Spruch:
Die Revisionsrekurse des Zweit- und des Drittrevisionsrekurswerbers werden zurückgewiesen.
Dem Revisionsrekurs des Erstrevisionsrekurswerbers wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung
Über das Vermögen der D***** Gesellschaft mbH wurde mit Beschluß des Kreis(nunmehr Landes-)Gerichtes Wels zu S 57/85 der Konkurs eröffnet, Dipl.Kfm.Dr.Walter S***** zum Masseverwalter bestellt und diesem ein Gläubigerausschuß beigeordnet. Dr.S***** verstarb am 30.9.1988, worauf Dr.Erich D***** am 11.10.1988 zum Masseverwalter bestellt wurde.
Die Gemeinschuldnerin beantragte am 22.1.1990 die Erlassung einer Weisung an die Verlassenschaft nach Dr.S*****, Schlußrechnung für die Tätigkeit bis zu seinem Ableben zu legen. Die Gemeinschuldnerin behauptete im Zuge des Verfahrens immer wieder finanzielle Malversationen des verstorbenen Masseverwalters Dr.S***** und meldete Schadenersatzansprüche in Millionenhöhe gegenüber der Verlassenschaft nach Dr.S***** an.
Nach der Delegierung der Konkurssache an das Handelsgericht Wien durch den Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 19.11.1993 wurde Dr.D***** als Masseverwalter enthoben und Dr.Peter Hierzenberger zum Masseverwalter bestellt. Dem ehemaligen Masseverwalter Dr.D***** wurde aufgetragen, detailliert Zwischenrechnung für den Zeitraum seine Tätigkeit unter Vorlage der Belege zu legen. Dieser legte am 11.5.1994 für den Zeitraum seiner Tätigkeit Zwischenrechnung und ergänzte diese in der Folge; weitere Ergänzungen sind ihm noch aufgetragen. Mit Beschluß vom 14.10.1994 wurde ihm aufgetragen, sämtliche Konkursunterlagen dem nunmehrigen Masseverwalter zu übergeben.
Mit Einantwortungsurkunde vom 19.6.1995 (2 A 1076/92b des Bezirksgerichtes Wels) wurde der Nachlaß des verstorbenen früheren Masseverwalters Dr.Walter S***** der erblasserischen Witwe Ingrid S***** eingeantwortet.
Der Liquidator der Gemeinschuldnerin, der nunmehrige Vertreter der Drittrevisionsrekurswerber Dipl.Ing.P***** stellte am 19.4.1995 den "Antrag", der erblasserischen Witwe die Rechnungslegung hinsichtlich der Masseverwaltertätigkeit ihres verstorbenen Gatten aufzutragen.
Das Erstgericht trug mit Beschluß vom 11.7.1995 (ON 1160) Ingrid S***** auf, ab Konkurseröffnung bis 30.9.1988 detailliert nach Einnahmen und Ausgaben und unter Anschluß der Belege sowie unter Bezeichnung der Geschäftsfälle und Einbeziehung aller im und für das gegenständliche Konkursverfahren geführten Konten und Sparbücher oder sonstigen Anlagen Rechnung zu legen. Es ging in diesem Beschluß davon aus, daß die Rechnungslegungspflicht auf die erblasserische Witwe als Universalsukzessorin übergangen sei.
Das Rekursgericht gab mit Punkt 2 seines Beschlusses vom 6.11.1995, ON 1184, dem Rekurs der Erbin nach dem verstorbenen Masseverwalter Folge und hob den erstgerichtlichen Beschluß ON 1160 ersatzlos auf. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteigt und der ordentliche Revisionsrekurs mangels oberstgerichtlicher Rechtsprechung zu dieser Frage zulässig ist. In rechtlicher Hinsicht führte es aus, der Einwand der Rekurswerberin, sie sei als Erbin nach dem verstorbenen Masseverwalter nicht zur Rechnungslegung verpflichtet, sei berechtigt. Der Masseverwalter sei nach den §§ 81 Abs 1, 121 Abs 1 KO verpflichtet, über "seine" Verwaltung genaue Rechnung zu legen. Diese ausdrücklich auf seine Person beschränkte Verbindlichkeit sei eine öffentlich-rechtliche, aus der Übernahme des Amtes - welches mit dem Tod des Masseverwalters ende - erfließende Pflicht. Sie träfe daher nur den Masseverwalter selbst, nicht aber auch im Fall seines Todes den Nachlaß oder die Erben, welche nur verpflichtet seien, die Belege an den Amtsnachfolger auszufolgen. Ein Weisungsrecht des Konkursgerichtes nach den §§ 84 bzw 121 Abs 1 KO bestehe den Erben gegenüber nicht, sodaß eine Rechnungslegung durch diese auch im Wege des § 84 Abs 2 KO nicht erzwungen werden könnte.
