OGH 5Ob61/95

OGH5Ob61/9516.4.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten

Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des

Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Adamovic und

Dr.Baumann als weitere Richter in der Mietrechtssache der

Antragsteller 1.) Ellen R*****, vertreten durch Dr.Werner Neuner,

Rechtsanwalt in Wien, 2.) Wladimir I*****, 3.) Hans F*****, 4.) Maria

U*****, 5.) Karl C*****, 6.) Gertrude K*****, 7.) Ernst E*****, 8.)

Dipl.-Ing.Heribert M*****, 9.) Rosl H*****, 10.) Gertrud S*****, 11.)

Manfreda P*****, 12.) Michael P*****, 2. - bis 12.-Antragsgegner

vertreten durch Herbert Dobrovolny, Landessekretär des

Österreichischen Mieter- und Wohnungseigentümerbundes, 1010 Wien,

Falkestraße 3, wider die Antragsgegnerin Ö*****, vertreten durch die

Finanzprokuratur, 1010 Wien, Singerstraße 17 - 19, und Neudeck

Liegenschaftsverwaltungsgesellschaft mbH, 1190 Wien, Döblinger

Hauptstraße 50, diese beiden vertreten durch Dr.Wihelm Schlein,

Rechtsanwalt in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 12 MRG infolge

Revisionsrekurses der Erstantragstellerin gegen den Sachbeschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 10. November 1994, GZ 48 R 507/94-15, womit der Sachbeschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 19.Jänner 1994, GZ 46 Msch 20/94g-12, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung

Die Antragsteller begehren - nach vorausgegangenem Verfahren vor der Schlichtungsstelle - die Feststellung, die Antragsgegnerin habe als Liegenschaftseigentümerin gegenüber den antragstellenden Mietern durch Vorschreibung eines Liftkostenpauschales von S 15.000,-

monatlich ab 1.7.1991 das gesetzlich zulässige Zinsausmaß für den Rest des Jahres 1991 um den Anteil der Antragsteller an monatlich S 5.000,- überschritten. Die Anhebung sei mit der Begründung erfolgt, daß in absehbarer Zeit eine Reparatur des Liftes erforderlich würde. Da es sich jedoch um eine Gemeinschaftsanlage handle, habe die Reparaturkosten der Hauseigentümer zu tragen.

Die Antragsgegnerin bestritt, daß es sich bei dem Lift um eine Gemeinschaftsanlage handle. Neue Mieter, die den Aufzug benützen wollten, müßten in die Kostentragungsvereinbarung vom 17.4.1969 eintreten. Es liege eine sogenannte Maschinenmiete vor, die von der Liegenschaftseigentümerin nur einer bestimmten Anzahl von Mietern im Haus zur Verfügung gestellt werde.

Das Erstgericht gab dem Antrag der Antragsteller statt.

Das Erstgericht stellte folgenden Sachverhalt fest:

Das Haus Wien ***** verfügt über zwei Stiegen, die nur über einen gemeinsamen Hauseingang zu erreichen sind. Jede Stiege verfügt über einen aus der Zeit der Errichtung des Hauses (1904 bis 1906) stammenden Aufzug, der vom Hochparterre bis ins Dachgeschoß reicht und in allen dazwischenliegenden Geschoßen hält. Von der technischen Konzeption her kann er nur für Aufwärtsfahrt verwendet werden, mit Hilfe kleiner Tricks ist es jedoch auch möglich, den Lift abwärts zu benützen. Bis zum Jahr 1949 stand die Benützung des Liftes Mietern, Bewohnern und Besuchern gleichermaßen frei, indem für die Benützung pro Fahrt ein Jeton einzuwerden war, der vom Hausmeister zu erwerben war.

