OGH 10ObS55/95

OGH10ObS55/9523.4.1996

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Dr.Robert Letz (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag.Karl Dirschmied (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Hermann L*****, Pensionist, ***** , vertreten durch Dr.Walter Kossarz, Rechtsanwalt in Krems, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, wegen Alterspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 4.Februar 1994, GZ 34 Rs 102/93-10, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Krems an der Donau als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 4.Mai 1993, GZ 8 Cgs 4/93s-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

 

Spruch:

1. Aus Anlaß der Revision werden die Urteile der Vorinstanzen und das ihnen vorangegangene Verfahren hinsichtlich des Eventualbegehrens, die beklagte Partei sei schuldig, dem Kläger den aufgewerteten Betrag der Einkaufssumme von 200.526,10 S rückzuerstatten, als nichtig aufgehoben; insoweit wird die Klage zurückgewiesen.

Die Kosten des für nichtig erklärten Verfahrens werden gegenseitig aufgehoben.

2. Im übrigen wird der Revision Folge gegeben. Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß sie zu lauten haben:

"Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit Bescheid vom 15.5.1983 festgestellte vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer über den 28.2.1988 hinaus im gesetzlichen Ausmaß von zunächst 7.627,70 S brutto monatlich weiterzugewähren, und zwar die bis zur Rechtskraft dieses Urteils fälligen Pensionen abzüglich geleisteter Zahlungen binnen vierzehn Tagen, die späteren monatlich im vorhinein zu den Pensionsauszahlungsterminen."

Die beklagte Partei hat der klagenden Partei binnen vierzehn Tagen die einschließlich 676,48 S Umsatzsteuer mit 4.058,88 S bestimmten Revisionskosten zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger stellte am 2.10.1980 bei der beklagten Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter einen Antrag auf nachträglichen Einkauf von Versicherungszeiten gemäß Art VII der 32. ASVGNov, dem mit Bescheid vom 24.3.1981 stattgegeben wurde. Der nachträgliche Einkauf diente der Erlangung der Anspruchsvoraussetzungen für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer nach Vollendung des 60. Lebensjahres (1.2.1983). Zu diesem Stichtag wurden 214 Beitragsmonate der Pflichtversicherung, 157 Versicherungsmonate aus dem nachträglichen Einkauf, 46 Ersatzmonate und 32 Versicherungsmonate nach dem BSVG nachgewiesen. Die Höhe der Alterspension betrug ab Jänner 1988 7.627,70 S brutto. Am 17.6.1991 langte bei der Beklagten ein Formblatt des kanadischen Versicherungsträgers ein. Daraus ergab sich, daß der Kläger ab 1.3.1988 eine kanadische Pension aus der Altersversicherung von 63,41 kanadischen Dollar erhielt.

Mit Bescheid der Beklagten vom 5.10.1992 wurde die mit deren Bescheid vom 15.5.1983 festgestellte vorzeitige Alterspension des Klägers bei langer Versicherungsdauer ab 1.3.1988 neu bemessen, weil seither eine kanadische Leistung hinzugetreten war.

Das Begehren der rechtzeitigen Klage richtet sich auf Weiterzahlung der Pension in ursprünglicher Höhe über den 28.2.1988 hinaus oder auf Rückerstattung des aufgewerteten Betrages der Einkaufssumme (für den nachträglichen Einkauf von 157 Versicherungsmonaten) von 200.526,10 S. Es stützt sich darauf, daß die ursprünglich festgestellte vorzeitige Alterspension unter Berücksichtigung der österreichischen Versicherungszeiten und der eingekauften Versicherungszeiten berechnet und ausgezahlt worden sei. Durch die Neubemessung und anteilsmäßige Kürzung der Pension auf Grund eines nachträglich mit Kanada abgeschlossenen Sozialversicherungsabkommens habe der Kläger einen von ihm geleisteten Einkaufsbetrag ohne Gegenleistung verloren.

Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klagebegehren. Sie wendete ein, sie habe am 17.6.1991 erfahren, daß der Kläger seit 1.3.1988 eine kanadische Pension aus der Altersversicherung von 63,41 kanadischen Dollar erhalte. Deshalb sei die nach Art 14 Abs 1 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und Kanada im Bereich der Sozialen Sicherheit vom 24.2.1987 BGBl 451 (AbkSozSi-Kanada-in der Folge Abk) festgestellte österreichische Leistung nach Art 12 dieses Abk mit Wirkung vom Tag des Beginnes der Leistung nach den kanadischen Rechtsvorschriften neu festzustellen gewesen. Die Rechtskraft früherer Entscheidungen stehe der Neufeststellung nicht entgegen. Habe der Träger im Fall des Art 14 Abs 2 eine höhere als die gebührende Leistung gezahlt, so gelte der die Leistung übersteigende Betrag nach Art 14 Abs 3 Abk als Vorschuß.

Das Erstgericht wies die Klagebegehren ab.

Nach dem III. Abschnitt des Abk habe der österreichische Versicherungsträger unter Anwendung des Art 14 Abs 1 die allein auf Grund der nach seinen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten gebührende Leistung zu gewähren, solange ein entsprechender Leistungsanspruch nach den kanadischen Rechtsvorschriften nicht bestehe. Eine nach Abs 1 festgestellte Leistung sei nach Art 12 neu festzustellen, wenn ein entsprechender Leistungsanspruch nach den kanadischen Rechtsvorschriften entsteht. Die Neufeststellung erfolge mit Wirkung vom Tage des Beginnes der Leistung nach den kanadischen Rechtsvorschriften. Die Rechtskraft früherer Entscheidungen stehe der Neufeststellung nicht entgegen (Art 14 Abs 2). Habe der Träger im Falle des Abs 2 eine höhere als die gebührende Leistung gezahlt, so gelte der diese Leistung übersteigende Betrag nach Abs 3 als Vorschuß. Die Ermittlung der österreichischen Teilleistung nach Hinzukommen der kanadischen Leistung sei im Art 12 Abk geregelt. Der österreichische Versicherungsträger habe zunächst den theoretischen Betrag der Leistung zu berechnen, die zustünde, wenn alle nach den Rechtsvorschriften der beiden Vertragspartner erworbenen Versicherungszeiten ausschließlich nach den österreichischen Rechtsvorschriften erworben worden wären (Abs 1 lit b). Sodann habe der Träger die geschuldete Teilleistung nach dem Verhältnis zu berechnen, das zwischen der Dauer der nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten und der Gesamtdauer der nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu berücksichtigenden Versicherungszeiten bestehe (Abs 1 lit c). Die Beklagte habe die österreichische Teilleistung nach der "Pro-rata-temporis-Methode" so festgestellt: Die Gesamtzahl der in beiden Vertragsstaaten erworbenen Versicherungszeiten betrage 569 Monate (449 österreichische und 120 kanadische). Da nach § 261 Abs 4 ASVG bei der Bemessung des Steigerungsbetrages höchstens 540 Versicherungsmonate heranzuziehen seien, betrage der zwischenstaatliche Kürzungsfaktor 83 % (540 : 449). Der Steigerungsbetrag für 540 Monate ergebe nach § 261 ASVG einen Prozentsatz von 79,5. Bei einer Bemessungsgrundlage von 11.197 S errechne sich der Steigerungsbetrag mit 8.901,60 S. Das sei jedoch nur die fiktive Vollpension. Die österreichische Teilleistung betrage nur 83 vH, also 7.388,30 S. Durch das Hinzutreten der kanadischen Teilleistung und der dadurch reduzierten österreichischen Pensionsleistung sei ein Überbezug von 12.764 S entstanden, der als Vorschußleistung im Sinne des Art 14 Abs 3 Abk gelte und in monatlichen Raten von 500 S von der ab 1.12.1992 fälligen Pensionsleistung abgezogen werde. Da die Gesamtsumme der Teilpensionen mit 8.007,29 S (Stand 1988) höher sei als der mit 7.627,70 S (Stand 1988) gebührende österreichische Pensionsanspruch ohne zwischenstaatliche Kürzung, sei auch kein Unterschiedsbetrag zu gewähren.

