OGH 3Ob2120/96b

OGH3Ob2120/96b26.6.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Pimmer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D*****, vertreten durch Dr.Erwin Gstirner, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Günther S*****, vertreten durch Dr.Günther Forenbacher, Rechtsanwalt in Graz, wegen restlicher S 875.905 sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 1. Februar 1996, GZ 3 R 8/96p-45, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat zu dem in der Revision ins Treffen geführten Rechtssatz, wonach der Geschädigte bei Verletzung eines Schutzgesetzes nur diese Verletzung und den Eintritt des Schadens zu beweisen hat, während dem anderen Beweis obliegt, daß er sich vorschriftswidrig verhalten hat oder daß der Schaden auch im Fall vorschriftsmäßigen Verhaltens eingetreten wäre (EvBl 1996/18 ua), bereits wiederholt ausgesprochen (ZVR 1988/174; ZVR 1978/89; 7 Ob 754/82; 2 Ob 556/79 ua), er dürfe nicht dahin verstanden werden, daß bei Verletzung eines Schutzgesetzes die Vermutung besteht, diese Verletzung sei für den Eintritt des Schadens ursächlich gewesen. Es trete keine Umkehr der Beweislast ein. Bei Nachweis der Übertretung eines Schutzgesetzes könne nur ein Beweis des ersten Anscheins dafür sprechen, daß der von der Norm zu verhindernde Schaden durch dieses Verhalten verursacht wurde. Die Lösung der - vom Berufungsgericht verneinten - Frage, ob der Anscheinsbeweis unter den hier gegebenen Umständen zulässig ist, geht in ihrer Bedeutung über den Anlaßfall ebensowenig hinaus, wie die Lösung der - vom Berufungsgericht ebenfalls verneinten - Frage, ob der unsächliche Zusammenhang zwischen den mangelhaften Kehrleistungen und dem eingetretenen Schaden sonst bewiesen wurde. Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Revision sind somit nicht erfüllt (RZ 1994/45 ua), zumal dem Berufungsgericht eine auffallende Fehlbeurteilung bei derLösung dieser Fragen nicht anzulasten ist.

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