OGH 7Ob2096/96b

OGH7Ob2096/96b11.6.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W***** Versicherungs-AG, ***** vertreten durch Dr.Josef Olischar, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) Adnan K*****, vertreten durch Dr.Georg Christian Auterith, Rechtsanwalt in Wien, und 2.) Nihat K*****, Kraftfahrer, ***** wegen S 100.000,-- sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 28.Februar 1995, GZ 13 R 233/94-49, womit das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 29.August 1994, GZ 2 Cg 16/94a-37, abgeändert wurde, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben. Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, daß das Urteil des Erstgerichtes wiederhergestellt wird.

Der Erstbeklagte ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 11.197,58 (darin S 42,-- Barauslagen und S 1.859,20 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens und die mit S 12.326,-- (darin S 6.620,-- Barauslagen und S 951,-- Umsatzsteuer) bestimmten Kostn des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Zweitbeklagte verschuldete am 22.2.1991 mit dem PKW des Erstbeklagten, der bei der Klägerin haftpflichtversichert ist, einen Verkehrsunfall, aufgrund dessen die Klägerin der Geschädigten den angemessenen, S 100.000,-- übersteigenden, Betrag an Ersatz zu leisten hatte. Im Unfallszeitpunkt hatte der Zweitbeklagte keinen in Österreich gültigen, sondern nur einen türkischen Führerschein. Über diesen unstrittigen Sachverhalt hinaus kam das Erstgericht zum Ergebnis, daß nicht festgestellt werden könne, ob dies dem Erstbeklagten bekannt war. Beide Beklagten waren miteinander schon längere Zeit vor dem Unfall bekannt, unter anderem auch über das beiderseits frequentierte Lebensmittelgeschäft des Onkels des Erstbeklagten in W*****., E*****gasse.

Das Erstgericht stellte über den Geschehensablauf vor dem Unfall zwei Varianten fest:

a) Der Erstbeklagte kam am 22.2.1991 zwischen 10 und 11 Uhr in das erwähnte Lebensmittelgeschäft und hängte seine Jacke in die Garderobe eines hinter dem Geschäftslokal befindlichen weiteren, aber nicht versperrbaren Raumes. Er beließ die Autoschlüssel in der Jacke, während er mit einem der Geschäftsinhaber mit dem Firmenbus für etwa zweieinhalb Stunden auf den Großmarkt in Inzersdorf fuhr. Während dieser Zeit hat der (später gekommene?) Zweitbeklagte die Autoschlüssel aus der Jacke entwendet;

b) der Zweitbeklagte führte an diesem Tag den Erstbeklagten mit dem gegenständlichen Auto in das erwähnte Geschäft. Von dort fuhr der Erstbeklagte mit einem der Geschäftsinhaber auf den Großmarkt. Die Autoschlüssel verblieben beim Zweitbeklagten, der dort auf den Erstbeklagten warten sollte. Später kam auch der zweite Geschäftsinhaber in das Geschäft und wollte mit dem Auto des Erstbeklagten in den *****.Bezirk fahren. Da er aber dazu nicht in der Lage war, entschloß sich der Zweitbeklagte, zu fahren.

Feststeht, daß sich einer dieser beiden Sachverhalte verwirklicht hat, es konnte aber nicht festgestellt werden, welcher.

Da im Unfallsbericht keine Angaben über den Führerschein des Lenkers enthalten waren, wandte sich die klagende Versicherung schriftlich an den Erstbeklagten als Versicherungsnehmer. Dieser gab bei einer persönlichen Vorsprache bei der Versicherung an, daß der Lenker einen türkischen Führerschein habe und seit vielen Jahren in Österreich lebe.

Bei dieser Gelegenheit wurde der Erstbeklagte auch über die Regreßmöglichkeiten und Regreßabsichten der Versicherung informiert.

