Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG, vgl SSV-NF 4/16).
Dem Einwand des Revisionswerbers, bei seiner Funktion als Kundendienstleiter und Kundendienstberater habe die technische Qualifikation weit überwogen, weshalb eine Verweisung auf kaufmännische Berufe nicht möglich sei, ist entgegenzuhalten, daß er vom Berufungsgericht auf den Beruf eines Garantiesachbearbeiters verwiesen wurde, bei dem es sich eindeutig um einen technischen Beruf handelt. Ein unzumutbarer sozialer Abstieg ist bei Ausübung des Verweisungsberufes nicht zu erwarten.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch an den unterlegenen Kläger aus Billigkeit wurden nicht dargetan und sind nach der Aktenlage nicht ersichtlich.
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