Mit Vorentscheidung vom 14.9.1949 stellte die Schlichtungsstelle des magistratischen Bezirksamtes für den 1. Bezirk eine Überschreitung des gesetzlich zulässigen Zinsausmaßes durch Vorschreibung und Einhebung eines Betrages für die Kosten des Betriebes und der Instandhaltung des Aufzuges dieses Hauses zum Februartermin 1949 fest. Eine Aufteilung der Kosten, die durch das Benützungsentgelt

nicht gedeckt werden konnten, auf die Mieter sei nach § 4 Abs 1

und § 5 Abs 1 MG nicht zulässig. Vielmehr wäre durch eine

rechtzeitige Erhöhung des jedes Mal zu entrichtenden Benützungsentgeltes für eine entsprechende Kostendeckung zu sorgen. Es kann nicht festgestellt werden, ob diese Entscheidung der Schlichtungsstelle in Rechtskraft erwachsen ist. In der Folge wurde den antragstellenden Mietern keine Aufzugsgebühr nach § 5 Abs 1 MG mehr vorgeschrieben. Per 4.11.1949 (Mietvertragsabschluß der Erstantragstellerin für top Nr 19 im Dachgeschoß) war der bisherige Jetonbetrieb bereits durch Münzbetrieb abgelöst worden. Im Aufzug war ein Münzapparat eingebaut worden, pro Fahrt war ein Benützungsentgelt von 50 Groschen zu entrichten. Die Erstantragstellerin verpflichtete sich im Mietvertrag zur Teilnahme an der Zentralheizung und an der Benützung des Personenaufzuges und übernahm die Verpflichtung zur pünktlichen Bezahlung der jeweils hierauf auf sie entfallenden Lasten, nämlich Kosten für Sammelheizung und Fahrstuhl, derzeit pro Fahrt 50 Groschen und 4,87 % des jeweiligen Defizits bzw Zentralheizung derzeit 1,9 % aller Betriebs- und Instandhaltungskosten. Eine Zuteilung von einem Aufzugsschlüssel bzw eine Schlüsselgebühr sind in diesem Mietvertrag nicht erwähnt.

Im Jahr 1957 wurde eine Instandsetzung des Aufzuges des rechten Stiegenhauses notwendig, wobei die Kosten dafür ca. S 26.000,-

betrugen. Die Hausinhabung war zur Tragung der Reparaturkosten nicht bereit. Einige Hauptmieter, darunter Gertrud S***** für top Nr 17, Anna S***** für top Nr 16, Prof.Aristid U***** für top Nr 18, Wladimir I***** für top Nr 15, sowie die Erstantragstellerin für top Nr 19 und mindestens drei weitere Mieter sowie die Pächterin der Pension A***** für top Nr 14/25 und 27/28 erklärten sich im Protokoll vom 29.1.1957 zur Tragung der Reparaturkosten des Liftes in 24 Monatsraten bereit, wobei die Pension A***** 30 % der Reparaturkostenanteile übernahm, 70 % waren auf die übrigen acht zustimmenden Hauptmieter aufzuteilen.

Spätestens bei dieser Reparatur des Aufzuges wurde der Liftbetrieb auf Münzeinwurf mit einem Schilling pro Fahrt und erstmals Schlüsselbetrieb umgestellt. Jede der Hauptmietparteien, die sich zur Reparaturkostentragung bereit erklärte, erhielt ein bis drei Aufzugsschlüssel ausgefolgt.

Für jeden Schlüssel war damals ein Betrag von S 30,- monatlich an die Hausverwaltung zu bezahlen. Aus den Eingängen der Schlüsselbenützung und des Automatenbetriebes wurden die Kosten des Aufzugsbetriebes und der Verwaltung bezahlt. Das Protokoll Beilage./2 bildet einen integrierten Bestandteil diese Sachbeschlusses. Es kann nicht festgestellt werden, ob dieses Anbot im Protokoll vom 29.1.1957 von der Hausinhabung angenommen und zur Gänze praktisch in Vollzug gesetzt wurde (die Hausverwaltung reagierte mit Änderungswünschen vom 15.3.1957, Beilage./3, denen sich die Mieter mit Schreiben des Rechtsanwaltes Dr.Peter G.K***** vom 21.3.1957, Beilage./4, widersetzten). Tatsächlich wurde jedoch der Aufzug wieder instandgesetzt und war nach 1957 entweder mittels Schlüssel oder Einwurf von ein Schilling pro Fahrt benützbar.

