OGH 9ObA2041/96d

OGH9ObA2041/96d29.5.1996

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Steinbauer sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Heinrich Basalka und Anton Liedlbauer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Maria H*****, Angestellte, ***** vertreten durch Dr.Heinz Ehmer, Leitender Sekretär der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich, Volksgartenstraße 40, 4020 Linz, vertreten durch Zamponi-Weixelbaum & Partner, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei L***** Druckservice GmbH & Co KG, ***** vertreten durch Dr.Franz Gütlbauer und Dr.Siegfried Sieghartsleitner, Rechtsanwälte in Wels, wegen S 3.639,38 sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30.Jänner 1996, GZ 12 Ra 15/96d-12, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Arbeits- und Sozialgericht vom 15.September 1995, GZ 14 Cga 49/95k-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 2.031,36 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 338,56 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat die Frage, ob der Klägerin bei einvernehmlicher Auflösung des Arbeitsverhältnisses aliquote Teile des zur Gänze erhaltenen Urlaubszuschusses zurückzuzahlen hat, zutreffend bejaht, es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist lediglich folgendes zu erwägen:

Kollektivvertragsparteien können den Anspruch auf Sonderzahlungen, auf die kein gesetzlicher Anspruch besteht, an bestimmte Bedingungen knüpfen (WBl 1995, 508). Dazu gehört auch die Normierung einer Rückzahlungsverpflichtung von Teilen bereits erhaltener Sonderzahlungen, wenn die im Kollektivvertrag für den Anspruch auf die volle Sonderzahlung vorgesehenen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses nicht bestehen, oder aber von Ausnahmen von der Rückzahlungsverpflichtung. Der Anspruch auf Urlaubszuschuß nach dem Kollektivvertrag für die Angestellten des graphischen Gewerbes Österreichs besteht im Ausmaß der zurückgelegten Arbeitszeit im Dienstjahr. Daraus ergibt sich der Zweck der Regelung, nur Angestellten den vollen Urlaubszuschuß zuzugestehen, die auch das volle Dienstjahr zurückgelegt haben. Wenn nun die Kollektivvertragsparteien als Ausnahme von der Rückzahlungsverpflichtung während des Jahres austretender Angestellter das Vorliegen einer Kündigung durch den Dienstgeber, eines berechtigten Austrittes des Dienstnehmers oder dessen Kündigung im Falle der Erreichung der gesetzlichen Pensionsansprüche bestimmen, so mag diese Aufzählung allenfalls nicht taxativ sein, jedoch läßt sie die Grundsätze erkennen, mit denen alle sonstigen, nicht genannten Beendigungsgründe zu vergleichen sind, um eine analoge Anwendung dieser Kollektivvertragsbestimmung auf nicht ausdrücklich genannte Auflösungsgründen in Erwägung zu ziehen.

Allen diesen Fällen ist gemeinsam, daß der Auflösung des Arbeitsverhältnisses einseitige Auflösungserklärungen des Arbeitgebers bzw Auflösungserklärungen des Arbeitnehmers aus wichtigen Gründen zugrundeliegen, bei welchen die Kollektivvertragsparteien bestimmte im Kollektivvertrag vorgesehene Rechtsfolgen im Interesse des Arbeitnehmers ausschließen wollten. Bei einvernehmlichen Auflösungen, die inhaltlich als Verträge zu werten sind, bleibt es den Vertragsteilen selbst vorbehalten, die im Kollektivvertrag vorgesehenen Rückzahlungsverpflichtungen von aliquoten Urlaubszuschußteilen auszuschließen.

Daraus folgt, daß die einvernehmliche Auflösung mit keinem dieser im Kollektivvertrag angeführten Auflösungsgründe vergleichbar ist. Sie beruht im Gegensatz zu den genannten Auflösungserklärungen auf einer freien Willenseinigung der Dienstvertragsparteien selbst dann, wenn sie auf Initiative eines Teiles zustande kam.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.

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