OGH 6Ob2015/96h

OGH6Ob2015/96h23.5.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Ehmayr, Dr.Schiemer und Dr.Prückner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verlassenschaft nach Mag.Christian W*****, vertreten durch den Verlassenschaftskurator Helmut L*****, vertreten durch Dr.Klaus Reisch und Dr.Anke Reisch, Rechtsanwälte in Kitzbühel, wider die beklagte Partei Georg H*****, vertreten durch Dr.Jakob Wallner, Rechtsanwalt in St.Johann in Tirol, wegen Feststellung und Einwilligung (Streitwert 1 Mio S), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 7.Dezember 1995, GZ 2 R 1030/95b-15, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Die zweite Instanz erachtete die "wirkliche Einlösung" des beklagten Vorkaufsberechtigten in Ansehung dreier im außerbücherlichen Eigentum der klägerischen Verlassenschaft stehender Liegenschaften einschließlich eines geschlossenen Hofes - welche von dieser am 27. Juni 1994 gegen einen Kaufpreis von 16,4 Mio S und Übertragung einer Waldliegenschaft vorerst aufschiebend bedingt verkauft worden waren - als unvollständig und überdies verspätet, weshalb es dem Klagebegehren auf Feststellung, die mit Schreiben des Rechtsanwalts des Beklagten vom 28.September 1994 und 29.Juni 1995 erklärte Ausübung des Vorkaufsrechts sei unwirksam, und auf Einwilligung des Beklagten zur Einverleibung der Löschung des näher bezeichneten Vorkaufsrechts (gänzlich) stattgab.

Rechtliche Beurteilung

a) Zur fristgerecht vorzunehmenden "wirklichen Einlösung" des Vorkaufsberechtigten nach § 1075 erster Satz ABGB genügt nicht bloße Ausübungserklärung oder Zahlungsbereitschaftserklärung (SZ 58/93, SZ 53/177 = EvBl 1981/120), sondern die Erbringung der bereits fälligen Käuferleistung (Aicher in Schwimann, § 1075 ABGB Rz 1; Binder in Schwimann, § 1075 ABGB Rz 7) in dem Maß und in der Form, wie sich der dritte Käufer hiezu verpflichtet hat. Nach herrschender Auffassung genügt auch die Kompensation als "Zahlungssurrogat" für die wirkliche Einlösung. Die gesetzliche Aufrechnung setzt voraus, daß die Forderung, mit der aufgerechnet werden soll, richtig (§ 1438 f ABGB) und fällig (§ 1439 ABGB) ist; die Erklärung, mit einer Forderung aufzurechnen, die sich als nicht richtig oder nicht fällig erweist, muß einer unwirksamen bloßen Ausübungserklärung ohne Zahlung gleichgehalten werden. Wird daher die Berechtigung, mit der behaupteten Forderung aufzurechnen - wie hier mit dem Verjährungseinwand - bestritten, so wird geltend gemacht, eine "wirkliche Einlösung" liege nicht vor (SZ 55/121 = MietSlg 34.177; Binder aaO Rz 8 unter irriger Verweisung auf SZ 55/122). Die zweite Instanz ist nun davon ausgegangen, der Beklagte habe nach einer unbekämpft gebliebenen Feststellung bei seiner Berechnung 60.729 S an verjährten Zinsen zuviel an Gegenforderung in Abzug gebracht und insoweit dem Erfordernis der "wirklichen Einlösung" in betraglicher Hinsicht nicht voll entsprochen. Ab welcher betraglichen Minderleistung des Vorkaufsberechtigten gegenüber dem mit dem Dritten vereinbarten Kaufpreis dennoch eine wirksame Einlösung noch angenommen werden kann, ohne einen Verstoß gegen das Schikaneverbot zu begründen oder jedenfalls der beiderseitigen Interessenwahrung nicht zu widersprechen, betrifft wegen der Einzelfallbezogenheit keine erhebliche Rechtsfrage iS des § 502 Abs 1 ZPO. Eine auffallende Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz liegt nicht vor.

b) Ausgehend von der Zustellung des Bescheids der Landesgrundverkehrskommission endete die zulässigerweise verlängerte Einlösungsfrist (EvBl 1993/73) am 10.Juli 1995. An sich zutreffend ist der Revisionsvortrag, die Erstrichterin habe ihr Urteil dahin berichtigt, nicht am 17.Juli 1995, sondern rechtzeitig bereits am 7. Juli 1995 sei den Klagevertretern ein Scheck über 1,970.148 S und ein auf Überbringer lautendes Überbringersparbuch mit einem Einlagenstand von 15,7 Mio S (davon 700.000 S als Alternativangebot zum als weitere Gegenleistung im Kaufvertrag vorgesehenen Waldgrundstück) überbracht worden. Die unrichtige Urteilsannahme der zweiten Instanz, die genannten Zahlungen wären vom Beklagten am 17. Juli 1995, somit verspätet, geleistet worden, ist zwar aktenwidrig, aber aus den zu a) genannten Gründen nicht mehr relevant.

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