OGH 9Ob2013/96m

OGH9Ob2013/96m15.5.1996

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier, Dr.Petrag, Dr.Bauer und Dr.Steinbauer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Günther B*****, Kaufmann, ***** 2. Univ.Prof.Dr.Guido C*****, Arzt, ***** beide vertreten durch Dr.Rainer Schischka, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Johannes P*****, Filmschaffender, ***** vertreten durch Dr.Michael Drexler, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung eines Bestandvertrages, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 6.Dezember 1995, GZ 39 R 806/95-34, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 9.Juni 1995, GZ 47 C 750/92d-28, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Frage, ob es sich bei einem konkret festgestellten Verhalten um ein unleidliches im Sinne des § 30 Abs 2 Z 3 MRG handelt, ist, wenn nicht der Ermessenspielraum überschritten wurde, nicht von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO. Ein konkretes Verhalten ist auch dann festgestellt und nicht rechtliche Beurteilung, wenn die Art der Lärmerzeugung, die Intensität und die Häufigkeit so präzisiert sind, daß sich eine Relation zu sonst im Hause üblichen Geräuschen erkennen läßt und damit als Basis für die rechtliche Beurteilung herangezogen werden kann, ob der Mieter und seine Mitbewohner durch ein grob rücksichtsloses Verhalten den andern Mitbewohnern des Hauses das Zusammenwohnen verleiden. Diese Relation wird auch durch die Feststellung einer massiven und im einzelnen beschriebenen, das normale und übliche Ausmaß bei weitem überschreitenden Lärmbelästigung ausreichend aufgezeigt.

Daraus läßt sich dann ableiten, ob das beanstandente Verhalten im Einzelfall objektiv so schwerwiegend ist, daß es die Kündigung rechtfertigt.

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