OGH 10ObS35/96

OGH10ObS35/9611.6.1996

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Robert Prohaska und Dr.Dietmar Strimitzer (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Gertrude R*****, Pensionistin, *****, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wider die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84 - 86, vertreten durch Dr.Karl Leitner, Rechtsanwalt in Wien, wegen Ausgleichszulage, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20.Oktober 1995, GZ 9 Rs 27/95-15, womit infolge Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 18.Oktober 1994, GZ 28 Cgs 16/94m-9, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist den Revisionsausführungen folgendes entgegenzuhalten:

Auf Grund einer unter den Miteigentümern, nämlich der Klägerin und ihrem Ehegatten, getroffenen Benützungsvereinbarung stand diesem an den Geschäftsräumlichkeiten das alleinige und ausschließliche Nutzungsrecht zu. Mangels näherer Anhaltspunkte dafür, daß es sich um eine auf Lebenszeit der Vertragsteile beschränkte, also auf die Person des Benützungsberechtigten eingeschränkte Benützungsvereinbarung handelte, ging diese Regelung auf die Tochter als Alleinerbin nach ihrem verstorbenen Vater und damit Gesamtrechtsnachfolgerin über (10 Ob 512/94 = WoBl 1994, 180; 8 Ob 510/91; MietSlg 36.066, 21.072 ua; Gamerith in Rummel2 Rz 4 zu § 834 ABGB). Als nunmehr Benützungsberechtigte war sie auch zur Vermietung der Geschäftsräumlichkeiten an einen Dritten befugt (MietSlg 30.093/24 ua; Gamerith aaO) und zur Vereinnahmung der Erträgnisse berechtigt. Daß die Klägerin nach dem Tod ihres Ehegatten - möglicherweise in Verkennung der Rechtslage - zunächst selbst die Geschäftsräume vermietete und den Mietzins bezog, ist unerheblich, weil es hier nur auf den Rückforderungszeitraum 1.1.-31.12.1992 ankommt, während dem dies nicht mehr der Fall war. Daraus folgt, daß die Klägerin nicht auf Mieteinnahmen verzichtete, sondern der Tochter das ihr Gebührende überließ. Die von der Beklagten in ihrer Berufungsbeantwortung bekämpften Feststellungen sind daher nicht entscheidungswesentlich, weshalb auch ohne Folgen bleiben kann, daß das Berufungsgericht zu Unrecht annahm, die erstgerichtlichen Feststellungen seien unbekämpft geblieben.

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

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