OGH 11Os165/95(11Os169/95)

OGH11Os165/95(11Os169/95)23.4.1996

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. April 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Hager, Dr. Schindler, Dr. Rouschal und Dr. Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Eckert-Szinegh als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ratko B***** und andere wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 148 zweiter Fall und 15 StGB sowie anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Zajim S***** und Milka L***** sowie die Berufungen der Angeklagten Vesna S***** und der Staatsanwaltschaft hinsichtlich des Angeklagten Zajim S***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 21. Juni 1995, GZ 7 d Vr 4511/94-258, ferner über die Beschwerde des Angeklagten Zajim S***** gegen den (Widerrufs-)Beschluß vom selben Tag ,S 468/I iVm ON 258, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Schroll, der Angeklagten Ratko B*****, Zajim S*****, Vesna S***** und Milka L***** und der Verteidiger Dr. Unterweger, Dr. Bereis, Dr. Kirchweger und Dr. Maurer zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.

Gemäß § 290 Abs 1 StPO werden jedoch das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, in den Schuldsprüchen laut Punkt D II b bis f und E des Urteilssatzes sowie in den die Angeklagten Ratko B***** und Zajim S***** betreffenden Strafaussprüchen - jedoch unter Aufrechterhaltung des Ausspruches über die Vorhaftanrechnung -, ferner der damit im Zusammenhang stehende Widerrufsbeschluß (hinsichtlich B***** und S*****) aufgehoben; gemäß § 288 Abs 2 Z 3 StPO wird im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst erkannt:

Ratko B***** und Zajim S***** werden für die ihnen nach dem unberührt gebliebenen Schuldspruch weiterhin zur Last liegenden strafbaren Handlungen, nämlich beide Angeklagten jeweils für die Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 148 zweiter Fall und 15 StGB sowie der kriminellen Organisation nach § 278 a Abs 1 StGB, Ratko B***** auch für das Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 1, Abs 2, 224 StGB, nach §§ 28, 148 zweiter Strafsatz StGB zu Freiheitsstrafen, und zwar Ratko B***** zu 3 (drei) Jahren und Zajim S***** zu 3 (drei) Jahren und 9 (neun) Monaten verurteilt.

Die bedingte Nachsicht der vom Landesgericht für Strafsachen Wien über Ratko B***** mit dem Urteil vom 4. November 1991 zum AZ 1 c E Vr 8448/91 und über Zajim S***** mit dem Urteil vom 18. Juni 1993 zum AZ 2 d E Vr 7235/93 verhängten Freiheitsstrafen wird widerrufen.

Auf diese Entscheidung wird der Angeklagte Zajim S***** mit seiner darauf bezughabenden Berufung und Beschwerde ebenso verwiesen wie die Staatsanwaltschaft mit ihrer diesen Angeklagten betreffenden Berufung.

Den Berufungen der Angeklagten Vesna S***** und Milka L***** wird nicht Folge gegeben.

Den Angeklagten S*****, S***** und L***** fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Ratko B***** und Zajim S***** der Verbrechen des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 3, 148 zweiter Fall und 15 StGB (A) sowie der kriminellen Organisation nach § 278 a Abs 1 StGB (C) und des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2 - B***** auch nach §§ 223 Abs 1, 224 - StGB (D, E), Vesna S***** und Milka L***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges als Beteiligte nach §§ 12 dritter Fall, 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 3, - Vesna S***** auch nach 148 zweiter Fall - und 15 StGB (B) schuldig erkannt.