Pro Schlüssel war von den Parteien eine Schlüsselgebühr in die Aufzugsbetriebskasse zu bezahlen. Die Erstantragstellerin erhielt mit Aufnahme des Schlüssel- betriebes des Aufzuges zumindest einen, zeitweise zwei Schlüssel ausgefolgt und hat seither die ihr dafür vorgeschriebene Schlüsselgebühr bezahlt. Es kann nicht festgestellt werden, daß alle Mieter des Hauses bzw alle Mieter, die Bestandobjekte hatten, die im ersten Stock oder höher lagen, Schlüsselbesitzer waren und Schlüsselgebühr bezahlten bzw Reparaturrückzahlungsraten bezahlten. Die Mieter von Bestandobjekten bloß in den Souterraingeschoßen bis zum Hochparterre verfügten über keine Liftschlüssel und haben sich an den Liftkosten nur durch Münzeinwurf beteiligt, wenn sie, ebenso wie andere Besucher des Hauses auch, den Lift mittels Münzeinwurf benützten.

Mitte der 60-er Jahre erwarb die Antragsgegnerin das bücherliche Alleineigentum am gegenständlichen Haus. Mit der Verwaltungsübergabe wurde die Aufteilung der Aufzugskosten neu verhandelt. Vertrauensmann der Mieter war wieder Rechtsanwalt Dr.K*****, einer der Hauptmieter im Haus.

Die im Schreiben der Mieter vom 1.7.1966 festgehaltene, nicht mehr feststellbare Regelung der Kostentragung für den Lift wurde mit Schreiben der Hausverwaltung vom 20.11.1968, (Beilage./5), welches einen integrierten Bestandteil dieses Sachbeschlusses bildet, modifiziert. Demnach besteht die Aufzugsgemeinschaft aus den Schlüsselinhabern, die Kosten werden nach der Anzahl der Schlüssel aufgeteilt, die Abrechnung der Betriebs-, Wartungs-, Instandhaltungs- und Überwachungskosten erfolgt einmal jährlich.

Eine Änderung der Schlüsselanzahl und damit des Aufteilungsschlüssels

kann nur im Einvernehmen zwischen allen Mitgliedern der

Aufzugsgemeinschaft erfolgen. Für den Fall der Auflösung eines

Mietverhältnisses scheidet der Hauptmieter automatisch aus, der neue

Mieter tritt mit seiner Zustimmung als Rechtsnachfolger automatisch

in die Aufzugsgemeinschaft ein. Damals bildeten die Aufzugs-

gemeinschaft die Mieter der top Nr 12, (sowie Savilow Gregori), top

Nr 14/25 und 27/28, top Nr 15, top Nr 16, top Nr 17, top Nr 18,

top Nr 19 (die Erstantragstellerin, sowie top Nr 20A, top Nr 20B,

sowie Rechtsanwalt Dr.K*****, top Nr 23, top Nr 24 und top Nr 26.

Insgesamt waren 42 Schlüssel ausgegeben. Die Mieterin des

Bestandobjektes top Nr 20C, A***** OHG hat sich damals um die

Aufnahme in die Aufzugsgemeinschaft mit zwei Schlüssel beworben. Die Pension A***** verfügte über elf Schlüssel. Es kann nicht festgestellt werden, ob die Mieter der Aufzugsgemeinschaft der Modifikation des Schreibens der Hausinhabung vom 20.11.1968 zugestimmt haben. Mit Schreiben vom 2.4.1969 (Beilage./7) erstattete der Hausvertrauensmann einen Gegenvorschlag, wonach eine Änderung der Schlüsselanzahl und damit des Aufteilungsschlüssels einmal jährlich bis zum 1.2. eines jeden Kalenderjahres vorgenommen werden könne, ebenso der Eintritt eines neuen Mieters.