Kurze Zeit später, nämlich am 8.5.1991, erschien auch der Zweitbeklagte bei der klagenden Versicherung, und zwar gemeinsam mit dem Erstbeklagten. Bei dieser Vorsprache unterzeichnete der Zweitbeklagte die Ratenvereinbarung Beil./E.

Trotz der Ratenvereinbarung leistete der Zweitbeklagte keinerlei Zahlungen und verließ gegen Ende 1991 Österreich.

Bei den Vorsprachen bei der klagenden Versicherung war stets nur vom türkischen, in Österreich nicht gültigen, Führerschein des Zweitbeklagten gesprochen worden und begründete die Versicherung damit auch ihren Regreßanspruch. Darüber, daß allenfalls eine Schwarzfahrt vorlag, wurde nicht gesprochen.

Die klagende Partei begehrte von beiden Beklagten S 100.000,-- sA. Obwohl der Zweitbeklagte im Zeitpunkt des Schadensereignisses nicht im Besitz einer gültigen Lenkerberechtigung gewesen sei, habe ihm der Erstbeklagte im Bewußtsein dieser Tatsache sein Fahrzeug dennoch zum Lenken überlassen. Die klagende Partei sei deshalb beiden Beklagten gegenüber bis zu einem Betrag von S 100.000,-- leistungsfrei und habe diesen Ersatz auch begehrt, jedoch hätten die Beklagten entgegen einer getroffenen Ratenvereinbarung keine Leistungen erbracht.

Der Erstbeklagte bestritt das Klagebegehren und wendete ein, daß er keineswegs im Bewußtsein, daß der Zweitbeklagte nicht im Besitz einer gültigen Lenkerberechtigung sei, diesem das Fahrzeug zum Lenken überlassen habe. Vielmehr habe der Zweitbeklagte das Fahrzeug eigenmächtig und unbefugt in Betrieb genommen. Der Erstbeklagte habe sich gegenüber der klagenden Partei zu keiner Ratenzahlung verpflichtet, lediglich der Zweitbeklagte sei diese Verpflichtung gegenüber der klagenden Partei eingegangen. Die Autoschlüssel seien vom Zweitbeklagten eigenmächtig entwendet worden. Die klagende Versicherung wäre auch für den Fall, daß sie von Anfang an wußte, daß eine Schwarzfahrt vorlag, nicht leistungsfrei. In diesem Fall hätte sich die Klägerin alleine beim Schwarzfahrer regressieren können.

Gegen den Zweitbeklagten erging ein Anerkenntnisurteil (ON 35).

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren auch hinsichtlich des Erstbeklagten statt. Es kam deshalb zu den beiden Feststellungsvarianten, weil der Erstrichterin sowohl die Aussage des Erst-, als auch jene des Zweitbeklagten voll glaubwürdig erschien. In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht aus, daß der dem Dritten Schadenersatz leistende Versicherer die auf ihn übergegangene Forderung gegen den Versicherten dann geltend machen könne, wenn dieser durch sein Verhalten die Leistungsfreiheit des Versicherers schuldhaft herbeiführt oder daran mitgewirkt habe. Ein solches Verhalten habe der Erstbeklagte durch das Verschweigen der Schwarzfahrt des Zweitbeklagten gesetzt. Damit habe der Erstbeklagte seine Verpflichtung zur Feststellung des Sachverhaltes gemäß § 8 Abs.2 Z 2 AKHB gegenüber dem Versicherer verletzt. Da der Erstbeklagte die Schwarzfahrt des Zweitbeklagten schuldhaft ermöglicht habe, hätten beide nach § 6 Abs.1 Satz 2 EKHG solidarisch zu haften.

