmerzengeld von S 150.000,-- rechtfertigten. Da der Kläger im wesentlichen nur mehr ein Auge habe und nicht mehr räumlich sehen könne, könne er eine Reihe von Berufen nicht ergreifen. Auch seine Heiratsaussichten seien beeinträchtigt. Es sei daher eine Verunstaltungsentschädigung von mindestens S 50.000,-- angemessen. Für Besuche seien Aufwendungen von insgesamt S 6.364,-- entstanden; an Selbstbehalt seien für die stationären Aufenthalte S 1.160,-- verrechnet worden. Für Telefongebühren, Trinkgelder und Rezeptgebühren seien mindestens S 1.000,-- aufgewendet worden.

Der Beklagte beantragt, das Klagebegehren abzuweisen.

Den Kläger treffe ein Mitverschulden von mindestens 50 %. Er habe die Idee gehabt, das "Kampfspiel" zu spielen. Die Verletzungen seien komplikationslos ausgeheilt. Das begehrte Schmerzengeld sei weit überhöht. Der Kläger sei nicht verunstaltet. Die Besuchs- und Fahrkosten wären auf Antrag vom Sozialversicherungsträger ersetzt worden; diese Ansprüche seien jedenfalls schon im Unfallszeitpunkt durch Legalzession auf den Sozialversicherungsträger übergegangen. Dem Selbstbehalt stünden Eigenersparnisse des Klägers gegenüber. Die übrigen Spesen seien überhöht und teilweise nicht nachvollziehbar.

Das Erstgericht sprach dem Kläger S 157.020,-- sA zu und gab dem Feststellungsbegehren statt. Das Mehrbegehren wies es ab.

Keinem der beiden Buben sei vorzuwerfen, die mit dem Spiel verbundenen Gefahren nicht erkannt zu haben. Keinen von beiden treffe daher ein Verschulden. Die Haftungsfrage sei nach dem dritten Fall des § 1310 ABGB zu lösen. Der Kläger verfüge über S 150.000,--; zugunsten des Beklagten bestehe eine Haushaltsversicherung mit einer Versicherungssumme von S 2 Mio. Sie mache den Ersatz jedenfalls bis zur Versicherungssumme tragbar. Das geltend gemachte Schmerzengeld sei den erlittenen Schmerzen angemessen. Eine Verunstaltungsentschädigung stehe dem Kläger nicht zu, weil der Kläger nicht verunstaltet sei. An Besuchskosten würden S 6.020,-- zu Recht begehrt. Den Selbstbehalt könne der Kläger nicht ersetzt verlangen, weil seine Eltern insoweit ihrer Unterhaltspflicht nachgekommen seien und sich andere Aufwendungen erspart hätten.

Das Berufungsgericht änderte die Entscheidung des Erstgerichtes dahin ab, daß es dem Kläger S 78.510,-- sA zusprach, das Zahlungsmehrbegehren aber abwies. Im übrigen bestätigte es die Entscheidung des Erstgerichtes. Das Berufungsgericht sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Dem Kläger stehe keine Verunstaltungsentschädigung zu, weil er äußerlich nicht verunstaltet sei. Auch die absehbaren Unfallsfolgen - zunächst Korrektur mit starrer Kontaktlinse, später Implantation einer Kunststofflinse mit Verlust der Anpassungsfähigkeit - ließen eine ins Gewicht fallende Beeinträchtigung des Fortkommens nicht befürchten. Die Kinder hätten die mit dem Spiel verbundenen Gefahren nicht erkennen können. Die Verletzung sei Ergebnis einer Verkettung unglücklicher Umstände. Die Haftung sei daher nach dem dritten Fall des § 1310 ABGB zu beurteilen. Danach seien, wenn der Schaden sowohl durch die Versicherung des Geschädigten als auch durch die Versicherung des Schädigers voll gedeckt sei, beide Versicherungen in gleicher Weise heranzuziehen. Sei das nicht der Fall, so seien die Haftungshöchstsummen beider Versicherungen zueinander in Beziehung zu setzen. Im vorliegenden Fall sei der Schaden nahezu zur Gänze durch die private Unfallversicherung des Klägers und auch zur Gänze durch die Haftpflichtversicherung des Beklagten gedeckt. Es entspreche der Billigkeit, den Beklagten zur Hälfte für den von ihm verursachten Schaden des Klägers haften zu lassen.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen diese Entscheidung gerichtete außerordentliche Revision des Klägers ist zulässig, weil noch keine Rechtsprechung zur Frage besteht, ob bei der Beurteilung der Haftung nach § 1310 dritter Fall ABGB auch Leistungen zu berücksichtigen sind, die der Geschädigte aus einer Unfallversicherung erhalten hat; sie ist auch berechtigt.

