OGH 4Ob2158/96y

OGH4Ob2158/96y9.7.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Schalich und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Martina S*****, vertreten durch Dr.Erich Aichinger, Rechtsanwalt in Vöcklabruck, wider die beklagte Partei "E***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Helmut Blum, Rechtsanwalt in Linz, wegen Auftrags zur Übernahme eines Bestandobjektes infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Berufungsgericht vom 15. April 1996, GZ 22 R 120/96w-15, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Daß § 567 Abs 1 ZPO hier anzuwenden ist, ergibt sich so eindeutig aus dem Gesetzeswortlaut selbst, so daß trotz Fehlens einer Rsp des Obersten Gerichtshofes keine erhebliche Rechtsfrage vorliegt (WoBl 1993/54):

§ 567 Abs 1 ZPO setzt Bestandverträge voraus, die ohne vorhergegangene Aufkündigung nach Ablauf einer bestimmten Zeit erlöschen. Das trifft unter den gegebenen Umständen zu. Da die Klägerin schon vor ihrem Übernahmeantrag, der der Beklagten am 3.10.1995 zugestellt wurde, die im Vertrag (Pkt II Abs 1) vorgesehene, eine Verlängerung um ein weiteres Jahr hindernde Erklärung abgegeben hatte, endete das Vertragsverhältnis mit 31.12.1995. Um die Klägerin einen Exekutionstitel zur Erzwingung der Übernahmepflicht des Beklagten zu verschaffen, konnte hier der Übernahmeauftrag erlassen werden (Fasching, LB2 Rz 2147). Die Voraussetzungen für eine Aufkündigung und eine etwaige Kündigungsklage nach § 567 Abs 4 ZPO liegen nicht vor; eine Kündigungsklage ist nur zu erheben, wenn es zur Aufhebung des Bestandvertrages einer Aufkündigung bedurfte.

Mit Recht hat das Berufungsgericht das Rechtsschutzinteresse der Klägerin bejaht. Ohne Erlassung des Übernahmeauftrages hätte ja die Klägerin nicht die ihr vom Gesetz (§ 567 Abs 1 ZPO) eingeräumte Möglichkeit, zur Erzwingung der Übernahme Exekution zu führen.

Soweit das Berufungsgericht eine schlüssige Zustimmung der Klägerin zu einem Übergabetermin 15.1.1996 verneint hat, hielt es sich an die Grundsätze der Rsp des Obersten Gerichtshofes. Ob auch eine andere Auslegung des Verhaltens der Klägerin möglich gewesen wäre, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung.

Da die Revision mangels erheblicher Rechtsfrage zurückzuweisen ist, bedarf es keiner Prüfung, ob die Sache unter § 502 Abs 3 Z 2 ZPO fällt, so daß ein Bewertungsausspruch unterlassen werden konnte.

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