Zu diesem Zeitpunkt war die A***** OHG bereits Inhaberin von zwei Schlüsseln und Mitglied der Aufzugsgemeinschaft. Am 17.4.1969 (Beilage./1) richtete die Antragsgegnerin ein Rundschreiben an die Mitglieder der Aufzugsgemeinschaft, welches einen integrierten Bestandteil dieses Sachbeschlusses bildet. Demnach wurden die Betriebs-, Wartungs- und Instandhaltungs- sowie Überwachungskosten beider Aufzüge nach Abzug der Automateneinnahmen auf die Mieter nach Maßgabe der Anzahl der an jeden ausgegebenen Schlüssel aufgeteilt. Monatlich werden Teilbeträge eingenommen und jeweils einmal jährlich mit den Ausgaben des vorangegangenen Kalenderjahres abgerechnet.

Eine Änderung der Schlüsselanzahl ist einmal jährlich nach Belieben

eines jeden einzelnen Mitglieds der Aufzugsgemeinschaft möglich, der

Eintritt eines neuen Mieters mit Zustimmung der Hausinhabung. Dieses

Rundschreiben wurde von den Mietern top Nr 12, top Nr 13, top Nr

14/25, 27/28, top Nr 15, top Nr 16, top Nr 17, top Nr 18, top Nr

19, top Nr 20A, top Nr 20B, Dr.K*****, top Nr 23, top Nr 24, top

Nr 26 und top Nr 20C unterfertigt.

1978 verminderte sich die Schlüsselanzahl auf 35 Stück, da Rechtsanwalt Dr.K***** auszog (vier Schlüssel), und die Pension A***** drei Aufzugsschlüssel zurückgab. Die A***** OHG verfügte nur über einen Schlüssel.

Im Jahr 1978 wurde ein Aufzugsumbau notwendig, (Kosten ca. S 89.700,- pro Aufzug, sohin S 180.000,- für beide Aufzüge). Beilage./8 und ./9 bilden einen integrierten Bestandteil dieses Sachbeschlusses. Folgende Mitglieder der Aufzugsgemeinschaft erklärten sich mit der anteilsmäßigen Kostentragung laut Schlüsselanzahl einverstanden, wobei von der Hausinhabung eine zinsenfreie Ratenzahlung auf die Dauer von fünf Jahren gewährt wurde:

top Nr 12, 13, 14/25, 27/28, 15, 16, 17, 18, 19, 20A, 20B, 20C, 23, 24 und 26. Damit erhöhte sich die monatliche Schlüsselgebühr für die Dauer von fünf Jahren von S 55,- auf S 140,- monatlich.

In der Folge wechselten einige Hauptmieter und damit auch Mitglieder der Aufzugskostentragungsgemeinschaft sowie die Schlüsselanzahl. Es waren jedoch nie alle Hauptmieter an dieser Aufzugsgemeinschaft beteiligt, mindestens zehn Mieter (hauptsächlich von Geschäftsräumen) waren nicht beteiligt. Stets verfügte jedoch die Mehrheit der Mieter nach Köpfen über einen Aufzugschlüssel und war damit an der Betriebs-, Wartungs-, Instandhaltungs- und Überwachungskostengemeinschaft beteiligt, ob die Mehrheit der Mieter nach Nutzfläche, kann nicht festgestellt werden. Das Recht der Aufzugsbenützung mittels Schlüssel wurde von der Hausinhabung mitvertraglich nur denjenigen Mietern schriftlich eingeräumt, die der Kostentragungsgemeinschaft beitraten. Mittels Münzbetrieb ist jedoch immer allen Mietern des Hauses die Benützung des Aufzuges faktisch und rechtlich erlaubt gewesen. Laut Zinsliste Juli 1992 (Beilage./12) verfügt das gegenständliche Haus über 27 Mietobjekte, davon verfügten 16 Hauptmieter über Liftschlüssel (top Nr 10, 11, 12, 13, über je zwei Liftschlüssel top Nr 14 (Pension A*****) über 30 Liftschlüssel, top Nr 15 über drei Liftschlüssel, top Nr 16 über zwei Liftschlüssel, top Nr 17 und 18 sowie 19, 20A, 20B, 20C, 22, 26 je über einen Liftschlüssel und top Nr 23 über zwei Liftschlüssel).

