Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO iVm § 510 Abs 3 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
§ 14 Abs 1 Z 1 WEG übernimmt die Regelung des § 3 MRG über die Erhaltungspflicht des Vermieters für die Wohnungseigentümergemeinschaft keineswegs wortgetreu, sondern sinngemäß (Call, Mietrecht und Wohnungs- eigentum 92). Die Kosten der Brauchbarmachung von WE-Objekten zählen nicht zu den Erhaltungsarbeiten iSd dieser Regelung; diese beschränken sich - bezieht man die Erhaltungspflicht des Wohnungseigentümers für sein Objekt gemäß § 13 Abs 3 Satz 1 WEG in die teleologische Betrachtung ein - innerhalb einzelner WE-Objekte auf die Behebung ernster Schäden des Hauses (Call aaO, 115). Dementsprechend bot die vertragliche Regelung, wonach die klagende Partei eine Erhaltungspflicht nach Maßgabe des § 14 Abs 1 Z 1 WEG trifft, einen Auslegungsspielraum, der von den Vorinstanzen nicht verlassen wurde.
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