OGH 3Ob2053/96z

OGH3Ob2053/96z15.5.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst, Dr. Graf, Dr. Pimmer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Z*****, vertreten durch Dr. Alois Bergbauer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Andreas S*****, ***** ***** ***** vertreten durch Dr. Heinz Robathin, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung der Unwirksamkeit eines Vertrages, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 29. Jänner 1996, GZ 35 R 714, 1035/95f-15, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Der Antrag des Revisionsgegners auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 3 ZPO abgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Bildet den Gegenstand des Feststellungsbegehrens wie hier ein Rechtsverhältnis zu einem Dritten, so hat der Kläger nur dann ein rechtliches Interesse an der Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens, wenn das Verhalten des Beklagten seine Rechtsstellung unmittelbar berührt (JBl 1986, 55; Miet 31.687; JBl 1970, 34 ua). Dies trifft bei der klagenden Partei aber nicht zu. Ist das von ihrer Klage betroffene Gebäude, wie sie behauptet, kein Superädifikat und damit nicht sonderrechtsfähig, so stünde es im Eigentum des Grundeigentümers und somit des Verpächters, auf keinen Fall aber in ihrem Eigentum. Durch die Veräußerung des Gebäudes kann daher nur in die Rechtsstellung des Verpächters und nicht in jene der klagenden Partei eingegriffen werden. Der Beklagte kann auch aus dem mit dem Unterpächter geschlossenen Vertrag Rechte nur gegenüber diesem, nicht aber auch gegenüber der klagenden Partei ableiten. Sollte der Abschluß des Vertrages zwischen dem Unterpächter und dem Beklagten zu einem vertrags- oder gesetzwidrigen Zustand geführt haben oder noch führen, so kann die klagende Partei vom Unterpächter als ihrem Vertragspartner die Herstellung des vertrags- oder gesetzgemäßen Zustandes verlangen (vgl Miet 36.271 ua). Diese Möglichkeit steht der klagenden Partei unabhängig davon offen, ob der Vertrag zwischen dem Unterpächter und dem Beklagten rechtswirksam ist oder nicht, und setzt nur voraus, daß sich ihr Vertragspartner, also der Unterpächter, vertrags- oder gesetzwidrig verhält. Daraus folgt aber, daß die klagende Partei kein Interesse an der Feststellung einer solchen Unwirksamkeit gegenüber dem Beklagten als Dritten hat. Sie hat dieses für den Erfolg der Klage wesentliche Interesse auch weder in der Klage noch in der außerordentlichen Revision dargetan. Die Entscheidung des Berufungsgerichtes entspricht daher der wiedergegebenen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs. Deshalb ist die in der Revision als erheblich bezeichnete und vom Berufungsgericht bejahte Rechtsfrage, ob die Klage auch gegen den Unterpächter hätte gerichtet werden müssen, obwohl dieser nach dem Klagevorbringen mit der Auflösung des mit dem Beklagten geschlossenen Vertrages einverstanden ist, nicht zu lösen.

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