Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Der Antrag des Revisionsgegners auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens wird gemäß § 508 a Abs 2 Satz 3 ZPO abgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Tatsächlich bezogene Notstandshilfe mindert nach einhelliger ständiger Judikatur des Obersten Gerichtshofes den Unterhaltsanspruch des unterhaltsberechtigten Ehegatten (EF 76.222; 6 Ob 561, 1568/94; 6 Ob 610/94; 6 Ob 642/94 = ÖA 1995, 92; RZ 1992/87). In der Entscheidung des erkennenden Senats EF 76.222 wird darüber hinaus nur zum Ausdruck gebracht, daß demjenigen, der einen durchsetzbaren Unterhaltsanspruch habe, keine Notstandshilfe gewährt werden dürfe; nach dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt hatte das Arbeitsamt die Auszahlung der Notstandshilfe in der Tat eingestellt, sodaß der Unterhaltsgläubigerin daraus kein Einkommen zufloß.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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