Rechtliche Beurteilung
Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes richten sich die weitgehend gleichlautenden Rekurse 1. des nunmehrigen Masseverwalters, 2. des früheren, zwischenzeitig enthobenen Masseverwalters Dr.D*****, und 3. der durch ihren Liquidator vertretenen Gemeinschuldnerin mit dem Antrag, den erstgerichtlichen Beschluß wiederherzustellen; hilfsweise stellen sie auch einen Aufhebungsantrag.
Die Revisionsrekurswerber wenden sich gegen die Ansicht des Rekursgerichtes, aus dem Umstand, daß der Masseverwalter nach dem Wortlaut des Gesetzes (§§ 81 Abs 1, 121 Abs 1 KO) über "seine" Verwaltung Rechnung zu legen habe und die Rechnungspflicht des Masseverwalters eine öffentlich-rechtliche sei, die mit seinem Tode ende, müsse darauf geschlossen werden, daß die Verpflichtung nicht auf seine Erben übergehe. Dieser Ansicht könne insbesondere deshalb nicht beigepflichtet werden, weil in dem angefochtenen Beschluß wesentlich die Frage nicht beantwortet werde, welche Person nach einem verstorbenen Masseverwalter zur Rechnungslegung verpflichtet sei. Aus dem nach Meinung der Revisionsrekurswerber widersprüchlich begründeten Beschluß könne abgeleitet werden, daß niemand für den Zeitraum der Verwaltung durch den verstorbenen Masseverwalter rechnungslegungspflichtig sei.
Wenn auch der erkennende Senat nicht verkennt, daß die später bestellten Masseverwalter bereits im vorliegenden Beschluß die Frage geklärt haben möchten, ob sie allenfalls zur Rechnungslegung für die Zeit vor ihrer Masseverwaltung herangezogen werden könnten, wenn der frühere Masseverwalter - infolge Todes oder Geschäftsunfähigkeit - hiezu nicht mehr in der Lage ist, ist diesem Ansinnen entgegenzuhalten, daß in der Nichtbeantwortung dieser Frage durch das Rekursgericht kein Rekursgrund liegen kann, weil in dem angefochtenen Beschluß nur zu klären war, ob die Erben nach dem verstorbenen Masseverwalter zur Rechnungslegung verpflichtet sind.
Daraus ergibt sich, daß dem Zweitrevisionsrekurswerber als zwischenzeitigem, bereits aber wieder enthobenen Masseverwalter keine Rekurslegitimation zuerkannt werden kann; er wäre nur durch einen Beschluß beschwert, in dem ihm Rechnungslegung auch für die Zeit vor seiner Masseverwaltertätigkeit (11.10.1988 bis 22.10.1993), insbesondere für die Zeit der Masseverwaltung durch den inzwischen verstorbenen Masseverwalter auferlegt worden wäre; dies ist jedoch nicht der Fall.
Dem Drittrevisionsrekurswerber als Vertreter der Gemeinschuldnerin steht aus den in der E SZ 39/183 angeführten zutreffenden Gründen kein Rekursrecht zu: Er kann die Rechnungslegung nur anregen, aber nicht in dem Sinn beantragen, daß hierüber eine gerichtliche Entscheidung zu ergehen hätte. Infolgedessen kann ihm kein Rekursrecht gegen die Ablehnung einer solchen "Antrages" zuerkannt werden. Andernfalls könnte durch die Möglichkeit, eine Vielzahl derartiger "Anträge" zu stellen, das Konkursverfahren ungebührlich verzögert werden.
Die Rekurse des Zweit- und des Drittrevisionsrekurswerbers waren daher zurückzuweisen.