Darnach haben in verschiedenen Orten Österreichs

(A) zwischen dem 28. Juni 1993 und 22. März 1994 Ratko B*****, Zajim S***** sowie die abgesondert verfolgten Tomislav Z*****, Milovan S*****, Antonio B***** und bisher unbekannt gebliebene Mittäter in verschiedener Täterkombination im bewußten und gewollten Zusammenwirken, S***** teils auch allein, mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, andere durch Vorlage selbst ausgefüllter und mit gefälschten Unterschriften versehener Traveller- und Euroschecks unter gleichzeitiger Vorgabe, berechtigte Inhaber dieser Schecks und teilweise gleichzeitig vorgewiesener Scheckkarten zu sein, sowie teilweise unter Vorlage falscher bzw gefälschter Personaldokumente, also durch Täuschung über Tatsachen unter Benützung falscher Urkunden, zur Auszahlung von Geldbeträgen verleitet bzw zu verleiten versucht, wodurch die im Urteilsspruch genannten Personen bzw Geldinstitute am Vermögen in einem S 500.000,-- übersteigenden Ausmaß geschädigt wurden bzw geschädigt werden sollten (wobei B***** eine Schadenssumme von ca 629.000,-- S und S***** eine solche von ca 888.000,-- S zu vertreten hat).

(B) Vesna S***** und Milka L***** zum gewerbsmäßig schweren Betrug des Ratko B*****, Zajim S*****, Antonio B*****, Milovan S***** und weiterer noch unbekannter Täter mit einem Schadensbetrag von mehr als S 500.000,-- dadurch beigetragen, daß

(I) Vesna S***** seit etwa Sommer 1993 gewerbsmäßig über Auftrag des Zajim S***** von "Lieferanten" gestohlene Blankoscheckformulare, Travellerschecks und Scheckkarten übernommen, die "Lieferanten" bezahlt und die derart übernommenen bzw ihr von S***** übergebenen Schecks und Scheckkarten zur Aufbewahrung und Zwischenlagerung in die Wohnung der Milka L***** verbracht hat, von welcher Vesna S***** und Zajim S***** die Travellerschecks, Euroschecks und Scheckkarten abholten, wobei in weiterer Folge B***** und S***** diese Schecks ausfüllten und betrügerisch einlösten;

(II) Milka L***** seit etwa Sommer 1993 die von Vesna S***** und Zajim S***** überbrachten Schecks und Scheckkarten in Kenntnis des illegalen Erwerbs und der betrügerischen Weiterverwendung in ihrer Wohnung zwischengelagert und Vesna S***** zum Zweck der jederzeitigen Zwischenlagerung oder Abholung der Schecks und Scheckkarten ihren Wohnungszweitschlüssel überlassen;

(C I) Zajim S***** ab 1. Oktober 1993 als Mitglied einer Organisation, deren Zweck oder Tätigkeit, wenn auch nicht ausschließlich, auf die fortgesetzte Begehung von Betrügereien, also von im § 278 Abs 1 StGB genannten strafbaren Handlungen, gerichtet ist, diese weiter ausgebaut, indem er zumindest Ratko B***** als weiteres Mitglied einband, seine Freundin Vesna S***** unter anderem mit dem Transport von gestohlenen Euroschecks und Travellerschecks beauftragte, die Wohnung der mit Vesna S***** und auch mit ihm bekannten Milka L***** als Zwischenlagerungsstätte für Euroschecks und Travellerschecks benutzte, wobei er von bisher unbekannten Trickdieben oder durch sonstige strafbare Handlungen erlangte Schecks samt Scheckkarten erwarb, diese teilweise selbst, teilweise durch Boten ins Ausland an andere Organisationsmitglieder zur betrügerischen Einlösung weiterleitete bzw diese selbst zumindest mit Ratko B***** und Antonio B***** betrügerisch einlöste bzw einlösen ließ, wobei er jeweils ca 3/4 des Gesamterlöses für sich behielt;

(II) Ratko B***** seit 1. Oktober 1993 in Wien sich an der unter C I genannten Organisation dadurch als Mitglied beteiligt, daß er illegal erworbene Schecks und Scheckkarten regelmäßig übernahm, teilweise selbst mit gefälschter Unterschrift ausfüllte und mit S***** einlöste und auch zum Zwecke des Ausfüllens oder beabsichtigter Einlösung an Tomislav Z***** weiterleitete;

(D) Ratko B*****

(I) zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt Mitte März 1994 eine italienische Identitätskarte, welche er auf Antonio B***** ausfüllte und mit einem Lichtbild des Tomislav Z***** versah, somit eine ausländische öffentliche Urkunde, die inländischen öffentlichen Urkunden nicht gleichgestellt ist, mit dem Vorsatz hergestellt, daß sie zum Beweis einer Tatsache, nämlich des Nachweises der Identität, im Rechtsverkehr gebraucht werde;