Der Kläger verweist darauf, daß in den bisher entschiedenen Fällen Leistungen aus einer Feuerversicherung berücksichtigt worden waren, die der Geschädigte erhalten hatte. Die Schadenersatzansprüche des Klägers hätten mit der Leistung der Unfallversicherung nichts zu tun. Die Verunstaltungsentschädigung stehe dem Kläger schon deshalb zu, weil das verletzte Auge nie mehr die Funktionsfähigkeit eines gesunden Auges erreichen werde.

1. Unfallversicherung

Die Haftung des Beklagten ist nach § 1310 dritter Fall ABGB zu beurteilen, weil, wie die Vorinstanzen richtig erkannt haben, weder den Beklagten noch den Kläger ein Verschulden trifft. Nach dieser Bestimmung kann mit Rücksicht auf das Vermögen des Schädigers und des Geschädigten Ersatz zugebilligt werden, wenn ein Deliktsunfähiger einen Schaden verursacht und von einem Dritten kein Ersatz verlangt werden kann. Bei dieser Ermessensentscheidung kommt es nicht auschließlich auf die Höhe des beiderseitigen Vermögens an. Die Entscheidung hat sich vielmehr danach zu richten, wer mit Rücksicht auf seine Vermögenslage den Schaden leichter tragen kann (RZ 1982/67 mwN).

Haftpflichtversicherungen sind zwar kein Vermögen, machen aber den Ersatz jedenfalls bis zur Versicherungsdeckung tragbar. Stehen einander die Versicherung des Geschädigten und die Haftpflichtversicherung des Schädigers gegenüber, so ist dies bei der Billigkeitsabwägung zu berücksichtigen. Übersteigen die Deckungsfonds beider Versicherungen den Schaden, so ist der Schaden grundsätzlich im Verhältnis der Deckungsfonds zu tragen (Reischauer in Rummel, ABGB2 § 1310 Rz 9 mwN). Damit werden die Verhältnisse beider Parteien entsprechend berücksichtigt (Harrer in Schwimann, ABGB VI § 1310 Rz 27 mwN).

In diesem Sinn wurde darauf Bedacht genommen, daß der Schaden (teilweise) durch eine Feuerversicherung (VersR 1980, 881; JBl 1982, 149; VR 1988/122; s auch VR 1991/254) oder durch eine Kaskoversicherung (RZ 1982/67) ersetzt worden war. Ob auch Leistungen aus einer Unfallversicherung des Geschädigten zu berücksichtigen sind, wurde bisher nicht entschieden. Nach Harrer aaO ist eine Sachversicherung des Geschädigten heranzuziehen; Reischauer aaO § 1310 Rz 9 nennt neben der Feuer- und Kaskoversicherung auch die Unfall- und Krankenversicherung.

Die Unfallversicherung ist eine Personenversicherung und zwar vorwiegend eine Summenversicherung (Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz25, 826). Soweit die Unfallkosten ersetzt werden, ist die Unfallversicherung Schadensversicherung; der Versicherer ersetzt - bis zur Versicherungssumme - die tatsächlich aufgewendeten Kosten; die übrigen Leistungen werden ohne Nachweis eines konkreten Vermögensnachteils in voller Höhe der Versicherungssumme erbracht; insoweit ist die Unfallversicherung Summenversicherung. Auch die - anhand einer "Gliedertaxe" berechnete - Invaliditätsentschädigung, das Taggeld und das Spitalgeld enthalten schadensversicherungsrechtliche Elemente, weil sie zumindest pauschaliert der Abdeckung eines typischen Mehrbedarfs dienen, der durch die Arbeitsunfähigkeit oder den Spitalsaufenthalt entsteht (Schauer, Das österreichische Versicherungsvertragsrecht3, 503ff mwN).