Der Rekurs des nunmehrigen Masseverwalters ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Höchstgerichtliche Judikatur zur Frage, ob die Rechnungslegungspflicht nach dem Tod des Masseverwalters auf die Erben übergeht, existiert nicht. Lediglich eine mehr als hundert Jahre alte Entscheidung (OGH 21.3.1893, GlU 14.643) gibt es zum verwandten Problem der Rechnungslegung für den verstorbenen Vormund; diese Entscheidung geht ohne nähere Begründung davon aus, daß die Rechnungslegungspflicht auf den Erben übergehe, weil die mit der Verwaltung verbundenen Rechte und Pflichten vermögensrechtlicher Natur seien.
Im österreichischen Rechtsbereich nehmen nur Petschek/Reimer/Schiemer (Insolvenzrecht 514) zur Frage der Rechnungslegungspflicht durch die Erben des verstorbenen Masseverwalters ausdrücklich Stellung und lehnen diese ab: Die Verbindlichkeit zur Rechnungslegung sei eine öffentlich-rechtliche, aus der Übernahme des Amtes fließende Pflicht und treffe daher nur die Verwaltungsperson selbst, nicht aber auch im Falle ihrer Handlungsunfähigkeit ihren Kurator bzw im Falle ihres Todes die Nachlaßmasse oder die Erben. Jedoch seien diese zur Ausfolgung der Belege an den Amtsnachfolger verpflichtet. Weiters folgern sie daraus, daß die Pflicht zur Rechnungslegung auch für die Amtszeit seines Vorgängers den neuen Masseverwalter treffe; die Kosten dieser Rechnungslegung belasten das Vermögen des verstorbenen Masseverwalters nur, wenn dieser mit der Rechnungslegung säumig gewesen sei und dies eine Kostenerhöhung nach sich gezogen habe. Bei Pollak (in Bartsch/Pollak, Komm II 328 f) könnte man auf eine gleiche Ansicht schließen, führt er doch unter ausdrücklichem Hinweis auf § 81 KO aus, daß der Masseverwalter die ihm zugewiesene Tätigkeit selbst auszuüben habe und daher die Rechnungslegungspflicht eine höchstpersönliche sei.
Deutsches Recht ist zur Lösung der gegenständlichen Frage nur beschränkt und mit Vorsicht verwertbar; die Rechtslage differiert in einigen wesentlichen Punkten: In Deutschland gibt es eine Rechnungslegungspflicht des Konkursverwalters nur bei Beendigung seiner Tätigkeit, wenn die Gläubigerschaft nicht gemäß § 132 Abs 2 dKO etwas anderes bestimmt hat (§§ 86, 162 dKO); in Österreich hat der Masseverwalter auf jede Anordnung des Konkursgerichtes sowie bei Beendigung seiner Tätigkeit Rechnung zu legen (§ 121 Abs 1 KO). In Deutschland besteht die Rechnungslegungspflicht gegenüber den Konkursgläubigern und dem Gemeinschuldner, nach Beendigung des Amtes gegenüber dem neuen Konkursverwalter (für alle Weber in Jaeger, KO8 § 86 Rz 1), in Österreich hingegen gegenüber dem Konkursgericht (§ 121 Abs 1 KO; § 122 KO: Das Konkursgericht ordnet die Rechnungslegung an und dem Konkursgericht obliegt die Genehmigung der Rechnung). In Deutschland hat die Rechnungslegung Entlastungswirkung, wenn die Gläubiger keine Einwendungen gegen die Rechnung erheben (§ 86 Satz 3 und 4 dKO; Weber aaO Rz 7); in Österreich kommt der Rechnungslegung keine Entlastungswirkung zu (vgl Pollak in Bartsch/Pollak Komm I 565 f).