In seiner Berufung beantragte der Kläger, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß die Beklagte verpflichtet werde, ihm die Pension über den 28.2.1988 hinaus in der dem Bescheid vom 15.5.1983 entsprechenden Höhe weiterzuzahlen. Er machte im wesentlichen geltend, daß das Erstgericht Art 25 Abk übersehen hätte. Nach dessen Abs 3 lit b seien Pensionen, die vor dem Inkrafttreten des Abk festgestellt wurden, nur auf Antrag des Berechtigten neu festzustellen. Ein nach dem Inkrafttreten des Abk gestellter Antrag auf eine Leistung des jeweiligen anderen Vertragsstaates könne trotz der in allen Abk vorgesehenen Antragsgleichstellung diese Neufeststellung nicht auslösen. Es bleibe daher in diesen Fällen bei der vor dem Inkrafttreten innerstaatlich berechneten Leistung. Die Berufung enthält auch Ausführungen zum Eventualbegehren.

Das Berufungsgericht gab der Berufung nicht Folge.

Dem Kläger sei zuzubilligen, daß der die Übergangsbestimmungen regelnde Art 25 Abk in seinem Abs 3 lit b dem Art 14 Abs 2 Abk zu widersprechen scheint. Nach der zit Übergangsbestimmung gelte das Abk auch für Versicherungsfälle, die vor seinem Inkrafttreten eingetreten seien, soweit früher festgestellte Ansprüche nicht durch einmalige Leistungen abgegolten wurden. In diesem Sinn seien Pensionen, die vor dem Inkrafttreten des Abk festgestellt worden seien, auf Antrag des Berechtigten neu festzustellen. Werde der Antrag auf Feststellung oder Neufeststellung innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten des Abk eingebracht, so seien die Leistungen vom Inkrafttreten des Abk an zu gewähren, sonst von dem Tag an, der nach den Rechtsvorschriften jedes der beiden Vertragsstaaten bestimmt wird. Ungeachtet dieser Übergangsbestimmungen sei aber dem österreichischen Versicherungsträger im Art 14 Abs 2 Abk ausdrücklich auferlegt, eine österreichische Versicherungsleistung nach Art 12 Abk neu festzustellen, wenn ein entsprechender Leistungsanspruch nach den kanadischen Rechtsvorschriften entstehe. In diesem Zusammenhang werde auch ausdrücklich darauf verwiesen, daß die Rechtskraft früherer Entscheidungen der Neufeststellung nicht entgegenstehe. Aus Art 14 Abs 2 im Zusammenhang mit Art 25 Abk sei also abzuleiten, daß ungeachtet einer allfälligen Antragstellung durch den Versicherungsnehmer bei nachträglichem Entstehen eines Leistungsanspruches nach den kanadischen Rechtsvorschriften jedenfalls eine Neufeststellung der Leistung durchzuführen sei. Erfolge diese Neufeststellung auf Antrag des Versicherungsnehmers iS des Art 25 Abs 3 lit b Abk, seien die im zweiten Satz dieser Bestimmung angeführten Fristen zu beachten. Damit sei auch der grundsätzlichen Zielsetzung des Abk Rechnung getragen, unter Zusammenrechnung der in beiden Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten Leistungsansprüche zu eröffnen. Dies solle auch auf Grund der Übergangs- und Schlußbestimmungen für vor dem Inkrafttreten des Abk eingetretene Versicherungsfälle gelten. Der an den Versicherungsträger gerichtete Auftrag zur Neufeststellung im Art 14 Abk habe offensichtlich auch das Ziel, den nicht mit den Zielsetzungen des Abk zu vereinbarenden Doppelbezug zweier getrennter Pensionsleistungen zu vermeiden.

Die zunächst mit hg Beschluß vom 19.7.1994, 10 ObS 171/94 als verspätet zurückgewiesene Revision des Klägers ist nunmehr als rechtzeitig anzusehen, weil dem Kläger mit Beschluß des Erstgerichtes vom 23.1.1995 ON 26 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die versäumte Revisionsfrist bewilligt wurde. Der Revisionswerber macht unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache geltend. Er beantragt, das angefochtene Urteil durch Stattgebung des Hauptbegehrens, allenfalls des Eventualbegehrens abzuändern oder es, in eventu auch das erstgerichtliche Urteil aufzuheben.

Die Beklagte erstattete keine Revisionsbeantwortung.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nach § 46 ASGG in der hier noch anzuwendenden Fassung vor der ASGGNov 1994 zulässig.