(II) nachgenannte durch Austausch der Lichtbilder bzw Ausfüllen auf fingierte Namen und Einsetzen von Lichtbildern ge- bzw verfälschte Urkunden, welche teilweise als ausländische öffentliche Urkunden inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt sind, zum Beweis einer Tatsache, nämlich des Nachweises der Identität, im Rechtsverkehr gebraucht, und zwar

a) im Jahr 1993 einen niederländischen Reisepaß lautend auf Emil K***** durch Vorlage bei der Einreise nach Österreich;

b) Anfang 1994 eine italienische Identitätskarte lautend auf Luigi R***** durch Vorlage bei Postämtern und Banken;

c) Anfang 1994 eine italienische Identitätskarte lautend auf Paulo S***** durch Vorlage bei Postämtern und Bankinstituten;

d) Anfang 1994 eine italienische Identitätskarte lautend auf Antonio B***** durch Vorlage bei Postämtern und Bankinstituten;

e) Anfang 1994 eine weitere italienische Identitätskarte lautend auf Antonio B***** durch Vorlage bei Postämtern und Bankinstituten;

f) Anfang 1994 einen italienischen Reisepaß lautend auf Antonio B***** durch Vorlage bei Postämtern und Bankinstituten;

(E) Zajim S***** Anfang 1994 nachgenannte durch Austausch des Lichtbildes verfälschte bzw durch Ausfüllen eines Blankoformulars gefälschte Urkunden, welche teilweise als ausländische öffentliche Urkunden inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt sind, zum Beweis einer Tatsache, nämlich des Nachweises der Identität, im Rechtsverkehr durch Vorlage bei Bankinstituten bzw Postämtern gebraucht, und zwar:

a) einen italienischen Reisepaß lautend auf Andrea F*****;

b) eine italienische Identitätskarte lautend auf Giovanni R*****;

c) einen Reisepaß der CSFR lautend auf Zdenek K*****;

d) einen tschechischen Führerschein lautend auf Zdenek K*****;

e) einen Reisepaß der CSRF lautend auf Ivan D*****;

f) einen Führerschein der CSFR lautend auf Ivan D*****.

Rechtliche Beurteilung

Der Angeklagte Zajim S***** bekämpft dieses Urteil mit einer auf die Z 5, 5 a und 10, die Angeklagte Milka L***** mit einer auf die Z 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde; beiden Beschwerden kommt keine Berechtigung zu.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Zweitangeklagten Zajim S*****:

In der Mängelrüge (Z 5) behauptet der Beschwerdeführer zum Schuldspruch A I a 1 eine Aktenwidrigkeit (der Sache nach eine unzureichende Begründung), weil er nach den vom Erstgericht (angeblich) übergangenen Beweisergebnissen zur Tatzeit (19. Oktober 1993) gar nicht in Österreich gewesen sei.

Schon der Bezug auf seine eigene Verantwortung geht ins Leere, gab doch der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung vom 3. Mai 1995 an, daß er zur angesprochenen Tatzeit in Wien war, aber dennoch mit der jeweils betrügerischen Einlösung von Euroschecks in Österreich nichts zu tun habe (404/VI). Die in diesem Punkt wechselnde Verantwortung des Zweitangeklagten (vgl 156/VI - war gar nicht in Wien - und 160 f/VI - war seit September 1992 in Wien) wird auch durch die letzte Einlassung des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung vom 21. Juni 1995 lediglich dahingehend relativiert, daß er nach seinen eigenen Ausführungen Ratko B***** erst im September 1993 kennengelernt habe (451/VI).

Auch aus den Angaben des Erstangeklagten vermag der Beschwerdeführer nichts zu gewinnen, weil Ratko B***** zwar bestätigte, erst Ende September 1993 nach Wien gekommen zu sein, allerdings zugleich eingestand, die im Schuldspruch A I a 1 dargestellten betrügerischen Einlösungen von Euroschecks mit bereits vor September 1993 liegenden Tatzeiten begangen zu haben (144/VI).