Insgesamt waren daher 53 Liftschlüssel ausgegeben. Pro Schlüssel wurde ein Betrag von S 283,02 als Liftbetriebskosten den Mietern vorgeschrieben. Seit spätestens 1989 verfügen alle Mieter des gegenständlichen Hauses vom ersten Stock aufwärts über zumindest einen Liftschlüssel und sind Mitglieder der Kostengemeinschaft. Im Jahr 1987 erbrachte die Aufzugsautomatenentleerung S 5.254,17.

In einer internen Ausgabenaufstellung der Hausverwaltung für die Jahre 1986 und 1987, die mittels eines Formulars mit Spalten für die Ausgaben gemäß §§ 3, 21, 24/Heizung, 24/Aufzüge MRG, sowie sonstiges und Ust. handschriftlich erfolgt, scheinen Aufzugsreparaturkosten in der Spalte § 3 MRG, sowie Wartungskosten in der Spalte § 24 MRG/Aufzüge auf (Beilagen./C und ./D). Ebenso scheinen in der Spalte § 3 MRG die Kosten für Aufzugsschlüssel und Münzapparat sowie Schloßreparatur im Aufzug auf.

Die Betriebskostenabrechnung 1990 ergab für den Lift Einnahmen von S

120.000,- (monatliche Pauschalrate: S 10.000,-) und Ausgaben von S 105.099,22, sohin ein Guthaben der Mieter von S 14.900,78. 1991 wurde ab 1.7.1991 das monatliche Liftkostenpauschale der Mieter auf S

15.000,- von der Hausverwaltung erhöht.

Rechtlich beurteilte das Erstgericht die streitgegenständliche Liftanlage als eine Gemeinschaftsanlage im Sinne des § 24 Abs 1 MRG, weil kein einziger Mieter von der Benützung des Liftes ausgeschlossen worden sei, sondern vielmehr von der Antragsgegnerin sowie den Mitgliedern der Aufzugsgemeinschaft jedenfalls konkludent zum Ausdruck gebracht worden sei, daß die Benützung der Anlage allen Mietern des Hauses gegen Enrichtung eines bestimmten Benützungsentgeltes pro Fahrt freistehe. Durch die langjährige Übung dieser Aufzugsbenützung mittels Münzbetrieb sei dieses Recht jedenfalls vom Mietrecht der Mieter umfaßt. Für eine bloß prekaristische Aufzugsbenützung hätten sich im Beweisverfahren keinerlei Anhaltspunkte ergeben. Auf Grund der langjährigen Übung stehe weder den Vermietern noch den Mitgliedern der Aufzugsgemeinschaft ein gesetzliches oder vereinbarungs- mäßiges Recht zu, die anderen Mieter von der Benützung des Aufzuges mittels Münzbetriebes auszuschließen. Bei Inkrafttreten des Mietrechtsgesetzes habe somit bereits eine Gemeinschaftsanlage vorgelegen. Dies bewirke, daß die von den Bestimmungen des § 24 MRG abweichenden Betriebs- kostenvereinbarung ihre Gültigkeit für Abrechnungsperioden verlören, die nach dem Inkrafttreten des MRG lägen.

Das Rekursgericht änderte den Sachbeschluß des Erstgerichtes in antragsabweisendem Sinn ab und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.

