OGH 4Ob2145/96m

OGH4Ob2145/96m25.6.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F***** reg. GenmbH, ***** vertreten durch Dr.Ernst Ploil, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. C*****gmbH, ***** 2. Y*****gesellschaft mbH, ***** beide vertreten durch Dr.Fiebinger & Polak, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert S 470.000,--), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 26.April 1996, GZ 3 R 37/96z-11, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die angefochtene Entscheidung steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zum Rechtsschutzinteresse des Klägers bei Vorhandensein eines Exekutionstitels zugunsten anderer Mitbewerber oder von Verbänden (SZ 59/25 = ÖBl 1986, 102 - Nr 1 im Fensterbau; ÖBl 1989, 14 - C & C-Markt: ÖBl 1990, 18 = MR 1989, 219 - Mafiaprint: ÖBl 1990, 119 - Zinsertrags- steuer-Rückvergütung:

MR 1996, 37 - Casino-Gewinnspiel [Frauenberger/Korn] ua).

Soweit die Vorinstanzen die Meinung vertreten haben, zwischen den Schutzverbänden, die sich schon im Besitz von Unterlassungstiteln wegen desselben Wettbewerbsverstoßes befinden, und der Klägerin bestünden keine solchen tatsächlichen oder rechtlichen Bindungen, daß nach der Lebenserfahrung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß das schutzwürdige Interesse der Klägerin durch diese zwei Verbände vollwertig gewahrt wird, kann darin eine Abweichung von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht erblickt werden. Daß die Mitglieder der Klägerin auch Mitglieder der Wirtschaftskammer Österreichs sind, bedeutet noch nicht, daß sie auch Mitglieder des Schutzverbandes gegen den unlauteren Wettbewerb wären und auf dessen Verhalten Einfluß nehmen können; derartiges wurde auch nicht behauptet oder festgestellt. Das gleiche gilt für das Verhältnis der Klägerin zum Schutzverband der Elektroindustrie und des Elektrofachhandels.

Es trifft auch nicht zu, daß jeder Schutzverband auf Grund eines von ihm erwirkten Exekutionstitels immer Exekution führt und sich mit dem Gegner keinesfalls vergleicht.

Wollte man der Rechtsansicht der Beklagten folgen, dann wäre jedem Mitbewerber dann, wenn schon der Schutzverband gegen unlauteren Wettbewerb einen Exekutionstitel besitzt, die Einbringung einer eigenen Klage verwehrt. Eine solche Monopolstellung des Schutzverbandes entspricht aber nicht der Gesetzeslage.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte