OGH 5Ob2178/96x

OGH5Ob2178/96x9.7.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag, Dr.Schwarz, Dr.Floßmann und Dr.Adamovic als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Christine L*****, vertreten durch Dr.Felix Winiwarter und Dr.Wolfgang Winiwarter, Rechtsanwälte in Krems a.d. Donau, wider den Antragsgegner Franz V*****, Prokurist, ***** vertreten durch Dr.Walter Kossarz, Rechtsanwalt in Krems a.d. Donau, wegen § 26 Abs 1 Z 2 WEG, infolge Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Sachbeschluß des Landesgerichtes Krems a.d. Donau als Rekursgerichtes vom 23.September 1994, GZ 1 R 35/94-59, womit der Sachbeschluß des Bezirksgerichtes Krems a.d. Donau vom 26.Jänner 1994, GZ MSch 8/88-54, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Die Antragstellerin begehrt - als Rechtsnachfolgerin des ursprünglichen Antragstellers, ihres verstorbenen Ehegatten - durch Beschluß auszusprechen, daß der Einbau einer Gasetagenheizung in ihrer Wohnung (zur Beheizung und Warmwasserbereitung) mit Mauerdurchbruch im Bereich der straßenseitigen Außenwand des Hauses an Stelle der bisher vorhandenen Etagenheizung mit Abzug der Verbrennungsgase in einen gemeinsamen Abgaskamin vom Antragsgegner zu dulden sei.

Die Antragstellerin und der Antragsgegner seien Mit- und Wohnungseigentümer der im Kopf dieses Beschlusses genannten Liegenschaft.

Alle anderen Mit- und Wohnungseigentümer hätten dem Einbau dieser Gasetagenheizung zugestimmt.

Der Antragsgegner wendete ein, die Antragstellerin könne ihre neue Heiztherme weiterhin an den gemeinsamen Abgaskamin anschließen. Durch die Ableitung der Verbrennungsgase durch einen Abgasstutzen in der Außenwand werde eine für den Antragsgegner unzumutbare Geruchsbelästigung erzeugt; auch sei eine Gesundheitsgefährdung gegeben. Dies sei besonders während der Wintermonate und bei ungünstigen Windverhältnissen gegeben, weil bei Öffnung der Fenster in der Küche, der Speisekammer und im Wohnzimmer des Antragsgegners, dessen Wohnung unmittelbar über der Wohnung der Antragstellerin liege, Abgase in die Wohnräume gelangen könnten. Darüber hinaus entstehe bei der Verbrennung Wasserdampf, der zu Kondensationen an der Hausfassade und dadurch zu einer Beschädigung der Hausaußenmauer führen könnte. Es sei technisch möglich, die Heiztherme am ursprünglichen Standort in der Nähe des bestehenden Abgassammelkamins zu errichten.

Das Erstgericht wies im zweiten Rechtsgang den Antrag der Antragstellerin ab.

Das Erstgericht stellte im wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:

Der Ehegatte der Antragstellerin ließ im Jahre 1985 an Stelle der ursprünglichen, an den gemeinsamen Abgassammelkanal angeschlossenen Heiztherme eine über einen Abgasstutzen durch die Außenwand ent- und belüftete Gasetagenheizung errichten. Dieser Abgasstutzen befindet sich ca 1,5 m unterhalb und ca 70 cm rechts vom Küchenfenster der Wohnung des Antragsgegners. Ca 2,5 m weiter rechts befindet sich das Wohnzimmerfenster der Wohnung des Antragsgegners. Die Wohnung des Antragsgegners liegt unmittelbar oberhalb der Wohnung der Antragstellerin.

Bei Einhaltung der bestehenden Vorschriften ist der Anschluß einer Innentherme an den von der Baubehörde noch immer zugelassenen Abgassammler dieses Hauses möglich.

Der Ehegatte der Antragstellerin ließ die über einen Abgasstutzen durch die Außenwand be- und entlüftete Heizungstherme deswegen an Stelle der an den Abgassammler angeschlossenen Heizanlage errichten, weil - abgesehen von mit der Errichtung der neuen Heizung verbundenen Steuervorteilen - die alte Heizung einen höheren Verbrauch aufwies und überdies den benötigten Sauerstoff aus den Wohnräumen bezog (AS 258 iVm AS 97).

Bei regulärem und ordnungsgemäßem Betrieb der Außenwandtherme ist eine als belästigend empfundene Geruchswahrnehmung unverbrannter Kohlenwasserstoffe am Küchenfenster bzw bei geöffneten Fenstern auch im Inneren der Wohnung des Antragsgegners nicht auszuschließen. Eine solche Situation tritt selten, dh in weniger als 0,6 % der Betriebszeit auf. Während der kalten Jahreszeit tritt Wasserdampf in Form sichtbaren Nebels auf.

Da dem Miteigentümer, der seine Wohnung über der Wohnung der Antragstellerin habe, eine derartige Beeinträchtigung seiner Wohnqualität nicht zumutbar sei, seien die Voraussetzungen des § 13 Abs 2 WEG für eine Ersetzung der Zustimmung desselben zur Errichtung der Außenwandtherme nicht gegeben.

Das Rekursgericht bestätigte den Sachbeschluß des Erstgerichtes und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.

Das Rekursgericht billigte die dem früheren Aufhebungsbeschluß des Rekursgerichtes entsprechende Rechtsansicht des Erstgerichtes.

Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil eine Rechtssache grundsätzlicher Bedeutung vorliege und weil das Erstgericht bei seiner Entscheidung von einer in einem nicht anfechtbaren Aufhebungsbeschluß überbundenen Rechtsansicht ausgegangen sei.

Gegen den Sachbeschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der Antragstellerin mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen in antragsstattgebendem Sinn abzuändern.

Der Antragsgegner beantragt, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.

Der am 3.7.1996 beim Obersten Gerichtshof eingelangte Revisionsrekurs ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 26 Abs 2 Einleitungssatz WEG iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG und § 526 Abs 2 ZPO ist der Oberste Gerichtshof bei Prüfung der Zulässigkeit des Revisionsrekurses an die Beurteilung des Gerichtes zweiter Instanz über das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage nicht gebunden.

Die vom Rekursgericht angeführte Begründung, das Erstgericht habe entsprechend einer ihm in einem unanfechtbaren Aufhebungsbeschluß überbundenen Rechtsansicht entschieden, ist für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nicht von Bedeutung, weil damit über die Erheblichkeit der zu lösenden Rechtsfrage nichts ausgesagt wird.

Bei der Beurteilung der Frage, ob durch die von einem Miteigentümer geplanten oder gesetzten Maßnahmen schutzwürdige Interessen der anderen Miteigentümer beeinträchtigt werden, ist in Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes "Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen" dem Rechtsanwender ein gewisser Beurteilungs- bzw Wertungspielraum eingeräumt. Solange dieser bei der rechtlichen Beurteilung nicht verlassen wird, liegt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO vor (MietSlg 46.518 und 46.519, jeweils unter Hinweis auf MietSlg 42.436 = WoBl 1991/78).

Den vorgenannten Beurteilungsspielraum haben die Vorinstanzen in der hier zu beurteilenden Rechtssache nicht verlassen.

Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.

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