Das Rekursgericht begründete seine Entscheidung - ausgehend von den auf Grund eines mangelfreien Verfahrens getroffenen unbedenklichen Feststellungen - im wesentlichen wie folgt:

Für das Vorliegen einer Gemeinschaftsanlage iSd § 24 MRG werde

vorausgesetzt, daß es jedem Mieter rechtlich freistehe, die Anlage

gegen Beteiligung an den Kosten des Betriebes zu benützen. Es dürfe

also rechtlich kein Mieter von der Benützung ausgeschlossen sein (vgl

Würth in Rummel, ABGB2, Rz 2 zu § 24 MRG; Würth/Zingher, Miet- und

WohnR19 § 24 MRG Rz 2; MietSlg 39.384). "Zur Benützung

berechtigt" iSd § 24 Abs 1 MRG seien nicht ohne weiteres alle

Mieter, die nicht von der Benützung ausgeschlossen seien, sondern nur

solche, die durch Vereinbarung, sei es im Mietvertrag oder gesondert,

ausdrücklich oder konkludent, zur Benützung der konkreten Anlage

berechtigt und damit auch zur Zahlung verpflichtet seien (vgl Würth

in Rummel, ABGB Rz 3 zu § 24 MRG).

Da das Benützungsrecht sohin auf Vereinbarung beruhe, könne dementsprechend auch der zur Benützung berechtigte Mieter nicht einseitig auf sein Recht verzichten (MietSlg 3372/5; 3371/35; 8756; 25.212; 33.269).

Dem Erstgericht sei wohl dahin beizupflichten, daß die Aufzugsanlage gegen Entrichtung von S 1,- je Fahrt benützt werden könne, sohin bei Bezahlung dieses Fahrtentgelts das Anbot durch den Benützer des Aufzuges angenommen wurde. Das Wesen der Gemeinschaftsanlage kraft Vereinbarung beinhalte es aber auch, daß nach dem Gesetz der teilhabende Mieter an der Kostentragungspflicht für den Betrieb der Anlage heranzuziehen sei und er sich einseitig aus der Vereinbarung nicht lösen könne; dies werde im gegebenen Fall durch jene Mieter, die für die Beförderung mittels Aufzug lediglich S 1,- bezahlen, ohne der Aufzugsgemeinschaft beigetreten zu sein, nicht erfüllt. Diese Mieter wollten erkennbar durch Nichtabschluß der Vereinbarung betreffend die Aufzugsgemeinschaft und die fehlende Einforderung, am Schlüsselbetrieb teilzunehmen, keine bindende Benützungsvereinbarung eingehen, sondern - gleich einem Besucher - gegebenenfalls Einzelfahrten gegen bestimmtes Entgelt in Anspruch nehmen.

Ausgehend davon, daß ein Großteil der im Hause wohnenden Mieter einer Vereinbarung der Aufzugsgemeinschaft über die Tragung der Kosten - auch der Instandsetzung - beigetreten sei, könne auch nicht zugrundegelegt werden, die übrigen Mieter des Hauses, die lediglich einen Fahrpreis von S 1,- für gelegentliche Benützung bezahlten, hätten einen durchsetzbaren Anspruch auf Beibehaltung dieses Fahrpreises ohne regelmäßiger durchsetzbarer Kostentragungspflicht bei gleichzeitigem Anspruch gegen den Vermieter auf Aufrechterhaltung des Aufzugsbetriebes.