Der Hinweis auf die in den vom Beschwerdeführer verwendeten Pässen befindlichen Eintragungen kann seine Anwesenheit zur Tatzeit in Österreich schon deswegen nicht ausschließen, weil er nach seiner eigenen geständigen Verantwortung eine Vielzahl von Reisedokumenten benutzte, wobei der vom Beschwerdeführer besonders hervorgehobene verfälschte Reisepaß der CSFR lautend auf Zdenek K***** von ihm erst Anfang 1994 in Gebrauch genommen wurde (Schuldspruch E c). Der Verweis auf einen nicht näher präzisierten jugoslawischen Reisepaß, aus dem erkennbar sei, daß der Zweitangeklagte im Dezember 1993 nicht in Wien war, läßt sich schon mit der eigenen Verantwortung des Beschwerdeführers, wonach er im Dezember in Wien und anderen Orten Österreichs mehrfach Travellerschecks einlöste (Schuldsprüche A I a 1, A II 4 und A III), nicht in Einklang bringen (vgl 157 und 173/VI).

Mit dem Hinweis auf teilweise entlastende Aussagen des Erstangeklagten in den Hauptverhandlungen vermag der Beschwerdeführer hingegen keine Aktenwidrigkeit (im Sinn eines Begründungsmangels) aufzuzeigen. Das Erstgericht hat aber auch im übrigen seiner Begründungspflicht in einer eingehenden Abwägung der unterschiedlichen Einlassungen des Erstangeklagten vollauf genügt (vgl US 38 ff).

In der Tatsachenrüge (Z 5 a) bringt der Beschwerdeführer vor, daß seine Verurteilung wegen der betrügerischen Einlösung von Euroschecks bloß auf einer einzigen Aussage des Erstangeklagten B***** beruhe, der ihn überdies nur hinsichtlich acht bis zehn Euroschecks belaste. Dabei übergeht der Beschwerdeführer, daß das Erstgericht lediglich unter anderem auf die geständige Verantwortung des Ratko B***** abstellte (US 38), sich im übrigen aber auch auf die Verantwortungen der Dritt- und Viertangeklagten und des abgesondert verfolgten Tomislav Z***** bezog (US 30). So deponierte die Viertangeklagte vor der Polizei ausdrücklich, daß der Beschwerdeführer Schecks mit Scheckkarte (also offenkundig Euro- und nicht Travellerschecks) zur Einlösung brachte (285 in ON 214/V). Dies wird im wesentlichen auch durch die Drittangeklagte bestätigt (307 ff in ON 214/V). Schließlich spricht auch der abgesondert verfolgte Tomislav Z***** davon, daß der Erstangeklagte (Aliasname "Emil") den Auftrag hatte, die vom Beschwerdeführer (Aliasname "Dada") übergebenen Schecks mittels gefälschter Unterschriften entsprechend vorzubereiten und auch einzulösen, wobei die Tatobjekte von diesem Zeugen in einer späteren Vernehmung dahin konkretisiert werden, daß es sich um Schecks mit Scheckkarten, also um Euroschecks, gehandelt hatte (259 und 271 in ON 214/V).

Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang den Vorwurf einer Aktenwidrigkeit mit Bezug auf die Angaben des Erstangeklagten wiederholt, wonach dieser in seiner Vernehmung vom 8. April 1994 (vgl 213 ff in ON 214/V) deponierte, die Euroschecks allein von Predag K***** (alias "Pedja") bezogen zu haben, und neuerlich betont, daß er zu jenen Tatzeiten, in denen die inkriminierten Euroschecks eingelöst wurden, nicht in Wien gewesen sei, ist er auf die Ausführungen zur Mängelrüge und auf die bezügliche Urteilsbegründung des Erstgerichtes (US 38 ff) zu verweisen.

