OGH 15Os92/96

OGH15Os92/9611.6.1996

Der Oberste Gerichtshof hat am 11.Juni 1996 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Strieder, Dr.Mayrhofer, Dr.Rouschal und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Spieß als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Claudio Fabian M***** wegen des Vergehens der Bandenbildung nach § 278 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 4.März 1996, GZ 30 i Vr 11787/95-56, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem auch einen rechtskräftig gewordenen Teilfreispruch enthaltenden angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Claudio Fabian M***** des Vergehens der Bandenbildung nach § 278 Abs 1 StGB (A), des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 erster Fall StGB (B), des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Bandendiebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 130 erster und zweiter Fall StGB (C), des Vergehens der Hehlerei nach § 164 Abs 2 StGB (D) und des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB (E) schuldig erkannt.

Danach hat er in Wien

(zu A) in der Zeit von 9. bis 24.Oktober 1995 sich mit den abgesondert verfolgten Eduardo L*****, Luis R*****, Luis Jose Ro*****, Gabrielo Alberto A*****, Favian Marcello T***** mit dem Vorsatz verbunden, daß von einem oder mehreren Mitgliedern dieser Verbindung fortgesetzt die im § 287 Abs 1 StGB genannten strafbaren Handlungen, insbesondere Raubüberfälle oder Diebstähle ausgeführt werden;

(zu B) als Mitglied einer Bande unter Mitwirkung (§ 12 StGB) der abgesondert verfolgten Bandenmitglieder Eduardo L***** oder Luis R***** oder Luis Jose Ro***** oder Gabrielo Alberto A***** oder Favian Marcello T***** anderen mit Gewalt fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, nämlich am 24.Oktober 1995 dem Andris B***** 500.000 DM dadurch, daß ein abgesondert verfolgter Mittäter diesem eine Plastiktasche mit dem genannten Betrag nach Versetzen eines Faustschlages entriß, während Claudio Fabian M***** in unmittelbarer Nähe mit einem Motorrad wartete und gemeinsam mit dem noch auszuforschenden, abgesondert verfolgten Mittäter und einem weiteren noch auszuforschenden abgesondert verfolgten Mittäter flüchtete;

(zu C) gewerbsmäßig und als Mitglied einer Bande fremde bewegliche Sachen in einem insgesamt 25.000 S übersteigenden Wert, nämlich die nachstehend angeführten Bargeldbeträge noch auszuforschenden Personen mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar

I. am 10.Oktober 1995 11.000 S;

II.am 11.Oktober 1995 9.000 S;

III. am 13.Oktober 1995 13.000 S;

(zu D) am 11.Oktober 1995 Bargeld im Betrag von 8.000 S, das an diesem Tag von vier der noch auszuforschenden abgesondert verfolgten Mittäter der Elisabeth H***** geraubt worden ist, durch Entgegennahme an sich gebracht;

(zu E) am 24.Oktober 1995 seinen argentinischen Reisepaß, mithin eine echte ausländische öffentliche Urkunde, die durch Gesetz (§ 1 Abs 3 FrG) inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt ist, und die durch Einkleben eines fremden Lichtbildes verfälscht war, durch Vorweisung gegenüber Sicherheitswachebeamten zum Beweis einer Tatsache und eines Rechtes, nämlich der Identität und der Berechtigung zum Grenzübertritt, gebraucht.

Rechtliche Beurteilung

Der Angeklagte bekämpft den gesamten Schuldspruch mit einer auf die Z 5 des § 345 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die jedoch nicht berechtigt ist.

Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinen Verteidigungsrechten dadurch beschwert, daß sein in der Hauptverhandlung gestellter Beweisantrag auf Ausforschung und Einvernahme seiner fünf Komplizen zum Beweis dafür, daß die Delikte, an denen er beteiligt gewesen sein soll, keineswegs vorher abgesprochen waren, abgewiesen wurde; die begehrte Einvernahme hätte erwiesen, daß er die ihm zur Last gelegten Taten nicht als Mitglied einer Bande begangen hat.

Die Rüge geht jedoch fehl, weil nach den Akten die im Urteil genannten abgesondert verfolgten Banden- mitglieder flüchtig und unbekannten Aufenthaltes und sohin als Beweismittel für das Gericht unerreichbar sind. Die Nichtaufnahme eines undurchführbaren Beweises kann jedoch nicht erfolgreich unter dem Gesichtspunkt der Z 5 des § 345 Abs 1 StPO geltend gemacht werden (Mayerhofer/Rieder StPO3 E 102 ff zu § 281 Abs 1 Z 4).

Soweit die Beschwerde die Aufhebung auch der nicht durch Bandenmitgliedschaft qualifizierten Schuldsprüche begehrt, unterläßt sie die Anführung eines die Nich- tigkeit begründenden Tatumstandes (§§ 285 a Z 2, 344 StPO), sodaß sie insoweit nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt ist.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war sohin schon bei der nichtöffentlichen Beratung teils als offenbar unbegründet gemäß §§ 285 d Abs 1 Z 2, 344 StPO, teils als nicht dem Gesetz gemäß dargestellt, zurückzuweisen, sodaß über die außerdem erhobene Berufung des Angeklagten das Oberlandesgericht Wien zu befinden haben wird (§§ 285 i, 344 StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

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