Die vom Erstgericht herangezogene Entscheidung MietSlg 19.206/22 erscheine auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Diese Entscheidung stelle - entsprechend den Möglichkeiten der damaligen Rechtslage - auf eine Kostentragung auf Grund der tatsächlichen Benützungs- verhältnisse bezogen auf die in § 5 MG genannten Anlagen ab. Danach wären die Kosten des Betriebes und der Instandhaltung eines Personen- oder Lastenaufzuges als solche besondere Aufwendungen zu Gunsten der Personen anzusehen, die, sei es auch auf Grund eines bestehenden Mietvertrages, auf die Benutzung des Aufzuges Anspruch erheben. Eine Aufteilung hätte danach nur auf die tatsächlichen Benutzer der Anlage zu erfolgen, wie es im vorliegenden Fall auf Grund der Vereinbarung der Aufzugsgemeinschaft und einer eventuellen Anhebung der Einzelfahrtkosten möglich wäre. Dem gegenüber kenne das MRG den Begriff der "Gemeinschaftsanlage", die voraussetze, daß allen Mietern in rechtlich gleichwertiger Weise vom Vermieter die Aufzugsanlage zur Benützung zur Verfügung gestellt werde, wobei die Mieter nach dem Gesetzesauftrag lediglich an den Kosten des Betriebes anteilig teilzunehmen hätten. Dementsprechend liege eine Gemeinschaftsanlage dann nicht vor, wenn einzelnen Mietern das Recht eingeräumt sei, die Benützung der Anlage durch andere Mieter von der Zahlung eines über die Beteiligung an den Kosten des Betriebes hinausgehenden Entgeltes abhängig zu machen, oder andere überhaupt von der Benützung auszuschließen (vgl MietSlg 37.377; 38.402). Im gegebenen Fall bestehe seit dem Jahre 1957 zu Gunsten der Aufzugsgemeinschaft ein Inkasso und eine Verrechnung der Münzeinnahmen; die Ausfolgung von Aufzugsschlüssel, die die volle und jederzeitige Aufzugsbenützung sichere, sei ursprünglich an die Zustimmung der Mitglieder der Aufzugsgemeinschaft, später der "Hausinhabung" und des Vertreters der Parteien (./1) gebunden gewesen; sie setze die Verpflichtung, auch Instandhaltungskosten zu tragen, voraus. Nach den weiteren erstgerichtlichen Feststellungen habe die "Hausinhabung" das Recht der Aufzugsbenützung mittels Schlüssel tatsächlich nur denjenigen Mietern schriftlich eingeräumt, die der Kostentragungsgemeinschaft beitraten. Damit sei aber auch für jene Mieter, die dieser Gemeinschaft bzw Vereinbarung nicht beitraten, klargestellt, daß die Hauseigentümerin bzw die Aufzugsgemeinschaft das volle bindende und verpflichtende Benützungsrecht lediglich im Falle des Eintrittes in die Gemeinschaft gewähre und die Aufrechterhaltung und Zurverfügungstellung des Betriebes davon abhängig sei, daß auch von den Nutzern die Kosten der Instandhaltung getragen werden. Die vom Erstgericht zugrundegelegte Annahme, sämtlichen Mietern sei die Benützung der Aufzugsanlage gegen Entrichtung lediglich der Betriebskosten eingeräumt worden, werde sohin nicht geteilt. In der höchstgerichtlichen Judikatur sei bereits das Vorliegen einer Gemeinschaftsanlage bei Schlüsselbetrieb verneint

worden (MietSlg 39.284; siehe auch Würth in Rummel, ABGB2, Rz 4 zu

§ 3 MRG und Rz 2 zu § 24 MRG; weiters MietSlg 41.302); dies

habe auch im gegebenen Fall Gültigkeit. Der Münzbetrieb erfolge auf Rechnung der Aufzugsgemeinschaft, womit eine vom Vermieter betriebene und jedem Mieter zu gleichen Bedingungen (Betriebskosten) bereitgestellte Gemeinschaftsanlage nicht vorliege.

Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage des Vorliegens einer Gemeinschaftsanlage bei Verbindung von Schlüssel- und Münzbetrieb eines Aufzuges fehle.

Gegen den Sachbeschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der Erstantragstellerin mit dem Antrag, den Sachbeschluß des Erstgerichtes wieder herzustellen. Hilfsweise wurde ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Antragsgegnerin beantragt, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.

Vorweg ist darauf hinzuweisen, daß der Oberste Gerichtshof die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig, hingegen die damit bekämpfte Begründung des angefochtenen Sachbeschlusses für zutreffend erachtet, sodaß er sich - unter Berücksichtigung der im Revisionsrekurs gebrauchten Argumente - mit folgender kurzer

Begründung begnügen kann (§ 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm den §§ 528a und 510 Abs 3 ZPO):

Nach den maßgebenden Feststellungen des Erstgerichtes bestand schon vor Inkrafttreten des MRG eine Aufzugsgemeinschaft, der auch die Erstantragstellerin angehörte; nie aber gehörten ihr alle Hauptmieter des Hauses an. Insbesondere aus den Beilagen 8 und 9 ergibt sich eindeutig, daß ein Teil der Mieter, darunter auch die Erstantragstellerin, als Mitglieder der Aufzugsgemeinschaft auftrat.

Vor allem war auch eine Regelung getroffen gewesen (Beilage 1), die

sich auf die Zugehörigkeit zur Aufzugsgemeinschaft bezog. Die in

diesem Zusammenhang erfolgte Übertragung von Aufgaben an die

Hausverwaltung (bzw Liegenschaftseigentümerin) schließt das Bestehen

einer solchen Sondergemeinschaft nicht aus. Wohl aber steht die

Existenz dieser Aufzugsgemeinschaft der Annahme des Bestehens einer

Gemeinschaftsanlage im Sinne des § 24 MRG entgegen, (siehe

diesbezüglich die in Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht19 § 24 MRG

Rz 2 unter Hinweis auf Judikatur getroffene Abgrenzung zur

Maschinenmiete).

Auch der Umstand, daß die Neuaufnahme von Mitgliedern der Aufzugsgemeinschaft durch die Hausverwaltung erfolgen konnte, spricht nicht gegen das Vorliegen einer solchen Aufzugsgemeinschaft, weil es ja durchaus im Interesse einer solchen Gemeinschaft liegt, daß durch eine einfache Neuaufnahme von Mitgliedern eine Verbreiterung der Kostenträger erreicht wird.

Entgegen der Meinung der Erstantragstellerin wird durch die

Anbringung eines Automaten, wodurch jedermann die Liftbenützung durch

Münzeinwurf ermöglicht wird, eine solche Aufzugsgemeinschaft nicht

verhindert oder aufgehoben, weil es einer solchen Aufzugsgemeinschaft

freisteht, auch ihren (gelegentlichen oder auch häufigeren) Besuchern

die Aufzugsbenützung zu ermöglichen. Die damit verbundene Folge, daß

auch nicht der Aufzugsgemeinschaft angehörige Mieter auf diese Weise

den Aufzug benützen können, ist daher für sich allein dem Bestehen

der Aufzugsgemeinschaft nicht abträglich. Zutreffend erkannte das

Rekursgericht, daß es sich dabei um eine von der Aufzugsgemeinschaft

bloß eingeräumte Möglichkeit der Aufzugsbenützung handelt, die sie

jederzeit wieder beseitigen kann. Die diesbezüglich vom Rekursgericht

vorgenommene juristische Ableitung wird vom Obersten Gerichtshof

gleichfalls gebilligt. Dem steht der in der Entscheidung MietSlg

19.206/22 zum Ausdruck gebrachte Grundsatz, daß die

Instandhaltungskosten der Aufzugsanlage auch auf diejenigen Mieter,

die bloß auf Grund Münzeinwurfes den Aufzug benützen können,

aufzuteilen sind, nicht entgegen; während in der genannten

Entscheidung mittels einseitigen Vorgehens des Eigentümers teils

Schlüssel ausgegeben, teils die Benützung durch einen Münzautomaten

ermöglicht wurde, ist es in der hier zu beurteilenden Rechtssache in

- wie die vorgelegten Urkunden zeigen - langwierigen Verhandlungen

zu einer Vereinbarung über die Mitgliedschaft bei der Aufzugsgemeinschaft gekommen.

Dem Revisionsrekurs war daher der Erfolg zu versagen.

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