Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Gegnerin der gefährdeten Partei wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528 a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Rekursgericht ging - wenngleich in unglücklicher Formulierung - erkennbar davon aus, daß die gefährdete Partei den Anspruch nicht ausreichend bescheinigt habe. Die nicht ausreichende Bescheinigung des Anspruchs kann aber (im Gegensatz zum völligen Mangel der Anspruchsbescheinigung) nach einhelliger Judikatur und Lehre gemäß § 390 Abs 1 EO durch Sicherheitsleistung ersetzt werden (2 Ob 619, 620/88; 3 Ob 695/82; 1 Ob 187/71; Heller-Berger-Stix4 2837).
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