Spruch:
Der Ablehnungsantrag des Beklagten betreffend alle Richter des Oberlandesgerichtes Innsbruck wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Beklagte lehnte mit Schriftsatz vom 14.7.1995 (ON 11) "alle Richter von Feldkirch und Innsbruck als befangen" ab.
Das Oberlandesgericht Linz, an das die Entscheidung über die Ablehnungsanträge, soweit diese gegen namentlich bezeichnete Richter des Landesgerichtes Feldkirch gerichtet gewesen waren, delegiert worden war (5 Nd 511/95), hat den Ablehnungsantrag bezüglich eines Großteiles dieser Richter zurückgewiesen und die Entscheidung über den (ua) den Richter des Landesgerichtes Feldirch Dr.Gerhard Winkler betreffenden Ablehnungsantrag des Beklagten der Entscheidung des Landesgerichtes Feldkirch mit der Begründung vorbehalten, daß dieses nunmehr wieder einen Senat zur Entscheidung über die noch unerledigten Ablehnungsfälle bilden könne (Nc 215/95 des OLG Linz).
Dieser Beschluß wurde vom Obersten Gerichtshof mit der wesentlichen Begründung bestätigt, die Ablehnung eines ganzen Gerichtes könne nur durch Ablehnung jedes einzelnen seiner Richter unter Angabe detaillierter Ablehnungsgründe für jede einzelne Person erfolgen; dies habe der Beklagte unterlassen (2 Ob 501/96).
In der Folge wies das Landesgericht Feldkirch den Antrag des Beklagten, den Richter Dr.Gerhard Winkler als befangen abzulehnen, ab (4 Nc 43/95b-15). Der dagegen erhobene Rekurs des Beklagten wurde dem Oberlandesgericht Innsbruck zur Entscheidung vorgelegt.
Das Oberlandesgericht Innsbruck zeigte daraufhin unter Hinweis auf den Ablehnungsantrag ON 11 und unter Berufung auf § 30 JN seine Behinderung an.
Gemäß § 23 JN hat über die Ablehnung eines Richters, der einem Gerichtshof angehört, dieser Gerichtshof zu entscheiden. Würde der Gerichtshof durch das Ausscheiden des abgelehnten Richters beschlußunfähig, so hat der zunächst übergeordnete Gerichtshof zu entscheiden. Das hat in dem hier zu beurteilenden Fall zur Folge, daß über den sämtliche Richter des Oberlandesgerichtes Innsbruck betreffenden Ablehnungsantrag des Beklagten der Oberste Gerichtshof zu entscheiden hat.
Dieser Ablehnungsantrag ist zurückzuweisen, weil - wie schon in der bereits zitierten Entscheidung 2 Ob 501/96 ausgeführt wurde - immer nur einzelne Richter als Person unter Angabe sie betreffender detaillierter Ablehnungsgründe abgelehnt werden können. Solche Angaben hat der Beklagte in seinem Ablehnungsantrag ON 11 und auch in dem am selben Tag eingebrachten, als "Befangenheitsbegründung" bezeichneten Schriftsatz (ON 13) unterlassen. Auch die in der dem Ablehnungsantrag ON 11 beigelegten Auflistung der gegen einzelne Justizorgane erhobenen Vorwürfe des Amtsmißbrauches wegen angeblichen Verstoßes gegen verschiedene Vorschriften der StPO ist mangels Anführung konkreter Tatsachen nicht bestimmt genug, um die Grundlage eines Ablehnungsantrages bilden zu können.
Da infolge dieser Entscheidung das Oberlandesgericht Innsbruck wieder beschlußfähig im Sinne des § 23 JN ist, besteht für eine Delegierung an ein anderes Oberlandesgericht (§ 30 JN) kein Anlaß mehr.
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