Gegen die Urteilsfeststellungen des Erstgerichtes, wonach der Beschwerdeführer an der betrügerischen Einlösung von Euroschecks mitwirkte, ergeben sich daher aus den Akten ebensowenig erhebliche Bedenken wie gegen die im Rahmen der Tatsachenrüge in Zweifel gezogenen Feststellungen zur kriminellen Organisation nach § 278 a Abs 1 StGB. Die Feststellungen zur (vom Beschwerdeführer veranlaßten) Einbindung der Vesna S***** in die kriminelle Organisation, zu deren Struktur sowie zur (im Verhältnis zum Beschwerdeführer untergeordneten) Position des Erstangeklagten hat das Erstgericht mit dem Hinweis auf die Telefonüberwachungsprotokolle sowie auf die diesbezüglichen Angaben aller Angeklagten ausreichend begründet.

Mit der Rechtsrüge (Z 10) macht der Beschwerdeführer geltend, daß der Organisationsbegriff nach § 278 a Abs 1 StGB in den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen keine Deckung finde.

Der Einwand versagt:

Eine kriminelle Organisation im Sinne von § 278 a StGB setzt die Verbindung einer größeren Anzahl von Personen auf Dauer oder zumindest längere Zeit, ein arbeitsteiliges Vorgehen, hierarchischen Aufbau und eine gewisse Infrastruktur voraus (JBl 1995, 390).

Wenn nun der Beschwerdeführer meint, daß im vorliegenden Fall lediglich zwei Personen im Rahmen dieser Organisation tätig wurden, so übergeht er die schon aus den Schuldsprüchen A II, IV und V sowie B nachvollziehbare Einbindung von Antonio B*****, Tomislav Z*****, Milovan S*****, Vesna S*****, Milka L***** und von weiteren unbekannten Tätern in die fortlaufenden Betrügereien, welche die Grundlage dieser Organisation abgaben. Weiters läßt der Beschwerdeführer jene Konstatierungen außer acht, wonach diese Organisation einer internationalen Tätergruppe, also einer größeren Zahl von Personen, die in mehreren europäischen Ländern agieren, angehörte (US 33). Soweit er seine Lebensgefährtin Vesna S***** als unbewußt tätig gewordenes blindes Werkzeug bezeichnet, verläßt er die Basis der erstgerichtlichen Feststellungen, wonach die Drittangeklagte als vorsätzlich wirkende Beitragstäterin in die kriminellen Machinationen (wenn auch mangels subjektiver Voraussetzungen nicht als nach § 278 a Abs 1 StGB verantwortliches Mitglied der Organisation) eingebunden war.

Die Verbindung dieser Personen auf zumindest längere Zeit geht schon aus der vom Erstgericht festgestellten Dauer der bisherigen kriminellen Aktivitäten dieser Gemeinschaft hervor (US 34), wobei die Absicht, derartige Betrügereien fortzusetzen, nur durch die Verhaftung des Erst- und Zweitangeklagten nicht mehr weiter ausgeführt werden konnte.

Der hierarchische Aufbau der Organisation ergibt sich bereits daraus, daß der Zweitangeklagte die bei den Betrügereien in Österreich tätigen Personen in die kriminellen Aktivitäten einband (US 34 f), als Auftraggeber etwa für den Transport von gestohlenen bzw geraubten Schecks fungierte (US 35) und die für die Betrugsserie in Österreich erforderlichen Schecks aus dem Ausland beschaffte (US 33 und 37). Die Unterordnung der Mittäter des Zweitangeklagten kommt überdies dadurch zum Ausdruck, daß der Beschwerdeführer auch bei den von Ratko B***** vorgenomenen betrügerischen Scheckeinlösungen jeweils 75 % der Beute für sich beanpruchte (US 19 und 35).

Die erforderliche Infrastruktur der kriminellen Organisation folgt entgegen den Beschwerdeausführungen aus den erstgerichtlichen Feststellungen, wonach der Transport von Schecks und Scheckkarten durch Boten sichergestellt war, die Kontakte zu Mitgliedern der Tätergruppe in mehreren europäischen Ländern hielten (US 33), wobei eine Abschottung zu den in den einzelnen Ländern agierenden Tätergruppen schon deswegen gewährleistet war, weil auch diese Boten jeweils Falschnamen benutzten (US 34). In dieses Bild fügt sich nahtlos die vom Zweitangeklagten organisierte Lagerung der für die Betrugsserie benutzten Schecks bei Ratko B***** und Milka L***** (US 34), diente diese Vorgangsweise doch der gezielten Sicherung des Beschwerdeführers vor belastendem Material, das Hinweise auf seine eigenen kriminellen Aktivitäten bieten könnte.

