Spruch:
Die außerordentliche Revision des Beklagten wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Vorinstanzen haben festgestellt, daß der bei der klagenden Bank angestellte Peter H***** den Beklagten vor Unterfertigung des gegenständlichen Wechsels darauf hinwies, daß die Rückkaufsgarantie eine Vereinbarung zwischen dem Leasingnehmer Walter H***** und der Mario W***** GmbH sei und es deshalb Sache des Walter H***** sei, diese Rückkaufsgarantie durchzusetzen; die Rückkaufsgarantie sei im Ausland schwer durchzusetzen und diene weder der Klägerin noch der Leasinggeberin als Sicherheit.
Soweit der Revisionswerber das Fehlen einer gegenteiligen Feststellung als "Feststellungsmangel" rügt, bekämpft er, ebenso wie im Berufungsverfahren in Wahrheit die - im Revisionsverfahren nicht mehr überprüfbare - Beweiswürdigung.
Daraus aber, daß Peter H*****, Walter H***** und der Beklagte gemeinsam Berechnungen bezüglich des vom Beklagten übernommenen Risikos unter Zugrundelegung der Rückkaufsgarantie vornahmen, kann angesichts der von Peter H***** dem Beklagten vor Unterfertigung des Wechsels erteilten Aufklärung über den zweifelhaften Wert der Rückkaufgarantie der in Deutschland ansässigen Verkäuferin der gegenständlichen Bräunungsgeräte eine Verletzung der Aufklärungspflicht durch die klagende Partei nicht abgeleitet werden, da die Anforderungen an die Aufklärungspflicht der Bank nicht überspannt werden dürfen (SZ 58/69) und der Bürge grundsätzlich seine Interessen selbst zu wahren hat (ÖBA 1995/516). Wenn sich der Beklagte daher trotz dieser Warnung bereitfand, den Wechsel - gegen die Zusage eines nicht unerheblichen Entgelts durch den Hauptschuldner (siehe erstgerichtliches Urteil S 9 f) - zu unterfertigen, ohne sich durch Einholung eines juristischen Rates über die Rechtswirksamkeit und Durchsetzbarkeit der Rückkaufsgarantie zu vergewissern, handelte er bei Zugrundelegung der vom Berufungsgericht zutreffend dargelegten Grundsätze über die vorvertragliche Aufklärungspflicht der Bank auf eigenes Risiko.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)