OGH 10ObS2117/96p

OGH10ObS2117/96p21.5.1996

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Ehmayr als weitere Richter sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Karlheinz Kux (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag.Martin Pohnitzer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Nikola I*****, ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch Dr.Herbert Salficky, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27.September 1995, GZ 7 Rs 47/95-62, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 17.August 1994, GZ 15 Cgs 83/93t-45, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 2 ZPO liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO). Angebliche Verfahrensmängel erster Instanz, deren Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurden, können im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (SSV-NF 7/74 mwN ua). Ein Mangel des Berufungsverfahrens liegt im Ergebnis auch nicht darin, daß das ergänzende Vorbringen des Klagevertreters in der mündlichen Berufungsverhandlung, auf Grund des "nunmehr geänderten Gesundheitszustandes des Klägers" sei eine Verweisbarkeit nicht mehr gegeben, vom Berufungsgericht unter Hinweis auf das Neuerungsverbot unbeachtet blieb. Das Neuerungsverbot gilt zwar im Fall einer Beweisergänzung nicht, weil das Berufungsgericht hier als erste Instanz tätig ist (Kodek in Rechberger ZPO Rz 5 zu § 482 und Rz 6 zu § 496 mwN), doch war der bloße, ohne nähere Konkretisierung und ohne jedes Beweisanbot erfolgte Hinweis auf einen angeblich "nunmehr geänderten Gesundheitszustand des Klägers" viel zu unbestimmt, als daß er das Berufungsgericht veranlassen mußte, den Kläger neuerlich durch ärztliche Sachverständige untersuchen zu lassen. Ob das Berufungsgericht schließlich mit dem berufskundlichen Sachverständigen das Auslangen finden durfte oder einen Sachverständigen für Schweißtechnik vernehmen hätte müssen, betrifft eine Frage der Beweiswürdigung, die vom Revisionsgericht nicht überprüft werden kann (SSV-NF 7/12 mwN).

Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Nach den im Revisionsverfahren bindenden Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichtes ist es dem Kläger auf Grund des medizinischen Leistungskalküls noch möglich, als qualifizierter Schweißer (CO2- oder Punktschweißer) tätig zu sein. Die dies in Frage stellenden Revisionsausführungen gehen nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Auch der Einwand, durch diese Verweisungstätigkeit ginge der Berufsschutz verloren, ist nach den Feststellungen unberechtigt. Eine solche Verweisung ist dem am Stichtag erst 40 Jahre alten Kläger auch zumutbar (vgl SSV-NF 6/12).

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch an den unterlegenen Kläger aus Billigkeit wurden nicht dargetan und sind nach der Aktenlage nicht ersichtlich.

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