Schließlich kommt in den erstgerichtlichen Feststellungen mit hinlänglicher Deutlichkeit zum Ausdruck, daß die vom Zweitangeklagten S***** organisierte Betrugsserie, deren Vorbereitung in Österreich, die Beschaffung der dazu benötigten Scheckformulare, Scheckkarten und Ausweise aus dem Ausland aber auch die Weiterleitung von in Österreich gestohlenen Schecks ins Ausland ein arbeitsteiliges Vorgehen in sich begreift, das essentiell für eine kriminelle Organisation ist.

Auf der Grundlage dieser unbedenklichen Feststellungen hat daher das Erstgericht dem Beschwerdeführer zu Recht dessen Beteiligung als Mitglied an einer kriminellen Organisation nach § 278 a Abs 1 StGB angelastet.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Viertangeklagten Milka L*****:

In ihrer Mängelrüge (Z 5) meint die Beschwerdeführerin, die Urteilsfeststellung, wonach sie Kenntnis von den betrügerischen Einlösungsmodalitäten der bei ihr verwahrten Schecks hatte, sei unzureichend begründet.

Sie übergeht dabei ihre eigene, vom Erstgericht im Rahmen der Beweiswürdigung hervorgehobene Einlassung vor der Polizei, derzufolge sie um die mit den bei ihr aufbewahrten Schecks geplanten Betrügereien des Zweitangeklagten Bescheid wußte und in Kenntnis dieses Umstandes mit der Zwischenlagerung der Scheckformulare einverstanden war (US 40 iVm 281 und 287 in ON 214/V).

Zu Unrecht strebt die Viertangeklagte im Rahmen der Rechtsrüge (Z 10) die Beurteilung des ihr zur Last gelegten Verhaltens als Hehlerei nach § 164 StGB an. Denn nach den Urteilsannahmen gestattete Milka L***** in Kenntnis der unredlichen Herkunft und der (damit beabsichtigten) betrügerischen Einlösungsmodalität der in ihrer Wohnung befindlichen Schecks die Lagerung von insgesamt 2.000 bis 3.000 Schecks (US 36). Mit diesen sowohl die Wissens- wie auch die Wollenskomponente der Betrugsserie erfassenden Feststellungen kommt aber ein Tatbeitrag in Form einer Hilfeleistung der Beschwerdeführerin für die jeweiligen unmittelbaren Täter hinreichend deutlich zum Ausdruck, diente doch diese Zwischenlagerung der jederzeitigen Verfügbarkeit der für die Betrugsserie benötigten Scheckformulare bei gleichzeitiger Sicherung des Zweitangeklagten vor allenfalls belastenden Beweismaterialien (US 37). Von einer Unterstützung der Täter nach der Tat kann sohin keine Rede sein.

Beide Nichtigkeitsbeschwerden waren daher zu verwerfen.

Bei amtswegiger Prüfung des Urteils aus deren Anlaß konnte sich der Oberste Gerichtshof jedoch davon überzeugen, daß zum Nachteil der Angeklagten Ratko B***** und Zajim S***** das Strafgesetz unrichtig angewendet worden ist (§ 281 Abs 1 Z 10 StPO):

Das Erstgericht legt dem Erstangeklagten Ratko B***** im Schuldspruch D II b bis f und dem Zweitangeklagten Zajim S***** im Schuldspruch E den Gebrauch ge- bzw verfälschter Ausweisurkunden durch Vorlage bei Postämtern und Bankinstituten zur Last. Dazu stellt das Erstgericht fest, daß Ratko B***** und Zajim S***** bei der Einlösung von diversen (gefälschten) Schecks bei Postämtern und Banken jeweils verfälschte Personaldokumente vorwiesen (US 35).