Zur hier entscheidungswesentlichen Frage existiert, soweit ersichtlich, in Deutschland ebenfalls keine höchstgerichtliche Rechtsprechung; die Revisionsrekurswerber behaupten zwar eine die Rechnungslegungspflicht des Erben des Masseverwalters bejahende Judikatur, sind jedoch nicht in der Lage, eine solche konkret anzuführen. Die Lehrmeinungen hiezu differieren: Während Kropshofer (in Hess/Kropshofer, Komm KO4 § 86 Rz 4) und Eickmann (RPfleger 1970, 318, 320) eine Rechnungslegungspflicht der Erben ebenfalls verneinen und meinen, von den Erben könne nur die Vorlage einer mit Belegen versehenen Abrechnung über die Ein- und Ausnahmen verlangt werden, bejahen Weber (aaO Rz 1) und diesem folgend Kuhn/Uhlenbruck, (KO11 § 86 Rz 2) und Kilger/Schmidt (KO16 § 86 Rz 1) nach dem Tod des Masseverwalters eine Rechnungslegungspflicht seiner Erben; sie verweisen aber darauf, daß in aller Regel Unfähigkeit des Erben zur Rechnungslegung vorliegen werde; in diesem Fall hätten sich die Beteiligten mit einem Ersatzbericht des neuen Masseverwalters zu begnügen; doch bestehe keine Verpflichtung des neuen Verwalters zur Erstattung des Ersatzberichtes. Hieraus folgt, daß es nach dieser Ansicht in aller Regel überhaupt zu keiner Rechnungslegung im technischen Sinn der KO kommen wird.
Die Lösung der Frage der Rechnungslegungspflicht nach dem Tode des Masseverwalters muß beim Umfang der Rechnungslegungspflicht des Masseverwalters ansetzen: § 121 Abs 1 KO definiert die Rechnungslegungspflicht des Masseverwalters nicht näher; er spricht nur von der Pflicht zur Rechnungslegung und davon, erforderlichenfalls einen die Rechnungslegung erläuternden Bericht zu erstatten.
Der erstgerichtliche Beschluß möchte zwar nach seinem erklärten Willen den Erben eine Rechnungslegungspflicht iSd KO auferlegen, definiert aber die Rechnungslegungspflicht des Masseverwalters zu eng; er geht von einer Einnahmen- und Ausgabenzusammenstellung unter Anschluß der Belege aus.
Nach herrschender Ansicht - in diesem Punkt kann infolge identischer Rechtslage durchaus auf deutsche Literatur zurückgegriffen werden (Weber aaO Rz 2; Kuhn/Uhlenbruck Rz 1; Hess/Kropshofer aaO Rz 2, jeweils mwN) - genügt hiefür eine bloße Zusammenstellung der Ein- und Ausgaben unter Anschluß der entsprechenden Belege nicht. Die Rechnungslegung muß ein vollständiges Bild der gesamten Geschäftsführung des Verwalters gewähren. Der Verwalter muß im besonderen klarlegen, welchen Massebestand er vorgefunden, wie und mit welchem Ergebnis er die Verwaltung betrieben, welche Gegenstände er freigegeben hat (und warum), welche Aus- und Absonderungsansprüche erhoben wurden und mit welchem Erfolg, wie er schwebende Rechtsgeschäfte und Prozesse abgewickelt und was er durch Gläubigeranfechtung zurückgewonnen hat. Die Verpflichtung des Verwalters, Rechnung zu legen, also Aufschluß darüber zu erteilen, erschöpft sich jedoch stets darin, wie er seine Verwaltung geführt hat; eine "Rechenschaft" im Sinn der Verantwortung seiner Maßnahmen, Aufschluß darüber zu geben, warum er sie traf, schuldet er jedoch nicht.
Hieraus zeigt sich deutlich, daß eine solche Rechnungslegung iSd KO nur vom Masseverwalter selbst, in aller Regel aber nicht von seinen Erben gefordert werden könnte, sodaß eine derartige Verpflichtung der Erben abzulehnen ist.
