Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Unrichtige Tatsachenfeststellung und unrichtige Beweiswürdigung gehören nicht zu den in § 503 ZPO erschöpfend (taxativ) aufgezählten Revisionsgründen (Fasching ZPR2 Rz 1902; Kodek in Rechberger ZPO Rz 1 zu § 503 mwN), weshalb der Oberste Gerichtshof auf die diesbezüglichen Revisionsausführungen nicht eingehen kann.
Soweit das Fehlen von Feststellungen über das stündliche Ausmaß der erforderlichen Hilfsleistungen geltend gemacht wird, handelt es sich inhaltlich um eine Rechtsrüge, die jedoch nicht berechtigt ist (§ 48 ASGG). Die Revisionswerberin übersieht nämlich, daß mit der im Sinne des § 4 Abs 3 (früher Abs 5) BPGG erlassenen Einstufungsverordnung BGBl 1993/314 (EinstV) Richtwerte für den zeitlichen Betreuungsaufwand und verbindliche Pauschalwerte für den Zeitaufwand der Hilfsverrichtungen festgelegt wurden, an die auch die Sozialgerichte gebunden sind. Nach den Feststellungen benötigt die Klägerin Hilfe bei der Herbeischaffung von Nahrungsmitteln sowie bei der Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände. Für jede dieser Hilfsverrichtung ist ein - auf einen Monat bezogener - fixer Zeitwert von 10 Stunden anzunehmen (§ 2 Abs 2 und 3 EinstV). Daraus folgt, daß der Pflegebedarf der Klägerin nicht annähernd das nach § 4 Abs 2 BPGG erforderliche Stundenausmaß erreicht. Bei der rechtlichen Beurteilung sind nicht die Angaben der Klägerin, also ihre subjektiven Einschätzungen maßgeblich, sondern die Feststellungen der Tatsacheninstanzen. Nach diesen ist aber davon auszugehen, daß die Klägerin bei der Zubereitung von Mahlzeiten keine Hilfe benötigt. Das Putzen der Fenster und Waschen der Vorhänge gehört zur Wohnungsreinigung und ist vom verbindlichen Pauschalwert des § 2 EinstV erfaßt.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch an die unterlegene Klägerin aus Billigkeit wurden nicht dargetan und sind nach der Aktenlage nicht ersichtlich.
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