OGH 3Ob1574/95

OGH3Ob1574/9526.6.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Pimmer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Sarah K*****, geboren am 11.Mai 1979, und Stefan K*****, geboren am 14.Jänner 1981, beide *****, beide vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck, Referat für Jugendwohlfahrt, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters Walter B*****, vertreten durch Dr.Viktor A. Straberger, Rechtsanwalt in Wels, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 7.April 1995, GZ 53 R 40, 41/95-118, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (SZ 67/162 mwN) ist bei der Unterhaltsbemessung auf die in § 291 b EO genannten Beträge nicht als starre Grenze abzustellen, bis zu welcher das Einkommen des Unterhaltsschuldners aus der Unterhaltsbemessungsgrundlage auszuklammern wäre; vielmehr kann - ebenso wie im Exekutionsverfahren (§ 292 b EO) - unter diese Beträge herunter gegangen werden. Das Rekursgericht folgt bei der Belassung von S 6.500,- für den Eigenbedarf des Unterhaltspflichtigen diesen Grundsätzen; die Ausmittlung des Betrages im Einzelfall stellt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung dar.

Bei der Berücksichtigung der Lehrlingsentschädigung der mj. Sarah folgt das Rekursgericht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (SZ 65/114 mwN); mit der Rechtsansicht, im vorliegenden Einzelfall sei die Lehrlingsentschädigung auf Grund der Geringfügigkeit des vom Vater zu bezahlenden Unterhalts nicht zu berücksichtigen, werden die Grundsätze der Judikatur des Obersten Gerichtshofes nicht verletzt.

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