Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Frage, ob es sich bei einem konkret festgestellten Verhalten um ein unleidliches im Sinne des § 30 Abs 2 Z 3 MRG handelt, ist, wenn nicht der Ermessenspielraum überschritten wurde, nicht von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO. Ein konkretes Verhalten ist auch dann festgestellt und nicht rechtliche Beurteilung, wenn die Art der Lärmerzeugung, die Intensität und die Häufigkeit so präzisiert sind, daß sich eine Relation zu sonst im Hause üblichen Geräuschen erkennen läßt und damit als Basis für die rechtliche Beurteilung herangezogen werden kann, ob der Mieter und seine Mitbewohner durch ein grob rücksichtsloses Verhalten den andern Mitbewohnern des Hauses das Zusammenwohnen verleiden. Diese Relation wird auch durch die Feststellung einer massiven und im einzelnen beschriebenen, das normale und übliche Ausmaß bei weitem überschreitenden Lärmbelästigung ausreichend aufgezeigt.
Daraus läßt sich dann ableiten, ob das beanstandente Verhalten im Einzelfall objektiv so schwerwiegend ist, daß es die Kündigung rechtfertigt.
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