Aus Anlaß der zulässigen Revision sind die Urteile der Vorinstanzen und das ihnen vorangegangene Verfahren, soweit sie das Eventualbegehren, also das auf Rückerstattung des aufgewerteten Betrages der Einkaufssumme von 200.526,10 S gerichtete Klagebegehren betreffen, als nichtig aufzuheben; insoweit ist die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückzuweisen. Das Eventualbegehren betrifft nämlich keine Leistungssache nach § 354 ASVG und damit keine Sozialrechtssache iS des § 65 Abs 1 Z 1 ASGG, sondern eine Verwaltungssache nach § 355 Z 3 ASVG, und zwar eine Angelegenheit der Beiträge der Versicherten.

Der diesbezügliche Kostenausspruch beruht auf dem nach § 2 Abs 1 ASGG anzuwendenden § 51 ZPO.

Hinsichtlich des Hauptbegehrens ist die Revision berechtigt.

Nach Art 25, der zu den Übergangs- und Schlußbestimmungen des Abk (Abschnitt V) gehört, begründet dieses Abk keinen Anspruch auf Zahlung von Leistungen für die Zeit vor seinem Inkrafttreten (Abs 1). (Das Abk ist am 1.11.1987 in Kraft getreten.) Für die Feststellung des Anspruches auf Leistungen nach diesem Abk sind auch Versicherungszeiten zu berücksichtigen, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vor Inkrafttreten dieses Abk zurückgelegt worden sind (Abs 2). Unbeschadet der Bestimmungen des Abs 1 gilt dieses Abk auch für Versicherungsfälle, die vor seinem Inkrafttreten eingetreten sind, soweit früher festgestellte Ansprüche nicht durch einmalige Leistungen abgegolten worden sind. In diesen Fällen sind nach den Bestimmungen dieses Abk a) Pensionen, die erst auf Grund dieses Abk gebühren, auf Antrag des Berechtigten vom Inkrafttreten dieses Abk an festzustellen, b) Pensionen, die vor dem Inkrafttreten dieses Abk festgestellt worden sind, auf Antrag des Berechtigten neu festzustellen. Wird der Antrag auf Feststellung oder Neufeststellung innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Abk eingebracht, so sind die Leistungen vom Inkrafttreten dieses Abk an zu gewähren, sonst von dem Tage an, der nach den Rechtsvorschriften jedes der beiden Vertragsstaaten bestimmt wird (Abs 3). In den Fällen des Abs 3 lit b gilt Art 14 Abs 3 entsprechend (Abs 4).

Die Regelungen des Art 25 beruhen auf den in den Abk über Soziale Sicherheit allgemein üblichen Grundsätzen, a) daß Ansprüche auf Leistungen für die Zeit vor dem Inkrafttreten des Abk nicht begründet werden (Abs 1), b) daß jedoch für die Feststellung der Leistungsansprüche nach dem Abk auch die vor seinem Inkrafttreten zurückgelegten Versicherungszeiten zu berücksichtigen sind (Abs 2),

c) daß das Abk auch für die vor seinem Inkrafttreten eingetretenen Versicherungsfälle gilt (Abs 3 erster Satz) und d) daß die Leistungen ab dem Inkrafttreten des Abk zu gewähren sind, wenn der entsprechende Antrag innerhalb von zwei Jahren ab dem Inkrafttreten, also bis spätestens 31.10.1989, gestellt wird (Abs 3) [MGA Zwischenst SV Lfg 23, 26a, 33 FN 1].

Siedl/Spiegel führen in MGA Zwischenst SV Lfg 27 Allg Teil 98 aus, daß nach den neueren von Österreich abgeschlossenen Abk Leistungen, die nach nationalem österreichischem Recht vor dem Inkrafttreten eines Abk festgestellt wurden, nur auf ausdrücklichen diesbezüglichen Antrag des Betroffenen nach der pro-rata-temporis Methode neu festzustellen seien. Ein nach dem Inkrafttreten eines Abk gestellter Antrag auf eine Leistung des jeweiligen anderen Vertragsstaates könne trotz der in allen Abk vorgesehenen Antragsgleichstellung diese Neufeststellung nicht auslösen, sodaß es auch in diesen Fällen bei der vor dem Inkrafttreten innerstaatlich berechneten österreichischen Leistung bleibe.