Selbstverständlich ist, daß die Erben des Masseverwalters verpflichtet sind, dem Gericht oder über dessen Auftrag dem neuen Masseverwalter alles herauszugeben, was mit der Masseverwaltertätigkeit zu tun hat, da diese ja mit dem Tod geendet hat. Dazu gehören alle Vermögenswerte, die der Masse gehören, aber auch alle Unterlagen, die die Masse betreffen. Die Erben haben daher neben den reinen Vermögenswerten auch alle internen Aufzeichnungen des Masseverwalters, seine Korrespondenz, die vorhandenen Ein- und Ausgabenrechnungen samt zugehörigen Belegen, diesbezügliche Kontobelege und Computer-Ausdrucke herauszugeben. Da der verstorbene Masseverwalter verpflichtet war, seine Aufzeichnungen sorgfältig und geordnet nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Masseverwaltung zu führen, haben die Erben diese Aufzeichnungen in solcher Form auszufolgen. Sollte ihnen dies nicht möglich sein, weil der verstorbene Masseverwalter die Belege nicht ausreichend geordnet aufbewahrt oder keine ausreichenden Aufzeichnungen geführt hat, haben die Erben, soweit dies mit den vorhandenen Unterlagen möglich ist, eine solche Ordnung selbst herzustellen, oder, wenn sie dies nicht wollen oder können, die Kosten hiefür zu tragen: Die Herstellung der notwendigen Ordnung war Pflicht des verstorbenen Masseverwalters; daher belasten die Kosten der Ersatzherstellung der notwendigen Ordnung dessen Vermögen (in diesem Sinn Petschek/Reimer/Schiemer aaO). Soweit Unterlagen überhaupt fehlen und nicht mehr rekonstruierbar sind, scheitert es notgedrungen an einer Rechnungslegung im Umfang der Rechnungslegungspflicht eines noch lebenden und geschäftsfähigen, wenn auch bereits enthobenen Masseverwalters.
Zwar ist der Erbe Universalsukzessor der Person des verstorbenen Masseverwalters, tritt also in alle deren Rechte und Pflichten ein, jedoch nur insoweit, als sie nicht höchstpersönlicher Natur sind; zu den höchstpersönlichen Pflichten gehört aber nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes (§ 81 Abs 1; § 121 Abs 1 KO) die Rechnungslegungspflicht eines Masseverwalters nach den Bestimmungen der KO. Rechtsnachfolger in bezug auf die Masseverwaltertätigkeit sind somit nicht die Erben, vielmehr ist dies der neue Masseverwalter. Grundsätzlich hat dieser zwar nur über seine Tätigkeit Rechnung zu legen und der frühere Masseverwalter über seine Tätigkeit bis zu seiner Enthebung; dazu ist er auch noch nach seiner rechtskräftigen Enthebung verpflichtet (vgl § 84 Abs 2 KO; Bartsch in Bartsch/Pollak I 397 f). Kann der frühere Masseverwalter nicht mehr seiner Pflicht zur Rechnungslegung nachkommen, weil er gestorben oder geschäftsunfähig geworden ist, geht diese Pflicht somit nicht auf den Erben und auch nicht auf den Sachwalter über, sondern der neue Masseverwalter hat ausnahmsweise auch die Pflicht, einen Ersatzbericht über die Tätigkeit des früheren Masseverwalters zu erstatten (vgl auch § 121 Abs 3 KO). Hiebei hat er zwar mit der Sorgfalt eines ordentlichen Masseverwalters vorzugehen; die Rechnungslegungspflicht besteht aber nur hinsichtlich jener Vorgänge, die sich aus den ihm übergebenen Unterlagen mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen lassen; für Vollständigkeit und materielle Richtigkeit der übergebenen Unterlagen haftet der neue Masseverwalter nicht.
Die Befürchtung des Masseverwalters und Revisionsrekurswerbers, er müsse auch für mangelhafte oder unrichtige Unterlagen seines Amtsvorgängers eintreten und für daraus entstandenen Schaden haften, ist unbegründet. Ihn trifft keine Haftung für das Verhalten seines Amtsvorgängers; ihn könnte eine solche nur treffen, wenn er bei Bearbeitung der ihm übergebenen Unterlagen nicht mit der notwendigen Sorgfalt vorgegangen wäre.
Zusammengefaßt ergibt sich, daß im Falle des Todes (oder der Geschäftsunfähigkeit) des Masseverwalters eine Rechnungslegung im Sinne der KO unter Umständen nur eingeschränkgt möglich ist. Die Erben (der Sachwalter) müssen nicht - und können in der Regel auch nicht - wie zu Lebzeiten der Masseverwalter Rechnung legen; sie haben nur alle Unterlagen herauszugeben. Den neuen Masseverwalter trifft nur die eingeschränkte Pflicht zu einem Ersatzbericht ohne Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der übergebenen Unterlagen.
Ein Kostenzuspruch ist gemäß § 173 Abs 1 KO ausgeschlossen.
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