Leistungen aus der Unfallversicherung dienen sowohl der Deckung von Sachschäden als auch der Deckung sonstiger Nachteile, für die vom Kläger kein Ersatz verlangt wird oder verlangt werden kann. Die erlittenen Schmerzen werden dadurch regelmäßig nicht abgegolten. Soweit die Unfallversicherung Nachteile abdeckt, die mit den Ersatzansprüchen gegen den Schädiger nichts zu tun haben, erscheint es unbillig, den Ersatzanspruch des Geschädigten deswegen zu kürzen, weil er mit der Versicherungsleistung über ein "Vermögen" verfügt. Der Versicherungsleistung stehen die Nachteile (zB Invalidität) des Geschädigten gegenüber, die sie abgelten soll; sie wird auch nicht erbracht, um den Schädiger zu entlasten. Soweit die Leistung der Unfallversicherung demnach Nachteile des Geschädigten abgilt, die mit seinen Ersatzansprüchen gegen den Schädiger nichts zu tun haben, bleibt die Ersatzpflicht des Beklagten aufrecht; bei den übrigen Leistungen ist der Ersatzanspruch nach dem Verhältnis der Deckungsfonds der beiden Versicherungen zu kürzen.

Das Erstgericht hat mit den Parteien nicht erörtert, welche Nachteile die Unfallversicherung im vorliegenden Fall abgegolten hat. Es wird dies im fortgesetzten Verfahren nachzuholen und entsprechende Feststellungen treffen zu haben, um beurteilen zu können, ob und in welchem Ausmaß die Leistung aus der Unfallversicherung zu berücksichtigen ist.

2. Verunstaltungsentschädigung

Nach § 1326 ABGB steht eine Verunstaltungsentschädigung zu, wenn die verletzte Person verunstaltet worden ist und ihr besseres Fortkommen dadurch behindert werden kann. Ob eine Verunstaltung vorliegt, ist nach der allgemeinen Lebensanschauung zu beurteilen. In erster Linie kommt zwar das äußere Erscheinungsbild des (nackten oder bekleideten) Menschen in Betracht. Darauf allein abzustellen, wäre jedoch zu eng (Reischauer in Rummel, ABGB**2 § 1326 Rz 4 mwN). In diesem Sinn sieht die Rechtsprechung auch den gänzlichen oder teilweisen Verlust der Sehfähigkeit als Verunstaltung, die das bessere Fortkommen behindern kann (EFSlg 33.780; EFSlg 51.510).

Das verletzte Auge des Klägers wird niemals mehr die volle Funktionsfähigkeit eines gesunden Auges erreichen, obgleich bei Implantation einer Kunststofflinse die Aussichten auf eine gute Sehfähigkeit durchaus günstig sind. Allerdings fehlt der Kunststofflinse die Elastizität einer körpereigenen Linse; sie kann sich nicht auf verschiedene Brennweiten einstellen.

Der Kläger hat seine Sehfähigkeit somit durch den Unfall zum Teil eingebüßt. Auch wenn die Chance besteht, daß er durch eine ordnungsgemäß implantierte Linse - unter der Voraussetzung, daß er sie gut verträgt - im Alltag nicht wesentlich behindert sein wird, so wird er doch niemals mehr über jene Sehfähigkeit verfügen, die er ohne die Verletzung hätte. Nachteilige Auswirkungen auf sein Fortkommen sind damit möglich, so daß ihm eine Verunstaltungsentschädigung zusteht. Der vom Kläger begehrte Betrag von S 50.000,-- erscheint angemessen. Ob dieser Betrag vom Beklagten zur Gänze oder nur zum Teil zu ersetzen ist, kann erst nach Ergänzung des Verfahrens beurteilt werden, weil für die Haftung des Beklagten insoweit nichts anderes gilt als für die sonstigen Forderungen des Klägers.

Der Revision war Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.

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