OGH 4Ob2155/96g

OGH4Ob2155/96g9.7.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Schalich und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Heinz S*****, vertreten durch Dr.Hermann Gaigg, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Johannes D*****, vertreten durch Dr.Kurt Schlosser und Dr.Wolfgang Raming, Rechtsanwälte in Waidhofen an der Thaya, wegen Feststellung (Streitwert S 60.000; Revisionsinteresse S 30.000) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Krems als Berufungsgericht vom 11.April 1996, GZ 2 R 1033/96s-34, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das angefochtene Urteil hält sich im Rahmen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes. Ob es angebracht ist, das Pferd schlechthin als "gefährliches Tier" zu bezeichnen, ist ohne Belang. Tatsache ist, daß - auch gutmütige - Pferde bisweilen mit den Hinterhufen ausschlagen, sodaß es gefährlich ist, sich ihnen von hinten zu sehr anzunähern. Das ist - auch Großstadtmenschen - allgemein bekannt. Das hippologische Gutachten ON 23 sagt nichts Gegenteiliges aus. Der Sachverständige hat nur ausgeführt, es sei nicht Allgemeinwissen, wie man sich einem Pferd auch von hinten gefahrlos nähern könne, nicht aber, daß die Gefahr einer solchen Annäherung nicht jedermann bekannt sei. Ganz allgemein gilt ja - wie schon die Vorinstanzen zutreffend ausgeführt haben -, daß Tiere durch ihre von Trieben und Instinkten gelenkten Bewegungen, die nicht durch Vernunft kontrolliert werden, Schaden stiften können (Koziol, Haftpflichtrecht**2 II 405; JBl 1993, 315 mwN). Das ist nicht nur der Grundgedanke für die Tierhalterhaftung nach § 1320 ABGB, sondern allgemeines Erfahrungswissen der Menschen.

Die Entscheidung SZ 26/131 steht nicht im Gegensatz zur Rechtsauffassung der Vorinstanzen. Dort hatte der vom Hufschlag eines Pferdes getötete Tierarzt die bei nicht bösartigen Pferden üblichen Sicherheitsmaßnahmen ergriffen; das Verhalten des Tieres war Folge seiner besonderen Bösartigkeit, die den Beklagten bekannt war, gegenüber dem Tierarzt aber auf seine entsprechende Frage hin ausdrücklich abgestritten worden war. Der Sachverhalt ist daher mit dem hier zu beurteilenden nicht zu vergleichen.

Soweit die Vorinstanzen ein Mitverschulden des Klägers zur Hälfte angenommen haben, liegt dem keine Verkennung der Rechtslage zugrunde, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrgenommen werden müßte.

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