Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Mit Beschluß vom 9.2.1996 bewilligte das Erstgericht der betreibenden Partei gegen den Verpflichteten zur Hereinbringung von S 146.721,80 sA die Zwangsversteigerung von Liegenschaftsanteilen.
Mit Beschluß vom 19.2.1996 wies das Erstgericht einen Aufschiebungsantrag des Verpflichteten ab.
Mit Beschluß vom 26.2.1996 wies das Erstgericht den Antrag des Verpflichteten, seinem Rekurs, den er gegen den Beschluß des Erstgerichtes vom 19.2.1996 erhoben hatte, aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, ab.
Das Rekursgericht bestätigte infolge von Rekursen des Verpflichteten die Beschlüsse des Erstgerichtes vom 9.2.1996 und 19.2.1996 und wies den Rekurs, den der Verpflichtete gegen den Beschluß vom 26.2.1996 erhoben hatte, im wesentlichen mit der Begründung zurück, daß über den Rekurs, für den der Verpflichtete die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt hatte, rechtskräftig entschieden worden sei. Dem Verpflichteten fehle deshalb die Beschwer, deren Vorliegen Voraussetzung für die Überprüfung des mit dem Rekurs angefochtenen Beschlusses sei. Zur Zurückweisung sprach es aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Soweit sich der Revisionsrekurs gegen die Bestätigung der Beschlüsse des Erstgerichtes vom 9.2.1996 und vom 19.2.1996 richtet, ist er gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO unzulässig. Es kommt daher nicht darauf an, ob den im Revisionsrekurs angeführten Rechtsfragen erhebliche Bedeutung im Sinn des § 528 Abs 2 ZPO zukommt (JUS 1993/1201 ua). Soweit sich der Revisionsrekurs gegen die Zurückweisung des Rekurses, den der Verpflichtete gegen den Beschluß vom 26.2.1996 erhoben hatte, richtet, ist er mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO, der gemäß § 78 EO anzuwenden ist, ebenfalls unzulässig (§ 510 Abs 3 ZPO).
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