OGH 6Ob2042/96d

OGH6Ob2042/96d11.4.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kellner, Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker und Dr. Prückner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josef S*****, Reitlehrer, ***** vertreten durch Dr. Clement Achammer und andere Rechtsanwälte in Feldkirch, wider die beklagte Partei Freddy J*****, Kaufmann, ***** vertreten durch Dr. Johannes Burger, Rechtsanwalt in Bregenz, wegen Unterlassung und Widerrufs (Streitwert 150.000 S), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 9. November 1995, GZ 2 R 150/95-32, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 2. März 1995, GZ 7 Cg 129/94d-23, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes liegen die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO für die Zulässigkeit der Revision nicht vor. Wie sich schon aus den zahlreichen Zitaten des Berufungsgerichtes, insbesondere aber aus der in EvBl 1994/97 veröffentlichten Entscheidung (mwN) ergibt, entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß bei jeder Prozeßführung für eine herabsetzende Tatsachenbehauptung ein Rechtfertigungsgrund vorliegen kann, wenn sie in Ausübung eines Rechtes aufgestellt und nicht wider besseres Wissen erhoben wurde. Zugunsten dessen, der gerichtliche Hilfe in Anspruch nimmt, ist ein milder Maßstab anzulegen; es ist zu berücksichtigen, daß das Recht jedes Rechtsuchenden, bei Meinungsverschiedenheiten die Hilfe der Behörden in Anspruch zu nehmen, nicht mit einer abschreckenden Verantwortlichkeit nach § 1330 ABGB für die Rechtsverteidigung belastet werden darf (EvBl 1994/97; 4 Ob 61/95 ua). Einem Rechtsanwalt kommt hinsichtlich des Prozeßvorbringens überdies der Rechtfertigungsgrund des § 9 Abs 1 RAO zugute (EvBl 1994/97).

Der Beklagte hat in seiner Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen und dementsprechend auch nicht deren Zurückweisung beantragt. Er hat daher die Kosten der nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.

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