Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Erstantragsgegnerin wird gemäß § 37 Abs 3 Z 16 bis Z 18 MRG iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a ZPO iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Daß es bei der Vermittlung eines Mietvertrages an einer verdienstlichen Vermittlertätigkeit fehlt, wenn der Vermieter geschäftsführender Gesellschafter der Makler-GmbH mit maßgeblichem wirtschaftlichen Einfluß auf deren Geschäftsgebarung ist, wurde bereits entschieden (OGH 25.6.1996, 5 Ob 2175/96f und 5 Ob 2177/96z). Hier liegt ein durchaus vergleichbarer Fall vor, der keine neue Stellungnahme erfordert, da die Vermittlertätigkeit in beiden Fällen von einer Makler-GmbH gesetzt wurde, die im Besitz der "Familie" des Vermieters steht. Ob die Beteiligung des Vermieters an der Makler-GmbH 80 % (wie in den beiden Vorentscheidungen) oder 60 % (wie hier) beträgt, macht keinen entscheidenden Unterschied, umsomehr als hier die restlichen Gesellschaftsanteile von der Ehegattin des Vermieters gehalten werden, die zugleich Miteigentümerin der Wohnungseigentumsanlage ist. Es liegt wirtschaftlich betrachtet ein Eigengeschäft vor, das nach der konkreten Sachlage keinen Raum für eine den Vertragsabschluß fördernde Vermittlertätigkeit gelassen hat.
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