OGH 3Ob2088/96x

OGH3Ob2088/96x29.5.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst, Dr. Graf, Dr. Pimmer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Sladjana B*****, wegen Regelung der Obsorge, infolge außerordentlichen Rekurses des Vaters Dragan B*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Paumgartner, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Wels als Rekursgerichtes vom 24. Jänner 1996, GZ 21 R 73/96a-24, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Rekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut des Art 13 Abs 2 des Haager MSA ist es ohne Bedeutung, daß hiezu eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehlt (RZ 1994/45), zumal die vom Rekursgericht vertretene Rechtsansicht auch aus den Gesetzesmaterialien (1210 BlgNR 93. GP 11 zu Art 4 und 13 zu Art 13) und aus dem Schrifttum der Bundesrepublik Deutschland (Oberloskamp, MSA Rz 6 zu Art 13) hervorgeht. Der Hinweis auf die allgemeine Erklärung der Menschenrechte ist schon deshalb nicht zielführend, weil diese nicht rechtsverbindlich ist (Klecatsky/Morscher, B-VG3 1052; Neuhold/Hummer/Scheuer, Völkerrecht I2 Rz 1245).

Die Ansicht des Rekursgerichtes, daß eine pflegschaftsbehördlich genehmigte Vereinbarung über die Obsorge vorliege, entspricht der in diesem Teil nicht veröffentlichten Entscheidung 1 Ob 740/81. Selbst wenn man im Sinn anderer Entscheidungen (zB EF 51.219; 3 Ob 524/95) davon ausgeht, daß eine schlüssige Genehmigung nicht möglich ist, ändert dies im Ergebnis nichts, weil auch bei der dann gemäß Art 2 des Abkommens iVm § 177 Abs 2 ABGB vorzunehmenden erstmaligen Zuweisung der Obsorge wegen der über den Anlaßfall nicht hinausgehenden Bedeutung eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG nicht zu lösen ist.

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