Das Berufungsgericht gab mit der angefochtenen Entscheidung der Berufung des Erstbeklagten Folge und wies das Klagebegehren diesem gegenüber ab. Es erklärte die Erhebung der Revision für unzulässig. Es erachtete aus rechtlichen Gründen ein Eingehen auf die Mängel- und Beweisrüge des Erstbeklagten für entbehrlich und kam zum Ergebnis, daß auch die von der Klägerin in ihrer Berufungsbeantwortung gegen die Feststellungen des Ersturteils erhobenen Einwände unbeachtlich seien, weil sie es unterlassen habe, auszuführen, welche andere Feststellungen aufgrund welcher Beweismittel vom Erstgericht zu treffen gewesen wären. Auch der Umstand, daß der Erstbeklagte dem Zweitbeklagten den PKW schon vorher mehrmals überlassen habe, obwohl er gewußt habe, daß der Zweitbeklagte nicht im Besitz einer gültigen Lenkerberechtigung war, würde nicht ausreichen, um zur Feststellung zu gelangen, daß die gegenständliche Unfallsfahrt mit Willen des Erstbeklagten erfolgt sei. Warum es nicht glaubwürdig erscheine, daß der Erstbeklagte dem Zweitbeklagten ausgerechnet an diesem Tag eine weitere Fahrt ausdrücklich untersagt habe, obwohl der Zweitbeklagte bereits kurz davor mit seinem Einverständnis das Auto gelenkt habe und dies auch in den letzten Jahren so regelmäßig der Fall gewesen sei, werde in der Berufungsbeantwortung nicht näher ausgeführt. Soweit die zweite alternative Sachverhaltsvariante des Erstgerichtes bekämpft werde, begnüge sich die klagende Partei lediglich mit dem Hinweis, es widerspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, daß der Zweitbeklagte ohne Veranlassung in der Garderobe eines Geschäftes die Jacke des Erstbeklagten durchsuche, dessen Fahrzeugschlüssel an sich nehme und dessen PKW, von dem er nicht wisse, wo er geparkt wurde, unbefugt in Betrieb nehme. Die klagende Partei unterstelle dabei, daß der Zweitbeklagte nicht gewußt habe, wo das Kfz des Erstbeklagten geparkt gewesen sei und daß er ohne Veranlassung den Fahrzeugschlüssel an sich genommen habe. Beide Unterstellungen seien aber schon dadurch widerlegt, daß der Zweitbeklagte mit dem Kfz des Erstbeklagten nach der Ansichnahme der Schlüssel gefahren sei, woraus sich sowohl die Veranlassung für die Entnahme der Schlüssel als auch das Wissen um den Parkplatz des Kfz zwanglos ergebe. In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Berufungsgericht aus, daß eine Verletzung der Führerscheinklausel dann nicht zur Leistungsfreiheit des Versicherers führe, wenn der Lenker das Fahrzeug ohne den Willen des Halters gelenkt habe. Dieser Fall liege hier vor. Das Haftpflichtversicherungsverhältnis werde auch dadurch nicht berührt, daß der Versicherungsnehmer einen längere Zeit andauernden Zustand schaffe, der die Benützung des versicherten Fahrzeuges für Schwarzfahrten ermögliche. Der Versicherungsschutz sei also auch dann gegeben, wenn der Halter für die Folgen einer Schwarzfahrt einzustehen habe. Nach beiden Sachverhaltsvarianten sei im vorliegenden Fall weder von einer ausdrücklichen noch von einer konkludenten Zustimmung des Erstbeklagten zur Inbetriebnahme des Fahrzeuges durch den Zweitbeklagten anläßlich der Unfallsfahrt auszugehen. Dies habe das Erstgericht bei seiner rechtlichen Beurteilung außer acht gelassen, weshalb der Rechtsrüge des Erstbeklagten im Ergebnis Erfolg zukomme. Daran könnten die mehrfachen Obliegenheitsverletzungen des Erstbeklagten nichts ändern, weil dadurch keine Erhöhung der Leistungen des Versicherers entstanden sei. Die beim Unfall entstandenen Schäden wären von der klagenden Versicherung auch bei Beobachtung der Obliegenheiten nach § 8 Abs.2 AKHB durch den Erstbeklagten zu ersetzen gewesen.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen diese Entscheidung von der klagenden Versicherung erhobene außerordentliche Revision ist zulässig und berechtigt.

