OGH 8Ob2062/96k

OGH8Ob2062/96k23.5.1996

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag, Dr. Langer, Dr. Rohrer und Dr. Adamovic in der Konkurssache der W***** Gesellschaft mbH, *****, S 75/77 Landesgericht Innsbruck, Masseverwalter Dr. Franz Purtscher, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Aufhebung des Konkurses gemäß § 139 KO, infolge Revisionsrekurses des Konkursgläubigers Ing. Fridolin H*****, vertreten durch Dr. Johann Paul Cammerlander ua, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 4. März 1996, GZ 1 R 48/96k-534, mit dem der Rekurs gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 5. Dezember 1995, GZ S 75/77-529, zurückgewiesen wurde, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Mit dem erstgerichtlichen Beschluß vom 5.12.1995 wurde der über das Vermögen der Gemeinschuldnerin am 11.7.1977 eröffnete Anschlußkonkurs gemäß § 139 KO aufgehoben. Dagegen richtete sich der Rekurs des Konkursgläubigers mit dem Antrag auf dessen ersatzlose Aufhebung und Erteilung des Auftrages an das Rekursgericht, den Masseverwalter zu veranlassen, die noch offene Vollzugsfrage bezüglich des noch nicht bezahlten Betrages von S 17.089,57 zu klären, diesen Betrag mangels solcher Klärung allenfalls zu bezahlen und nach Vollzug sodann neuerlich den Konkurs aufzuheben. Er brachte vor, der Masseverwalter habe nicht nachgewiesen, daß der der Rekurswerberin ausbezahlte Betrag von S 69.859,42 nicht auf die vom Masseverwalter anerkannte Forderung anzurechnen sei, weshalb mangels Nachweises der Anrechnungsvoraussetzungen für diesen Betrag die Konkursquote vom anerkannten Betrag zur Gänze zu berechnen und auszubezahlen gewesen wäre. Dem Rekurswerber sei daher vom Masseverwalter noch ein Restbetrag von S 17.089,57 auszubezahlen. Da insoweit die Schlußverteilung noch nicht vollzogen sei hätte der Konkurs nicht aufgehoben werden dürfen.

Das Rekursgericht wies den Rekurs als unzulässig zurück, weil der Rekurswerber mit diesen Ausführungen keinen beachtlichen Beschwerdesachverhalt und damit die Begründung einer erforderlichen Beschwer nicht vorgetragen habe. Der Rekurswerber mache im wesentlichen nur Ausführungen, die den Verteilungsentwurf beträfen und die bei der Tagsatzung über die Genehmigung des Verteilungsentwurfes in Form von Erinnerungen gegen den Verteilungsentwurf oder mit Rekurs gegen den diesbezüglichen Genehmigungsbeschluß hätten vorgebracht werden können und müssen. Da der Rekurswerber dies unterlassen habe sei der den Verteilungsentwurf genehmigende Beschluß in Rechtskraft erwachsen. Daß die Verteilung diesem Beschluß zuwider erfolgt oder die Masse tatsächlich nicht zur Gänze verteilt worden sei, habe der Rekurswerber nicht geltend gemacht. Er habe somit kein Sachvorbringen erstattet, aus dem für ihn eine Beschwer durch Aufhebung des Konkurses ableitbar wäre. Aus diesem Grund sei der Rekurs zurückzuweisen gewesen. Das Rekursgericht erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig, weil zur Frage, ob ein Konkursaufhebungsbeschluß gemäß § 139 Abs 1 KO für den Konkursgläubiger auch anfechtbar sei, wenn er inhaltlich nur die Richtigkeit des bereits rechtskräftig genehmigten Verteilungsentwurfes bekämpfe, eine oberstgerichtliche Judikatur nicht vorliege.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zurückzuweisen.

Abgesehen davon, daß keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 171 KO iVm § 528 Abs 1 ZPO zu klären ist, weil die Rechtslage insofern eindeutig ist, daß mit einem Rekurs gegen den Beschluß, mit dem der Konkurs gemäß § 139 Abs 1 KO aufgehoben wird, nicht mehr der bereits rechtskräftig genehmigte Verteilungsentwurf bekämpft werden kann, und der Revisionsrekurswerber zu dieser Frage auch mit keinem Wort Stellung nimmt, enthält der Revisionsrekurs ausschließlich unzulässige Neuerungen hinsichtlich des angeblich nicht ordnungsgemäß zustandegekommenen Verteilungsentwurfs und dessen Genehmigung (er behauptet erstmals im Revisionsrekurs, der Verteilungsentwurf sei vom Masseverwalter in der Tagsatzung unzulässigerweise "ausgetauscht" worden); ein solches Vorbringen hätte der Rechtsmittelwerber jedenfalls bereits in seinem Rekurs an die zweite Instanz erstatten können. Auch wenn auf dieses Verfahren noch gemäß Art XI § 2 der Übergangsbestimmung des IRÄG 1982, BGBl 370, die Konkursordnung idF vor dem IRÄG 1982 und somit hinsichtlich der Neuerungserlaubnis § 176 Abs 1 und 2 KO aF anzuwenden ist, sind auch nach dieser Fassung Neuerungen im Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof unzulässig.

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