Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die angefochtene Entscheidung steht mit den Grundsätzen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur (ergänzenden) Vertragsauslegung im Einklang. Der - hier eingetretene - Fall, daß nach dem maßgeblichen Stichtag noch Verbindlichkeiten der Klägerin aufgetaucht sind, andererseits aber der Haftrücklaß, dessen Rückzahlung am Stichtag erwartet worden war, auf Grund rechtskräftiger Entscheidung eines Gerichtes nicht mehr zurückerstattet werden mußte, so daß damit die - dasselbe Bauvorhaben wie der Haftrücklaß betreffenden - Forderungen von Wohnungseigentümern gedeckt werden konnten, war im Vertrag nicht geregelt. Die im angefochtenen Urteil zum Ausdruck kommende Auffassung, daß redliche Parteien für einen solchen Fall keinen Rückgriff der Erwerber der Gesellschaftsanteile gegen den Beklagten vorgesehen hätten, begegnet keinen Bedenken. Die Frage der Kompensabilität stellt sich in diesem Zusammenhang nicht.
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