Die vom Erstgericht getroffenen Feststellungsvarianten a) und b) schließen einander gegenseitig aus. Führt ein Beweisverfahren zu keiner Überzeugung des Richters, muß trotzdem eine Entscheidung gefällt werden. Führt die freie Beweiswürdigung durch den Richter zu keinem Ergebnis, greifen die Beweislastregeln ein (vgl. Rechberger in Rechberger ZPO vor § 266 Rz 8 sowie MGA ZPO14 § 266/15). Der Erstbeklagte bekämpfte in seiner Berufung weder die erste noch zweite Feststellungsvariante, sondern nur die Vorgänge bei der klagenden Versicherung nach dem Unfall. Er behauptete jedoch in seiner Berufung, daß es die klagende Versicherung verabsäumt habe, ihren Regreßanspruch gegen ihn (auch) auf eine schuldhaft ermöglichte Schwarzfahrt zu stützen (AS 169). Die klagende Partei replizierte zu diesem Vorwurf, daß ihr Vorbringen, dem Zweitbeklagten sei das Fahrzeug vom Erstbeklagten "schuldhaft" überlassen worden, auch die schuldhafte Ermöglichung einer Schwarzfahrt als minus beinhalte (ON 44). Tatsächlich hat die klagende Partei aber doch mehrfach, zum Teil im Zusammenhang mit der von ihr behaupteten Verletzung der Aufklärungsobliegenheit, zu der vom Erstbeklagten behaupteten Schwarzfahrt Stellung genommen (vgl. insbes AS 38, aber auch AS 65 und 123) und hat letztlich dazu vorgebracht, daß dadurch, daß die Autoschlüssel beim Zweitbeklagten gewesen seien, "wenigstens die Konkludenz, die Zustimmung" (gemeint wohl: die konkludente Zustimmung) "zur weiteren Nutzung" (des Autos vom Erstbeklagten) "erteilt worden sei". Die Klägerin hat damit sehr wohl außer dem Umstand, daß der Erstbeklagte das Kfz dem Zweitbeklagten überlassen habe, ohne sich davon zu überzeugen, daß dieser im Besitz einer gültigen Lenkerberechtigung ist, als Obliegenheitsverletzung auch geltend gemacht, daß der Zweitbeklagte das Fahrzeug ohne Willen des Erstbeklagten gelenkt und dies der Klägerin nicht mitgeteilt und damit seine Verpflichtung, nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhalts beizutragen, verletzt habe.

Im übrigen können zwar zwei Klagsgründe, die einander ausschließen, jeder aber den Urteilsantrag rechtfertigen, nebeneinander geltend gemacht werden (vgl MGA ZPO14 § 226/155), doch ist der Klägerin zuzugestehen, daß ihr das Bestreben des Erstbeklagten, eine von ihm unverschuldete, eigenmächtige Schwarzfahrt des Zweitbeklagten geltend zu machen, offensichtlich erst durch die Klagebeantwortung bekannt worden war, sodaß sie zuvor entsprechende Behauptungen nicht aufzustellen vermochte.

Entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes wird durch das Aufhängen einer Jacke mit den darin befindlichen Autoschlüsseln in einer allgemein zugänglichen und nicht ständig beaufsichtigten Garderobe eine Schwarzfahrt durch den Schlüsseldieb schuldhaft ermöglicht, was zur Mithaftung des Halters neben dem Schwarzfahrer führt (vgl. MGA EKHG5 § 6/46). Der Halter muß bis zur Grenze des unabwendbaren Zufalles alles tun, was ihm nach den konkreten Verhältnissen des Einzelfalles zur Verhütung von Schwarzfahrten zugemutet werden kann (vgl. aaO 27). Gerade in einem Lokal, das gewissermaßen einen Versammlungsort von miteinander bekannten Personen darstellt, mußte der Erstbeklagte damit rechnen, daß sowohl seine Jacke wie auch sein vor dem Lokal geparktes Auto von den Besuchern erkannt werden und daß sich jemand wie der Zweitbeklagte, mit dem er zugestandenermaßen schon mehrfach Fahrzeuge getauscht hatte, des Autoschlüssels und damit des PKWs bemächtigt.