Damit wird deutlich, daß der Erstangeklagte die im Schuldspruch D II b bis f und der Zweitangeklagte die im Schuldspruch E genannten Falsifikate jeweils als Mittel der nach § 147 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB tatbestandsrelevanten Täuschung benutzten, diente doch die Legitimation mit den ge- bzw verfälschten Ausweispapieren nach den Urteilskonstatierungen lediglich zur Vortäuschung der rechtmäßigen Scheckinhaberschaft (im Sinne einer sogenannten "Einwegurkunde" - vgl Foregger/Serini, StGB5 § 223 Anm VIII), ohne daß eine über diese jeweils mit der betrügerischen Einlösung von Schecks hinausgehende Verwendung der ge- bzw verfälschten Ausweise in Aussicht stand.

Diese sowohl beim Erstangeklagten als auch beim Zweitangeklagten jeweils vom Schuldspruch A als Verbrechen des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 (erster Fall), Abs 3, 148 zweiter Fall und 15 StGB bereits erfaßte betrügerische Täuschung von Post- und Bankangestellten verdrängt angesichts der besonderen Qualifikationsvoraussetzungen des § 147 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB die mit der Benutzung von ge- bzw verfälschten Urkunden an sich gegebene Strafbarkeit wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB (vgl SSt 56/98; RZ 1989/20; JBl 1980, 666;. Leukauf-Steininger, Komm3, § 147 RN 48; Kienapfel, BT II3, § 147 RN 42; ders in WK, § 223 Rz 264).

Dies gilt gleichermaßen für den Gebrauch von besonders geschützten Urkunden im Sinne des § 224 StGB (11 Os 185/80; vgl abermals Leukauf-Steininger RN 48; ferner Liebscher in WK Rz 4 zu § 147).

Infolge der Spezialität des schweren Betruges nach § 147 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB gegenüber dem Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach § 224 (§ 223 Abs 2) StGB erweisen sich die nach § 224 (§ 223 Abs 2) StGB ergangenen Schuldsprüche zu D II b bis f und zu E als rechtlich verfehlt. Insoweit war daher mit einer Urteilsaufhebung und Ausschaltung der bezüglichen Schuldsprüche vorzugehen.

Der Vollständigkeit halber sei noch festgehalten, daß das Erstgericht dem Zweitangeklagten im Schuldspruch zu Punkt E neben dem Gebrauch von verfälschten italienischen und tschechischen Reisepässen sowie einer italienischen Identitätskarte (a), b), c) und e) unter d) den Gebrauch eines verfälschten und unter f) den Gebrauch eines gefälschten tschechischen Führerscheines zur Last legt und diesen - nach dem Tenor bloß teilweise - inländischen Urkunden gleichgestellten ausländische Urkunden betreffenden Sachverhalt einheitlich als Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB beurteilt.

Nach dem Europäischen Übereinkommen über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates, BGBl 175/1958 idgF und dem Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über den Personenverkehr, BGBl 373/1972, sowie nach dem Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht, BGBl 47/1990, sind Reisepässe und amtliche Personalausweise der Italienischen Republik sowie Reisepässe der CSFR als Reisedokument im Sinne des § 1 Abs 3 FrG zu werten, welche den strafrechtlichen Schutz inländischer öffentlicher Urkunden genießen. Mangels ausdrücklicher gesetzlicher Gleichstellung sind aber tschechische Führerscheine inländischen öffentlichen Urkunden nicht gleichzuhalten, sodaß in diesem Umfang auch keine Fälschung besonders geschützter Urkunden nach § 224 StGB vorliegen könnte.

Demgegenüber legte das Erstgericht Ratko B***** im Schuldspruch D I die Fälschung einer italienischen Identitätskarte zur Last, wobei es - entgegen der oben dargestellten Rechtslage - davon ausging, daß diese ausländische öffentliche Urkunde einer inländischen öffentlichen Urkunde nicht gleichgestellt sei. Da das Erstgericht aber in der rechtlichen Unterstellung die Tat dennoch zutreffend als Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach § 224 (§ 223 Abs 1) StGB beurteilt, kann dieser Widerspruch auf sich beruhen.