In diesem Sinne wird auch im Rundbrief des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 7.8.1991, 24-32.2/91 Li/Ss, zit in MGA Zwischenst SV Allg Teil 98, ua ausgeführt: "Die in den Übergangs- und Schlußbestimmungen der Abk über Soziale Sicherheit vorgesehenen Bestimmungen betreffend die Neufeststellung von Leistungen können in folgende Kategorien eingeteilt werden:

Beispielsweise sind nach den Abk mit Dänemark, der BRD und Frankreich die vor dem Inkrafttreten des Abk festgestellten Pensionen sowohl auf Antrag des Berechtigten als auch von Amts wegen neu festzustellen, während ua nach den Abk mit Belgien, Finnland und Griechenland die Neufeststellung nur auf Antrag des Berechtigten vorzunehmen ist. Im Hinblick auf den Wortlaut dieser Regelungen kann daher ein Antrag auf eine entsprechende Leistung aus dem jeweiligen Vertragsstaat nicht für die Neufeststellung einer österreichischen Pension herangezogen werden, da diesbezüglich ein ausdrücklicher Antrag erforderlich ist. Da die Neufeststellung der vor dem Inkrafttreten eines Abk zuerkannten österreichischen Leistung aus sozialpolitischen Überlegungen und aus administrativen Gründen nicht zeitgemäß erscheint, "(die nach dem Abk mit Kanada geschlossenen Abk mit Australien, den USA und Zypern sehen eine solche Neufeststellungsmöglichkeit nicht mehr vor)" empfehlen wir Ihnen daher im Einvernehmen mit dem BMfAS, zur Sicherstellung einer einheitlichen Praxis im Verhältnis zu allen Vertragsstaaten Österreichs wie folgt vorzugehen: a) Eine österreichische Pension, die bereits vor dem Inkrafttreten eines Abk über Soziale Sicherheit zuerkannt wurde, kann nur über ausdrücklichen Antrag des Betroffenen neu festgestellt werden; ein Antrag auf die entsprechende Leistung des anderen Vertragsstaates ist jedenfalls für eine solche Neufeststellung nicht heranzuziehen. b) Unter Hinweis auf die Zielsetzung der in letzter Zeit von Österreich geschlossenen Abk sowie im Sinne einer möglichst einheitlichen Vorgangsweis ist von einer amtswegigen Neufeststellung der vor dem Inkrafttreten eines Abk zuerkannten österreichsichen Pension generell abzusehen."

Der erkennende Senat hält die zit Ausführungen Siedl/Spiegels und des Hauptverbandes für richtig. Sie entsprechen auch dem eindeutigen Wortlaut des im vorliegenden Fall anzuwendenden Art 25 Abs 3 lit b AbkSozSi-Kanada. Das Berufungsgericht hat übersehen, daß diese Übergangsbestimmung nur für Versicherungsfälle gilt, die - wie der Versicherungsfall des Klägers - vor dem Inkrafttreten des Abk, also vor dem 1.11.1987, eingetreten sind. In diesen Fällen sind Pensionen, die vor diesem Zeitpunkt festgestellt worden sind, nur auf Antrag des Berechtigten nach den Art 12 ff Abk neu festzustellen.

Daraus folgt: Dieses Abk gilt auch für den am 1.2.1983 und damit vor dem Inkrafttreten des Abk (1.11.1987) eingetretenen Versicherungsfall der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer. Die mit Bescheid der Beklagten vom 15.5.1983, also vor dem Inkrafttreten des Abk, festgestellte vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer ist daher (nur) auf Antrag des Berechtigten, nicht aber auch von Amts wegen neu festzustellen.

Daß der Kläger einen solchen Neufeststellungsantrag gestellt hätte, wurde von den Parteien weder behauptet, noch ergibt sich in dieser Hinsicht aus dem den Kläger betreffenden Pensionsakt der Beklagten ein Hinweis. Hingegen ergibt sich schon aus dem Vorbringen der Beklagten, daß sie die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer des Klägers mit 1.3.1988 vom Amts wegen neu festgestellt hat.

Die Urteile der Vorinstanzen sind daher im Sinne des begründeten Hauptbegehrens abzuändern.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 lit a und Abs 2 ASGG (Bemessungsgrundlage für das Hauptbegehren, das einen Anspruch des Versicherten auf eine wiederkehrende Leistung zum Gegenstand hat:

50.000 S).

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