Aber selbst wenn man dieser Variante nicht folgt, kommt man zu keinem für den Erstbeklagten günstigeren Ergebnis. Die Beweislast für eine Obliegenheitsverletzung trifft den Versicherer. Gelingt diesem der Beweis, wird das Verschulden des Versicherungsnehmers vermutet; dieser kann dann beweisen, daß ihn kein Verschulden trifft (vgl. Schauer, Das österreichische Versicherungsvertragsrecht3, 252 mwN). Durch den Nachweis, daß der Zweitbeklagte mit dem Fahrzeug des Erstbeklagten ohne in Österreich gültige Lenkerberechtigung im Unfallszeitpunkt angetroffen worden ist, hat die klagende Versicherung den Nachweis der Verletzung der Führerscheinklausel erbracht. Es wäre am Erstbeklagten gelegen gewesen, zu beweisen, daß ihm die Fahrzeugschlüssel gestohlen worden sind, ohne daß ihn ein Verschulden daran träfe, oder daß das Fahrzeug auf eine andere von ihm nicht zu vertretende Art vom Zweitbeklagten in Betrieb genommen worden ist. Ein solcher Nachweis ist dem Beklagten aber durch die vorliegenden einander weitgehend ausschließenden Feststellungsvarianten nicht gelungen, die der Erstbeklagte mangels einer tauglichen Beweisrüge gegen sich gelten lassen muß. Mangels einer tauglichen Beweisrüge durch den Erstbeklagten geht aber die vom Erstgericht geschaffene "non liquet"-Situation zu Lasten des Erstbeklagten.

Zusammenfassend ergibt sich:

Nach dem der Klägerin vom Erstbeklagten zunächst geschilderten Sachverhalt benützte der Zweitbeklagte das Kfz des Erstbeklagten ohne in Österreich gültige Lenkerberechtigung. Daß der Erstbeklagte aber ohne Verschulden habe annehmen können, daß der Zweitbeklagte eine gültige Lenkerberechtigung besitze, hat der Erstbeklagte nicht behauptet und wurde auch nicht festgestellt. Geht man daher davon aus, daß eine Schwarzfahrt des Zweitbeklagten nicht vorlag, liegt eine Obliegenheitsverletzung des Erstbeklagten gemäß § 6 Abs 2 Z 1 AKHB 1988 vor. Dies entspräche dem der Klägerin bis zur Einbringung der Klage bekanntgegebenen Sachverhalt.

Wollte man nun auch von der vom Erstbeklagten in der Klagebeantwortung behaupteten Schwarzfahrt des Zweitbeklagten ausgehen, wäre doch diese Schwarzfahrt im Sinne der erwähnten strengen Rechtsprechung sowohl dann, wenn der Erstbeklagte die Fahrzeugschlüssel in seiner Jacke zurückgelassen hätte, als auch dann, wenn sie nach einer vorangegangenen Fahrt beim Zweitbeklagten verblieben wären, vom Erstbeklagten verschuldet worden. Das hätte einerseits zur Folge, daß der Erstbeklagte nach § 6 Abs 1, 2.Satz, EKHG als Halter neben dem Zweitbeklagten als Fahrer für den Ersatz des Schadens haftbar wäre, und daß andererseits die Klägerin Regreß gegen den Erstbeklagten zwar nicht wegen mangelhafter Verwahrung (SZ 42/78 ua), wohl aber gemäß § 8 Abs 2 lit d) AKHB wegen Verletzung der Aufklärungspflicht zu nehmen berechtigt ist.

In Stattgebung der Revision der Klägerin war daher das Ersturteil wiederherzustellen.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.

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