Das Schöffengericht verurteilte die Angeklagten Ratko B*****, Zajim S*****, Vesna S***** und Milka L*****, die beiden ersteren jeweils unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB, nach dem zweiten Strafsatz des § 148 StGB zu Freiheitsstrafen, und zwar Ratko B***** zu drei Jahren, Zajim S***** zu drei Jahren und neun Monaten, Vesna S***** zu 20 Monaten und Milka L***** zu 15 Monaten, wobei hinsichtlich Vesna S***** ein Teil von 15 Monaten und hinsichtlich Milka L***** ein Teil von 12 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren gemäß § 43 a Abs 3 StPO bedingt nachgesehen wurde.

Bei der Strafbemessung wertete es als erschwerend bei allen vier Angeklagten die zahlreichen Angriffe, bei Ratko B***** außerdem zwei einschlägige Vorstrafen, den langen Tatzeitraum, die verstärkte Tatbildmäßigkeit sowie das Zusammentreffen von (zwei) Verbrechen mit (einem) Vergehen, bei Zajim S***** zwei einschlägige Vorstrafen in Österreich und eine einschlägige gravierende Vorstrafe in Italien, den langen Tatzeitraum, die verstärkte Tatbildmäßigkeit, den raschen Rückfall, das Zusammentreffen von (zwei) Verbrechen mit (einem) Vergehen sowie seine führende Rolle, bei Vesna S***** den langen Tatzeitraum und die verstärkte Tatbildmäßigkeit; als mildernd nahm es hingegen an: bei Ratko B***** das überwiegende Geständnis und den Umstand, daß es teilweise beim Versuch geblieben ist, bei Zajim S***** das Teilgeständnis und das teilweise Versuchsstadium, bei Vesna S***** den bisher ordentlichen Lebenswandel, das Teilgeständnis vor der Polizei sowie die Tatsache, daß sie lediglich über Auftrag ihres damaligen Lebensgefährten Zajim S***** handelte und nur Beitragstäterin war, bei Milka L***** gleichfalls den bisher ordentlichen Lebenswandel, das Teilgeständnis vor der Polizei und in der Hauptverhandlung, die Tatsache, daß sie aus ihren Beitragshandlungen keinerlei finanziellen Vorteil hatte, ferner den Umstand, daß sie lediglich als Randfigur agierte, sowie ihre finanzielle Situation, in der sie Zajim S*****, der ihr Geld geborgt hatte, unterstützten wollte.

Bei der Neubemessung der über die Angeklagten Ratko B***** und Zajim S***** zu verhängenden Strafe waren die vom Schöffengericht im wesentlichen richtig und vollständig festgestellten Strafbemessungstatsachen mit der Einschränkung zu übernehmen, daß sich bei B***** der Erschwerungsumstand zahlreicher Angriffe in bezug auf das Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden um den ausgeschalteten Teil des Schuldspruchs verringert und bei S***** das deliktische Zusammentreffen (nur mehr) zwei Verbrechen umfaßt. Auf der Basis dieser sohin nur aus rechtlichen Gründen, nicht aber unter dem Aspekt der Täterschuld und des Unrechtsgehaltes der Tat veränderten Strafbemessungssituation ist - wie schon vom Erstgericht ausgemittelt - bei Ratko B***** eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren und bei Zajim S***** eine solche von 3 Jahren und 9 Monaten tat- und tätergerecht. Aus den zutreffenden Gründen des Erstgerichtes war überdies die aus dem Spruch ersichtliche, den Angeklagten B***** und S***** jeweils gewährte bedingte Strafnachsicht zu widerrufen.

Der Angeklagte Zajim S***** und die Staatsanwaltschaft waren mit ihren Berufungen, ersterer darüberhinaus auch mit seiner Beschwerde auf diese Entscheidung zu verweisen.

Mit ihren Berufungen streben die Angeklagten Vesna S***** und Milka L***** jeweils eine Strafreduktion und eine gänzliche bedingte Nachsicht an. Sie sind damit nicht im Recht. Das Erstgericht hat auch bei diesen Angeklagten die Strafbemessungsgründe richtig dargestellt und tat- und tätergerecht gewichtet, sodaß nach Lage des Falles weder für die begehrte Strafmilderung noch für die bedingte Nachsicht der gesamten Freiheitsstrafen Anlaß bestand.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.

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