Spruch:
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang wird abgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Antragsteller beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang zur Einbringung einer Nichtigkeitsklage gemäß § 529 Abs 1 Z 2 ZPO gegen die im Verfahren 2 C 193/89 des Bezirksgerichtes Frankenmarkt ergangenen Entscheidungen. In diesem Verfahren hat zuletzt der Oberste Gerichtshof als Revisionsgericht entschieden (14.3.1990, 3 Ob 5/90).
Gemäß § 65 ZPO hat über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe stets das Prozeßgericht erster Instanz zu entscheiden. Im Fall der Nichtigkeitsklage nach § 529 Abs 1 Z 2 ZPO ist in dem - hier gegebenen - Fall, daß in der Klage mehrere in demselben Rechtsstreit von Gerichten verschiedener Instanzen gefällte Entscheidungen angefochten werden, das höchste unter diesen Gerichten ausschließlich zuständig (§ 532 Abs 1 ZPO). Hat der Oberste Gerichtshof im Vorprozeß die mit Nichtigkeitsklage bekämpfte Endentscheidung gefällt, dann ist er zuständig (RZ 1984/39; I.Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 4 zu § 532; Fasching, ZPR2, Rz 2050 für den Fall, daß das Urteil über eine erfolgreiche Nichtigkeitsklage auch seiner Entscheidung die rechtliche Grundlage entziehen müßte; Fasching, Kommentar IV 523 ua dann, wenn der Nichtigkeitsgrund des § 529 Abs 1 Z 2 ZPO auch noch im Verfahren in dritter Instanz aufgetreten und ungeheilt geblieben ist).
Da der Oberste Gerichtshof über die Nichtigkeitsklage in erster Instanz zu entscheiden hat, hat er auch die Entscheidung über die Verfahrenshilfe zu fällen (EF 49.316 zur Wiederaufnahmsklage; Fasching, Kommentar, ErgBd 30).
Der Oberste Gerichtshof hat daher über den vom Landesgericht Wels als Rekursgericht nach Nichtigerklärung des Verfahrenshilfeverfahrens vor dem Bezirksgericht Frankenmarkt unter Berufung auf § 532 Abs 1 und § 65 Abs 1 ZPO sowie § 44 JN überwiesenen Verfahrenshilfeantrag zu entscheiden (zur amtswegigen Überweisung durch das unzuständige Gericht vgl SZ 66/10).
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist abzuweisen.
Gemäß § 63 Abs 1 Satz 1 ZPO ist Verfahrens- hilfe einer Partei soweit zu bewilligen, als sie außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung ... nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Der Antragsteller begründet seinen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung der Nichtigkeitsklage nach § 529 Abs 1 Z 2 ZPO gegen die im Verfahren 2 C 193/89z des Bezirksgerichtes Frankenmarkt ergangenen Entscheidungen damit, er habe in diesem Verfahren die Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang beantragt und sei von Rechtsanwalt Dr.Karl R***** in Kenntnis gesetzt worden, daß ihm die beantragte Verfahrenshilfe bewilligt worden sei; der betreffende Beschluß sei ihm nicht ausgehändigt worden. Er habe persönlich nie für dieses Verfahren Rechtsanwalt Dr.R***** eine Vollmacht zu seiner Vertretung unterschrieben und ihm auch nie Vollmacht erteilt; dies habe er wegen seines Verfahrenshilfeantrags auch nicht tun müssen. Erstmals am 28.4.1995 habe er bei Akteneinsicht erfahren, daß ihm die Verfahrenshilfe nicht im vollen Umfang, sondern nur im Sinn des § 64 Abs 1 Z 1 lit a bis f (richtig e) ZPO bewilligt und über seinen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang bis heute nicht entschieden worden sei. Rechtsanwalt Dr.R***** habe sich somit als Rechtsbeistand ausgegeben, ohne für dieses Verfahren bevollmächtigt gewesen zu sein. Dieses Verfahren sei daher nichtig.
Die Einbringung einer Nichtigkeitsklage gemäß § 529 Abs 1 Z 2 ZPO ist bei der gegebenen Sachlage aus folgenden Gründen offenbar aussichtslos:
Der Antragsteller hat am 8.2.1989 ein Voll- machtsformular (unterfertigt), wonach er Rechtsanwalt Dr.Karl R***** Prozeßvollmacht erteilt hat (ON 7, Beilage 10 in 4 Nc 73/95b des Bezirksgerichtes Frankenmarkt). Er hat die Echtheit dieser Urkunde bei seiner Vernehmung vor dem Bezirksgericht Frankenmarkt am 19.1.1996 nicht in Abrede gestellt; er habe damals etwas unterschrieben, habe aber keine Brillen bei sich gehabt, habe gar nicht geschaut, was Dr.R***** zur Unterfertigung vorgelegt habe; es könne auch sein, daß er zweimal etwas unterschrieben habe, es könne sein, daß er eine Vollmacht und/oder einen Verfahrenshilfeantrag unterschrieben habe, er wisse das nicht mehr; er wisse nicht, ob er jemals Dr.R***** schriftlich Vollmacht erteilt habe.
Auch auf Grundlage dieser Darstellung des Antragstellers ist davon auszugehen, daß der Antragsteller eine Urkunde, mit der Dr.R***** Prozeßvollmacht erteilt wird, unterfertigt hat. Unterschreibt jemand eine Urkunde, ohne sie gelesen zu haben, so wird mit der Unterschrift grundsätzlich der Urkundeninhalt zum Erklärungsinhalt des Unterschreibenden. Wenn der Unterzeichnende keine genaue Vorstellung vom Inhalt der Urkunde hatte, liegt ein bewußtes In-Kauf-nehmen des Inhalts vor (Koziol/Welser10 I 121 f mwN).
Der Antragsteller hat nie erklärt, welche andere Vorstellung er vom Inhalt dieser Urkunde gehabt hätte; er muß daher gegen sich gelten lassen, daß der für ihn einschreitende Rechtsanwalt Dr.R***** bevollmächtigt war.
Die Rechtsverfolgung ist daher aussichtslos.
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